TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/21 97/19/0452

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1995, Zl. 103.664/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte unselbständige Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes nicht bestätigt, woraus sich für die belangte Behörde "der Umstand" ergeben habe, "aus diesem Grunde" den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäß § 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bedürfe. Da der Beschwerdeführer weder über eine gültige Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfüge noch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 5 Abs. 4 AufG vorliege, sei der von ihm beabsichtigte Aufenthaltszweck aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation verfehlt. Somit stehe fest, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufzuhalten. Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sei von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "mit ausreichender Determination und Nachvollziehbarkeit" vorgenommen worden; dabei sei ein ordnungsgemäßes Verfahren, welches das Ausländerbeschäftigungsgesetz dafür vorsehe, durchgeführt worden, "sodaß kein Zweifel an der Tatsache, daß der Arbeitsmarkt für Ihren angestrebten Beruf nicht aufnahmefähig" sei, bestehe. Da der Beschwerdeführer aber nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei, sei der Schluß nicht unzulässig, daß er über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge bzw. verfügen werde. Es sei daher den öffentlichen Interessen, dabei insbesondere dem wirtschaftlichen Wohl Österreichs, gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug einzuräumen gewesen, zumal das Gesamtkonzept des AufG dem Schutz eines geordneten Arbeitsmarktes diene.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der hier zu beurteilende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten (Anfrage an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und deren formularmäßige Antwort, daß die Unbedenklichkeit für die gewählte Berufsgruppe nicht bestätigt werde; allein darauf verweisende Begründung des Bescheides der belangten Behörde) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2159, zu beurteilen hatte. Aus den dort näher dargelegten Gründen war daher der belangten Behörde insoweit, als sie ihren Bescheid auf § 5 Abs. 2 AufG stützte, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last zu legen.

Soweit der Begründung der belangten Behörde die Heranziehung des Versagungsgrundes des mangelnden Unterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu entnehmen ist, erstreckt sich der erwähnte Begründungsmangel auch auf diesen Versagungsgrund.

Der Bescheid der belangten Behörde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren allerdings nur für die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, nicht jedoch für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, zuzusprechen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Umsatzssteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden kann.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190452.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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