RS Vwgh 2021/1/7 Ra 2020/18/0491

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
FlKonv Art1 AbschnC Z3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Auch der Umstand, dass die Bezugsperson - im vorliegenden Fall der Vater des Revisionswerbers - mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, steht einer Aberkennung von Asyl hinsichtlich des Familienangehörigen nicht entgegen. Dass dem Vater des Revisionswerbers wegen des Wechsels der Staatsangehörigkeit der Asylstatus nicht mehr abzuerkennen wäre, liegt daran, dass in seinem Fall die zeitlichen Einschränkungen der Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Grunde des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 greifen könnten (vgl. zum Asylausschluss wegen Erwerbes einer neuen Staatsangehörigkeit aber grundsätzlich Art. 1 Abschnitt C Z 3 GFK). Für die Asylaberkennung in Bezug auf den Revisionswerber kommt es auf die mögliche Entscheidung in einem Aberkennungsverfahren der Bezugsperson aber nur insoweit an, als selbstständig zu klären ist, ob die fluchtauslösenden Umstände im Verfahren der Bezugsperson, von der Asyl abgeleitet wurde, noch vorliegen. Im Übrigen ist das Schicksal des Aberkennungsverfahrens des Revisionswerbers von seinem Vater losgelöst. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Ausnahme vom Grundsatz nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005, nämlich die Straffälligkeit des Asylberechtigten, für jedes Familienmitglied gesondert zu beurteilen ist.Auch der Umstand, dass die Bezugsperson - im vorliegenden Fall der Vater des Revisionswerbers - mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, steht einer Aberkennung von Asyl hinsichtlich des Familienangehörigen nicht entgegen. Dass dem Vater des Revisionswerbers wegen des Wechsels der Staatsangehörigkeit der Asylstatus nicht mehr abzuerkennen wäre, liegt daran, dass in seinem Fall die zeitlichen Einschränkungen der Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Grunde des Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 greifen könnten vergleiche zum Asylausschluss wegen Erwerbes einer neuen Staatsangehörigkeit aber grundsätzlich Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, GFK). Für die Asylaberkennung in Bezug auf den Revisionswerber kommt es auf die mögliche Entscheidung in einem Aberkennungsverfahren der Bezugsperson aber nur insoweit an, als selbstständig zu klären ist, ob die fluchtauslösenden Umstände im Verfahren der Bezugsperson, von der Asyl abgeleitet wurde, noch vorliegen. Im Übrigen ist das Schicksal des Aberkennungsverfahrens des Revisionswerbers von seinem Vater losgelöst. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Ausnahme vom Grundsatz nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, nämlich die Straffälligkeit des Asylberechtigten, für jedes Familienmitglied gesondert zu beurteilen ist.

Voraussetzung einer solchen Aberkennung ist allerdings, dass sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage erfolgt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, als auch eine Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden - hier also des Revisionswerbers - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501, Rn. 14).Voraussetzung einer solchen Aberkennung ist allerdings, dass sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage erfolgt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, als auch eine Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden - hier also des Revisionswerbers - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen vergleiche VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501, Rn. 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180491.L04

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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