TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/3 VGW-242/081/1256/2021/VOR

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10
WMG §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 14.12.2020, Zahl VGW-242/081/RP04/14653/2020-1, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 04.09.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 4. September 2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., wurde der Antrag des nunmehrigen Vorstellungswerbers vom 23. Juni 2020 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Vorstellungswerber sei mit Schreiben vom 6. Juli 2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG aufgefordert worden, bis 27. Juli 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei er nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, zumal er weder den aktuellen Asylbescheid noch einen Nachweis über die Beantragung des Lohnsteuerausgleiches 2019 vom Finanzamt bzw. den Lohnsteuerbescheid 2019 vorgelegte habe. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen dar, dass er auf den Verbesserungsauftrag fristgerecht reagiert habe und mit Hilfe seiner Sozialarbeiterin die Unterlagen, die er beischaffen habe können, übermittelt hätte. Den aktuellen Bescheid über die Verlängerung seines subsidiären Schutzes habe er nicht vorlegen können, da er noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag erhalten habe. Die Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung dürfte tatsächlich untergegangen sein. Allerdings wäre in Telefonaten mit der zuständigen Referentin der belangten Behörde nicht erwähnt worden, dass die Arbeitnehmerveranlagung noch fehlt.

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2020 wurde die Beschwerde durch die zuständige Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien zur Zahl VGW-242/081/RP04/14653/2020 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass der Einschreiter die mit Aufforderung nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht und nicht vollständig vorgelegt habe.

Gegen dieses durch die zuständige Rechtspflegerin erlassene Erkenntnis, welches dem Rechtsmittelwerber am 15. Jänner 2021 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 beantragte der am ... 1994 geborene Vorstellungswerber die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Der Rechtsmittelwerber wohnte bis zum 30. Oktober 2020 alleine in seiner Mietwohnung in Wien, D.-straße, und ist nunmehr an der Anschrift Wien, C.-gasse, hauptgemeldet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2018 wurde dem Einschreiter der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis 4. Jänner 2020 erteilt.

 

Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, bis spätestens 27. Juli 2020 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende Unterlagen der Behörde vorzulegen:

„- Aktueller Asylbescheid

-    Nettolohnzettel der Firma E. GmbH & Co KG vom Juni 2020 und wenn bereits vorhanden Juli 2020

-    Nachweis über die Beantragung der Verlängerung Ihres Aufenthalts

-    Nachweis über die Beantragung des Lohnsteuerausgleiches 2019 vom Finanzamt oder wenn bereits vorhanden Lohnsteuerbescheid 2019 vom Finanzamt von Ihnen

-    Dienstvertrag mit ersichtlichem Bruttogehalt und ersichtlicher Stundenanzahl pro Woche. Bei einer Beschäftigung unter 21 Stunden die Woche ist eine zusätzliche Meldung beim AMS erforderlich.

-    Kopie der Bankomatkarte auf der die Auszahlung der Leistung erfolgen soll. Erfolgt dies nicht, erfolgt die Anweisung per Post.“

In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Vorstellungswerbers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde er außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 16. Juli 2020 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 brachte der Rechtsmittelwerber sinngemäß vor, dass er mit der E. GmbH & Co KG zwar einen Dienstvertrag abgeschlossen hatte, aber in dieser Firma nie beschäftigt gewesen sei. Da er dort keinen einzigen Tag gearbeitet habe, wäre ihm auch kein Lohnzettel ausgefolgt worden. Ihm wäre zudem versichert worden, dass er wieder abgemeldet worden ist.

Des Weiteren übermittelte er mit dieser Eingabe vom 21. Juli 2020 eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie eine Kopie seiner Bankomatkarte, eine Bestätigung des „F.“ über die fristgerechte Beantragung der Verlängerung des subsidiären Schutzes durch den Beschwerdeführer sowie eine Information des AMS zum Trainingsprojekt Baharat vom 29. Juni 2020.

Mit Eingabe vom 4. August 2020 übermittelte der Rechtsmittelwerber schließlich einen Versicherungsdatenauszug vom 28. Juli 2020, welcher eine Anmeldung des Einschreiters bei der E. GmbH & Co KG nicht mehr aufweist. Aus diesem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber seit dem 2. August 2019 nicht erwerbstätig war.

In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Vorstellungswerber trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 WMG sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005), den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.

Der Vorstellungswerber wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2020 zur Vorlage der oben angeführten Unterlagen bis spätestens 27. Juli 2020 aufgefordert. Dieser Aufforderung hat der Einschreiter jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig Folge geleistet. Der Rechtsmittelwerber erbrachte nämlich weder einen Nachweis über die Beantragung des Lohnsteuerausgleiches 2019 noch legte er den Lohnsteuerbescheid 2019 vor. Des Weiteren erfolgte diesbezüglich auch keine Stellungnahme.

In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber ab Zustellung des Schreibens zwölf Tage zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist.

Der Einschreiter wurde somit mit dem auf die Bestimmung des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz gestützten Schreiben aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist, diverse Unterlagen und Nachweise zu erbringen. Dieser Aufforderung kam er jedoch innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zur Gänze nach. Vielmehr gestand er in seiner Beschwerde selbst ein, dass die Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung leider „untergegangen“ wäre. Überdies erfolgte innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Reaktion des Vorstellungswerbers im Hinblick auf die Vorlage dieser angeforderten Unterlage, wie etwa die Bescheinigung oder zumindest Behauptung eines tauglichen Verhinderungsgrundes. Des Weiteren steht fest, dass es sich bei dieser eingeforderten Unterlage, insbesondere aus den Rücksichten des § 10 Wiener Mindestsicherungsgesetz, um eine für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlage handelt, zumal jegliches Einkommen des Hilfesuchenden bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen ist.

Soweit der Vorstellungswerber vorbrachte, dass seitens der zuständigen Referentin der belangten Behörde im Zuge von geführten Telefonaten das Fehlen der Arbeitnehmerveranlagung nicht erwähnt worden sei, ist anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6. Juli 2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz klar und eindeutig aufgefordert wurde, entweder den Lohnsteuerausgleich 2019 bis zum 27. Juli 2020 vorzulegen oder innerhalb dieser Frist zu bescheinigen, dass er diesen beim Finanzamt beantragt hat. Es ist somit nicht von rechtlicher Relevanz, dass der Einschreiter im Zuge seiner Telefonate seitens der Behörde nicht nochmals auf das Fehlen der Dokumente aufmerksam gemacht wurde. Vielmehr wäre es ihm selbst oblegen seiner Mitwirkungsobliegenheit zur Gänze zu entsprechen.

Somit steht zusammengefasst fest, dass der Einschreiter die angeforderten Unterlagen und Nachweise innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht vollständig erbracht und einen tauglichen Verhinderungsgrund nicht einmal behauptet hat. Der Rechtsmittelwerber hat daher seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht entsprochen.

Da der Vorstellungswerber – wie oben dargelegt - trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen bzw. zur Erbringung von Nachweisen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht zur Gänze nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zweifellos vor. Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erfolgte auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall somit zu Recht und wurde die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis daher zu Recht abgewiesen. Die Vorstellung war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Leistungen; Zuerkennung; Unterlagen; Mitwirkungsobliegenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.081.1256.2021.VOR

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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