TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/16 I421 2236199-1

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §14
GGG Art1 §18 Abs1
GGG Art1 §18 Abs2 Z2
GGG Art1 §32 TP1
JN §58 Abs1

Spruch


I421 2236199-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Klage vom 24.05.2017 begehrten die Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als Kläger zwei beklagte Parteien schuldig zu sprechen, den in der Klage aufgezeigten Mangel an der von den beklagten Parteien geplanten bzw. errichteten Einzelgarage zu beheben und die Prozesskosten zu bezahlen. Der Streitwert dieser Klage wurde mit EUR 50.000,-- beziffert und wurde die sich daraus ergebende Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.597,40 incl. Streitgenossenzuschlag vom Konto der Klagsvertreter eingezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2018 schlossen die Beschwerdeführer mit den Beklagten einen Vergleich, der die Durchführung mehrerer Baumaßnahmen zum Inhalt hatte. Der Punkt 3. dieses rechtskräftig gewordenen Vergleichs lautet:

„3. Bei verspäteter Fertigstellung verpflichtet sich der Erstbeklagte eine Pönale von EUR 3.000,-- pro Monat der verspäteten Fertigstellung an die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu bezahlen, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Durchführung der Arbeiten witterungsbedingt unmöglich war.“

Der zuständige Revisor wertete im Zuge der Gebührenrevision Punkt 3. dieses Vergleichs als eine Konventionalstrafe bei verspäteter Fertigstellung, was den Abschluss eines höherwertigen Vergleichs darstelle. Da diese monatliche Konventionalstrafe keine zeitliche Beschränkung habe, sei diese Verpflichtung mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten, also mit EUR 360.000,--. Dies wiederum ergäbe bei Hinzurechnung des Streitwerts für das ursprüngliche Klagebegehren von EUR 50.000,-- eine Bemessungsgrundlage von zusammen EUR 410.000,--. Daraus errechne sich die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von EUR 9.248,80 incl. Streitgenossenzuschlag, sodass der Mehrbetrag von EUR 7.641,40 durch die Kostenbeamtin einzuheben sei.

Am 2.3.2020 wurde eine Lastschriftanzeige an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. Da die Zahlung nicht erfolgte, wurde am 6.5.2020 der Zahlungsauftrag erlassen und dieser am 7.5.2020 elektronisch zugestellt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.5.2020 Vorstellung erhoben, darin unter anderem vorgebracht, die Pönale sei nicht Leistungsinhalt, sondern nur Absicherung, und wird beantragt den Zahlungsauftrag ersatzlos zu beheben.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX , als nunmehr belangte Behörde, hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2020 über die Vorstellung abgesprochen und die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die im Verfahren des Landesgericht XXXX zu XXXX angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 7.651,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 7.659,40, auf das Konto des Landesgerichtes XXXX einzuzahlen.

Dieser Bescheid wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer am 7.9.2020 zugestellt, wogegen sich nunmehr die fristgerechte Beschwerde eingebracht am 1.10.2020 richtet und beantragt wird, den bekämpften Bescheid ersatzlost zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Präsident des Landesgerichtes XXXX hat mit Schriftsatz vom 12.10.2020 die Beschwerde mit Bescheid und Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Das Urteilsbegehren der Klage vom 8.5.2020 lautet auszugsweise:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, den in der Klage aufgezeigten Mangel an der Einzelgarage …. durch Verbesserung zu beheben und zwar dergestalt, dass ……., sohin eine mangelfreie Einzelgarage neu zu errichten, sodass eine mangelfreie, technisch und im Sinne der Baunormen korrekte Ausführung der Einzelgarage vorliegt. …..“

Das Klagebegehren wurde dezidiert mit EUR 50.000,-- bewertet und in der Klagserzählung wird auf Seite 7 vorgebracht, dass die Mängelbehebung EUR 50.000,-- bis EUR 60.000,-- kosten werde und die Klage mit EUR 50.000,-- bewertet werde.

In der Streitverhandlung vom 11.9.2018 haben die Streitparteien in diesem Zivilverfahren einen bedingten Vergleich geschlossen, in dessen Punkt 2. sich der Erstbeklagte zu näher beschriebenen baulichen Maßnahmen bis zum 30.11.2018 verpflichtet.

Der Punkt 3. dieses Vergleichs lautet:

„3. Bei verspäteter Fertigstellung verpflichtet sich der Erstbeklagte eine Pönale von EUR 3.000,-- pro Monat der verspäteten Fertigstellung an die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu bezahlen, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Durchführung der Arbeiten witterungsbedingt unmöglich war.“

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behördenakt, wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten und steht sohin als erwiesen fest.

Die Feststellungen zur Klagsschrift und zum Klagebegehren und dessen Bewertung durch die Beschwerdeführer, ergeben sich aus der selbigen, die im Behördenakt einliegt.

Die Feststellungen zum Vergleichsinhalt, der in der Verhandlung vom 11.9.2018 protokolliert wurde, ergeben sich aus diesem vorliegenden Verhandlungsprotokoll als unstrittige öffentliche Urkunde.

Weitere Feststellungen sind zur Entscheidung über die Beschwerde nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass sowohl in der Vorstellung der Beschwerdeführer als auch in der Beschwerde selbst die Berechnung der Pauschalgebühr ihrer Höhe nach nicht bestritten wird. Strittig ist, ob Punkt 3 des Vergleichs zur Erhöhung des Streitwerts führt, der sodann der Berechnung der Pauschalgebühr zugrunde gelegt wird.

Im bekämpften Bescheid setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Vorbringen in der Vorstellung auseinander und werden die rechtlichen Überlegungen schlüssig dargelegt, warum Punkt 3 des Vergleichs zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage und somit zur Erhöhung der Pauschalgebühr führt. Diesen Rechtsausführungen schließt sich der erkennende Richter an.

Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. So wird dort vorgebracht, Punkt 3. des Vergleichs als vereinbarte Pönale, sollte nie einen tatsächlichen Leistungsinhalt darstellen, sondern nur zur Absicherung der vereinbarten Leistung dienen. Dies würde auch vom Umstand unterstrichen, dass dieser Punkt 3. des Vergleiches (Pönale) allein betrachtet keine Leistungsverpflichtung darstellten würde, sondern erst in Zusammenschau mit der ansonsten detailliert beschriebenen Leistungsverpflichtung einen Sinn ergäbe. Gerade daraus ergibt sich aber, dass eben zum ursprünglichen Klagebegehren, an dessen Stelle Punkt 2. des Vergleiches getreten ist, eine weitere Verpflichtung des Erstbeklagten getreten ist, nämlich jene, im Falle der nicht fristgerechten Fertigstellung pro Monat Verspätung EUR 3.000,-- an die Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Vergleich ist auch nicht so formuliert, dass im Fall der Verspätung mit den Leistungen gem. Punkt 2. der Vergleichspunkt 3. an dessen Stelle treten würde, sondern als zusätzliche Verpflichtung zu diesem.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG folgende Ausnahme ein:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Nach ständiger. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. das VwGH. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0183).

Gemäß der nach § 14 GGG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, Leistungen bis zu einem festgesetzten Tag zu erbringen, und verpflichtet sie sich weiter zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Leistungsverzögerung ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer monatlichen Pönale, so kann eine solche vereinbarte Pönale nicht als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN qualifiziert werden (vgl. das VwGH. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 99/16/0472). Der Einbeziehung eines Pönales als eine Leistung nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG steht nicht entgegen, dass das Hauptanliegen der klagenden Parteien die Vereinbarung der fristgerechten Erbringung von Bauarbeiten gewesen ist und das Pönale eine Befestigung oder Absicherung der Verpflichtung bewirken soll (vgl. VwGH. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 93/16/0061 und Erkenntnis vom 15.3.2001, Zl. 2000/16/0015).

Bei gerichtlichen Vergleichen entsteht die Gebührenpflicht mit der Protokollierung des Vergleiches kraft Gesetzes. Daher kommt es für die Gebührenpflicht nicht darauf an, ob es zu einer Zahlungsverpflichtung des Pönales kommt und ob ein solches Pönale dann bezahlt wird.

Der Erstbeklagte verpflichtete sich in dem Vergleich zur Bezahlung eines Pönales von monatlich EUR 3.000,-- für jeden Monat, um welchen der vereinbarte Fertigstellungstermin überschritten wird. Da sich im Beschwerdefall aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung durch einen Endtermin nicht ergibt, hat die belangte Behörde wegen der unbestimmten Dauer der Leistung zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen.

Es war daher der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde auf Grund des Gesetzes grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 VwGVG), weshalb über diesen Antrag in der Beschwerde nicht abzusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das erkennende Gericht an der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auf welche in diesem Erkenntnis auch verwiesen wird. Ähnlich gelagerte Fälle, wie der hier verfahrensgegenständliche, waren bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren - Erweiterung Mehrbetrag Pauschalgebühren Pönale Streitgenossenzuschlag Streitwert Streitwertänderung Vergleich Wiederkehrende Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2236199.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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