TE Bvwg Beschluss 2021/1/28 G315 2223311-3

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Entscheidungsdatum

28.01.2021

Norm

AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L526 2223311-3/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Verfahrensgang stellt sich dar wie folgt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt), ein männlicher Staatsbürger des Irak, stellte erstmals am 5.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag, aufgrund dessen sein erstes Verfahren eingeleitet wurde, habe er im Wesentlichen damit begründet, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Weiters hätte ein Schiite einen Bierkrug auf seinem Kopf zerschlagen und sei seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Sie würden sich auch vor schiitischen Milizen fürchten. Mit Bescheid vom 6.12.2018 sei der Antrag im Verfahren mit der Zahl XXXX negativ entschieden worden. Nach erfolgter Beschwerde sei diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 7.2.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen worden.

I.1.2. Im zweiten Verfahren, der aufgrund des Antrages vom 4.4.2019 eingeleitet worden sei, habe der BF vorgebracht, dass der Vater im Jahr 2018 bei einem Anschlag verletzt und im Jahr 2017 sein Bruder von den Milizen tätlich angegriffen worden sei. Dies habe er erst nach Rechtskraft der negativen Entscheidung erfahren. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.4.2019, Zl. XXXX sei der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden, was mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2019, Zl. XXXX für rechtmäßig erklärt worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 29.8.2019, Zl. XXXX sei der Antrag vollinhaltlich abgewiesen worden. Ferner sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und dem BF aufgetragen worden, ab 5.4.2019 in der XXXX Unterkunft zu nehmen. Am 6.9.2019 habe der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 12.9.2019 sei gemeldet worden, dass er untergetaucht sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX vom 18.10.2019 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden und die Entscheidung am 19.10.2019 in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Am 15.01.2020 stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz:

I.2.1. Den Antrag begründete er wie folgt:

„Meine damals genannten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Meine neuen Fluchtgründe sind folgende: Die Lage im Irak ist derzeit unsicher. Es gibt viele Entführungen und Tötungen. Ich nahm in XXXX an 3 Demos teil. Ich demonstrierte gegen die irakische Regierung und gegen die religiösen Parteien. Zusätzlich gilt mein Bruder seit 10 Tagen als verschollen. Mein älterer Bruder teilte mir diesen Sachverhalt per Telefon mit. Ich habe nun alle meine Fluchtgründe genannt. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF aus wie folgt:

„Ich habe Angst, dass ich im Irak getötet werde, weil ich an Demos teilgenommen und auch organisiert habe. Ich kann alles beweisen, was ich gesagt habe.“

Anlässlich seiner Einvernahme vor der bB wurde zusammengefasst Folgendes zu Protokoll genommen:

Der BF habe nunmehr weniger Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, da es in letzter Zeit viele Demonstrationen im Irak gegeben habe. Die Verbindung sei daher schlechter als zuvor. Auch sein psychischer Zustand sei seit zwei bis drei Monaten schlimmer. Er habe Verwandte in Großbritannien, Dänemark sowie in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht, jedoch keine gemeinnützige Arbeit geleistet und er sei auch in keinem Verein. Die wesentlichen Veränderungen seit der Entscheidung im Vorverfahren sehe er darin, dass es nunmehr Demonstrationen und einen Anstieg der Todesrate im Irak gebe. Er sei Mitglied einer Gruppe in XXXX und er organisiere diese Gruppe. Die „Org. Ahl al Haq“ (gemeint ist wohl die schiitische Miliz Asaib Ahl al Haqq) habe verlautbaren lassen, dass jeder, der demonstriere – im Ausland oder im Inland – getötet werden soll. Dazu legte der BF Internetausdrucke vor. Die Demonstrationen in Österreich würden vor der irakischen als auch vor der amerikanischen Botschaft in XXXX stattfinden. Sie seien eine irakische „Jungengruppe“ und die letzte Demonstration sei am XXXX erfolgt. Insgesamt hätten sie vier Demonstrationen gehabt. Die erste Demonstration sei vor etwa zwei bis drei Monaten nach Beginn der Demonstrationen im Irak erfolgt. Die letzte sei am Tag vor der Einvernahme erfolgt. Sie seien insgesamt sieben Personen aus dem Irak.

In der Folge legte der BF dar, dass es zwar eine neue Regierung gebe, jedoch habe die zuvor genannte schiitische Miliz gezielt Demonstranten ins Visier genommen, wie sich auch der Medienberichterstattung entnehmen ließe. Diese Organisation habe in Europa, auch in Österreich Spione. Bei der am 26.10.2019 erfolgten Demonstration vor der amerikanischen Botschaft habe es beispielsweise eine Gegendemonstration gegeben. Anlässlich dieser Demonstration sei auf den Politiker Moktada Alsadr geschimpft worden und es habe sich darauf hin ein Streit mit der gegnerischen Gruppe ergeben, sodass sie getrennt werden mussten.

Zu seinem Bruder gab der BF auf Nachfrage an, er sei von der Regierung verhaftet und dann wieder freigelassen worden. Diesbezüglich legte der BF einen Internetausdruck vor. Der Bruder sei verhaftet worden, da er ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Politik der Regierung sei in Bezug auf die Verhaftungen unklar. Wenn man aber von der Miliz erwischt würde, werde man umgebracht. Die Macht der Milizen hätte wieder zugenommen und hätte diese inzwischen mehr Macht als die Regierung. Beweismittel für eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung gebe es nicht. Konkret befürchte er im Rückkehrfall, dass er von den Milizen umgebracht würde oder sie ihn zwingen würden, andere Menschen umzubringen. Sie würden ihren Führer wie einen Gott betrachten und würden Gegner einfach umbringen. Auf Vorhalt, dass der BF keinen neuen und keine wesentlich geänderten Sachverhalt vorbringe, wies der BF auf seine zuvor erläuterten Gründe und vermeinte, dass es sich dabei um neue Sachverhalte handelt.

Im Protokoll ist weiters verzeichnet, dass der BF behördliche Genehmigungen der Polizei vorlegte und wurde auch ein Konvolut von Schriftstücken, unter anderem die Anmeldung einer Kundmachung mit Anmerkungen der Vereinspolizei XXXX (Änderungen in Bezug auf den beantragten Ort für die Versammlung gemäß einer telefonischen Anweisung vom 29.1.2020 etc.), mehrere E-Mails an die LPD XXXX und Schriftstücke in arabischer Sprache zum Akt genommen wurden. Der Aktenlage lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der BF die Unterlagen im Original oder lediglich in Kopie vorlegte. Ferner legte der BF Fotos vor, welche eine Gruppe von Personen offenkundig am Wiener XXXX zeigt.

I.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz „BFA“ oder „bB“ genannt) vom 28.02.2020 , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).

In ihrer Beweiswürdigung fasste die BF die Aussagen des BF zusammen und führte weiters aus, er habe bereits in den Vorverfahren angegeben, dass er Angst vor schiitischen Milizen habe. Den Feststellungen zum Irak könne auch nicht entnommen werden, dass Rückkehrer einer besonderen Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen oder dass diese Namenskontrollen auf den Flughäfen durchführen würden. Der BF habe angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben und er würde sich vollinhaltlich auf die Fluchtgründe, die er schon in den Vorverfahren genannt habe, beziehen. Im Folgenden fasste die bB wiederum die vom BF anlässlich seiner Einvernahme getätigten Auskünfte zusammen und führte weiters aus, es sei auffällig, dass der BF den Bruder, der im Vorverfahren als verschollen bezeichnet wurde, mit keinem Wort erwähnt habe und erst auf Nachfrage erwähnte, dass dieser inhaftiert, jedoch zwischenzeitig wieder freigelassen worden wäre. Aus den vorgelegten Beweismitteln sei nicht ersichtlich, dass der BF die Demonstrationen organisiert habe. Lediglich auf einem Computerausdruck sei der BF als einer von sieben Personen erkennbar. Es widerspreche zudem jeder Lebenserfahrung, dass die vom BF genannte Miliz von den Kundgebungen erfahren und die Teilnehmer identifizieren würde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb dem BF ein Leben in Österreich von Vorteil sein könnte, wenn die Verfolger im Irak ohnehin alles wissen und Spione in Österreich haben. Seine Aktivität sei zudem nicht mit einer öffentlichen regimekritischen Äußerung gleichzusetzen. Der Irakische Staat könne nicht jegliche Aktivitäten aller seiner Staatsbürger überwachen und müsse sich das Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung und ihres Einflusses auf andere irakische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Irak darstellen könnten. Einer realen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Irak würden sich daher nur solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Davon sei beim BF keinesfalls auszugehen. Zusammengefasst könne daher aufgrund des Vorbringens von keiner glaubhaften Bedrohung ausgegangen werden, zumal er sich damit vollinhaltlich auf seine alten Fluchtgründe des Vorverfahrens beziehe, denen ja bereits im ersten Verfahren jede Glaubhaftigkeit abgesprochen worden sei. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und die nun dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Auch zu den Rückkehrbefürchtungen habe der BF keine persönliche Bedrohung glaubhaft machen können, sondern abermals nur pauschal ausgeführt, dass er sein Leben verlieren würde.

I.2.3. Der Bescheid ist dem BF am 6.3.2020 zugegangen.

I.2.4. Am 11.3.2020 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird im Wesentlichen gerügt, dass die bB fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich im Falle des BF kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte. Der BF habe in Bezug auf die Neuerungen auch ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Wegen seiner politischen Gesinnung sei der BF ins Visier der Miliz Asaib Ahl al Haqq geraten, die seinen Namen mit weiteren Namen von etwa 700 Personen auf einer Liste veröffentlicht habe, welche mit dem Tod bedroht werden. Diesen Ausführungen sind Zitate aus verschiedensten Quellen zur aktuellen Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad angeschlossen.

I.2.5. Am 16.3.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.2.6. Am 17.3.2020 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 16.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht und am 17.3.2020 in der Außenstelle Linz einlangte.

I.2.7. Mit Schreiben vom 23.3.2020 wurde unter Bezugnahme auf das am 17.3.2020 übermittelte Schreiben mitgeteilt, dass der Akt nicht vollständig beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, insbesondere die im Bescheid genannten Vorakte von der bB nicht vorgelegt wurden, weshalb die Rechtssache für das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht beurteilbar ist. Der bB wurde aufgetragen, die bezughabenden Akte umgehend vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt.

I.2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. L526 2223311-2/5E, vom 31.03.2020 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben, diese Entscheidung erwuchs am 03.04.2020 in Rechtskraft.

I.2.9. Der BF wurde am 25.06.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmezentrum Ost, ergänzend zu seinen Angaben der Einvernahme am 04.02.2020, niederschriftlich einvernommen. Weiter wurden länderkundliche Informationen betreffend der Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq von Seiten der bB eingeholt.

I.2.10. Mit im Spruch genannten Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2020 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid ist dem BF am 08.01.2021 zugegangen.

I.2.11. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF in seinen Rechten verletzt wird, im Besonderen dem Recht auf die inhaltliche Prüfung und Bearbeitung seines Asylansuchens. Vorgebracht werden eine exilpolitische Tätigkeit des BF, wonach dieser aufgrund dessen in den Fokus der Behörden des Heimatlandes geraten sei, eine Verfolgung sich auf das gesamte Staatsgebiet des Iraks beziehe. Weiter sympathisieren Verwandte des BF, darunter sein Vater, mit einer in der Beschwerde nicht namentlich erwähnten Miliz, mit der der BF ein Problem habe. Zum Beweis wurde auf die Nachsicht im Akt, einer Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung, sowie einem Sachverständigengutachten verwiesen, der Bescheid zur Gänze angefochten.

I.2.12. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdevorlage übermittelt und ist am 25.01.2021 – wiederum unvollständig – eingelangt. Diese wurde wiederum ohne Vorakte der vorangegangen Asylverfahren dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]"

Auch im zweiten Verfahren wurden die für die Beurteilung notwendigen Vorakte nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb auch in diesem Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L526.2223311.3.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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