TE Bvwg Beschluss 2020/10/27 L504 2119019-4

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L504 2119019-4/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. XXXX beschlossen:

A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2019 hinsichtlich des Status eines Asyl- u. subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 AsylG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei und gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Der Verwaltungsakt der Behörde langte samt Beschwerde am 20.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und am 21.10.2020 bei der zuständigen Geschäftsabteilung in Linz ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grund der derzeitigen unvollständigen Aktenlage des Bundesamtes kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass hier entschiedene Sache vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17 BFA-VG

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.         diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.         eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.

Aus der derzeitigen noch unvollständigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde kann aktuell nicht festgestellt werden, dass keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung vorliegt.

Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2119019.4.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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