Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Antrag des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. Februar 2020, 4 Cg 58/18g-28, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Marktgemeinde M (gemeint: des Bürgermeisters der Marktgemeinde M) vom 2. Dezember 2010, 6598/10/HO, betreffend eine Baubewilligung (weitere Parteien: 1. Marktgemeinde M, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz und Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5; 2. J H in M, vertreten durch Mag. Christian Kaiser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25; 3. Bürgermeister der Marktgemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Feststellungsantrag wird abgewiesen.
Die in diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 17. September 2010 beantragte J.H. (im Folgenden: Kläger) die Erteilung der Baubewilligung für ein vorgefertigtes Atelier- und Familienwohnhaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft im Gemeindegebiet der Marktgemeinde M. (im Folgenden: Beklagte).
2 Im Akt befindet sich eine Niederschrift über die am 10. November 2010 im Bauamt der Beklagten stattgefundene Vorprüfung nach § 20 NÖ Bauordnung 1996 (BO). Darin ist festgehalten, dass sich die Liegenschaft im Bauland - Wohngebiet befindet und dass der Bebauungsplan dafür die Bauklasse I, II, die Bebauungsdichte „X“ und die offene Bebauungsweise vorsieht. Das Grundstück sei ein bestehender Bauplatz, es gelte kein Bauverbot. Grundabtretungen seien im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben nicht erforderlich. Die vorliegenden Einreichunterlagen (Baubeschreibung, Einreichplan und Energieausweis) reichten für die Vorprüfung im Sinne des § 20 BO aus.Im Akt befindet sich eine Niederschrift über die am 10. November 2010 im Bauamt der Beklagten stattgefundene Vorprüfung nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 (BO). Darin ist festgehalten, dass sich die Liegenschaft im Bauland - Wohngebiet befindet und dass der Bebauungsplan dafür die Bauklasse römisch eins, römisch zwei, die Bebauungsdichte „X“ und die offene Bebauungsweise vorsieht. Das Grundstück sei ein bestehender Bauplatz, es gelte kein Bauverbot. Grundabtretungen seien im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben nicht erforderlich. Die vorliegenden Einreichunterlagen (Baubeschreibung, Einreichplan und Energieausweis) reichten für die Vorprüfung im Sinne des Paragraph 20, BO aus.
3 In der Niederschrift wird das Projekt dahingehend beschrieben, dass ein Einfamilienhaus mit Teilunterkellerung und einem Erdgeschoss und ersten Stock errichtet werden solle. Die maximalen Abmessungen im Grundriss betrügen 11 m x 16 m. Von den seitlichen Grundgrenzen werde jeweils ein Abstand von 4 m eingehalten. Der Abstand zur Straßenfluchtlinie betrage ca. 10,8 m.
4 Die Herstellung erfolge in Mischbauweise, wobei die Fundierungen in Ortbeton mit statisch bewehrten Platten und seitlichen Frostschürzen ausgeführt würden. Der übrige Hochbau werde in Brettsperrholzkonstruktion auf einem Tragsystem aus Holz sowohl für die Fassaden als auch für die Decken errichtet. Den oberen Abschluss bilde ein Flachdach mit Foliendeckung und teilweiser Begrünung bzw. mit Bohlenbelag auf den Terrassen. Die Kellerstiege sei in einer Ausführung aus Beton geplant, die Geschoßtreppe werde in Holzbauweise hergestellt.
5 Die maximale Gebäudehöhe betrage an der nördlichen Gebäudefront 8 m. Das Gebäude werde an die öffentliche Trinkwasserleitung und den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Die Wohnräume erhielten eine kontrollierte Wohnraumlüftung. Die Beheizung erfolge vorwiegend über eine Wärmepumpenanlage. Weiters sollten auf den Dächern Sonnenkollektoren angebracht werden. Im Wohnbereich sei ein Schornstein für den Anschluss eines Festbrennstoffofens geplant. Am Dach solle ein Sonnenschutzsegel angebracht werden. Ein geplanter unterkellerter Stellplatz mit Carport sei nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens und werde gesondert behandelt.
6 Bei der Vorprüfung gab der bautechnische Amtssachverständige DI P zu Protokoll, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Begutachtung der vorliegenden Einreichunterlagen werde festgestellt, dass das Bauvorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht den Bestimmungen der BO und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bebauungsplan und den Bebauungsvorschriften entspreche und die Anforderungen des § 43 BO (Anmerkung: Diese Bestimmung enthält bautechnische Anforderungen an die Planung und Ausführung von Bauwerken) erfülle, wenn näher genannte Auflagen eingehalten würden. Unter den Auflagen wurde unter anderem angeführt, der Boden sei von einem Fachmann auf Tragfähigkeit zu untersuchen. Die Fundamente seien entsprechend der Bodenbeschaffenheit, mindestens aber in frostfreier Tiefe, auszuführen. Sämtliche tragenden Konstruktionsteile seien den statischen Erfordernissen entsprechend zu bemessen. Die Fußböden und die Wände im Kellergeschoß seien gegen Eindringen und Aufsteigen von Bodenfeuchtigkeit ordnungsgemäß abzudichten. Weiters seien Atteste, Befunde und Nachweise vorzulegen, darunter eine Bestätigung der bauausführenden Firma, dass die tragenden Konstruktionsteile und die Fundamentierung der Objekte unter Berücksichtigung der Bodentragfähigkeit den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt worden seien.Bei der Vorprüfung gab der bautechnische Amtssachverständige DI P zu Protokoll, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Begutachtung der vorliegenden Einreichunterlagen werde festgestellt, dass das Bauvorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht den Bestimmungen der BO und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bebauungsplan und den Bebauungsvorschriften entspreche und die Anforderungen des Paragraph 43, BO (Anmerkung: Diese Bestimmung enthält bautechnische Anforderungen an die Planung und Ausführung von Bauwerken) erfülle, wenn näher genannte Auflagen eingehalten würden. Unter den Auflagen wurde unter anderem angeführt, der Boden sei von einem Fachmann auf Tragfähigkeit zu untersuchen. Die Fundamente seien entsprechend der Bodenbeschaffenheit, mindestens aber in frostfreier Tiefe, auszuführen. Sämtliche tragenden Konstruktionsteile seien den statischen Erfordernissen entsprechend zu bemessen. Die Fußböden und die Wände im Kellergeschoß seien gegen Eindringen und Aufsteigen von Bodenfeuchtigkeit ordnungsgemäß abzudichten. Weiters seien Atteste, Befunde und Nachweise vorzulegen, darunter eine Bestätigung der bauausführenden Firma, dass die tragenden Konstruktionsteile und die Fundamentierung der Objekte unter Berücksichtigung der Bodentragfähigkeit den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt worden seien.
7 Hingewiesen wurde darauf, dass der Baubeginn unter Angabe des Bauführers schriftlich bekannt zu geben sei, ferner, dass die Bestimmungen der BO und der NÖ Bautechnikverordnung einzuhalten seien, ohne dass diese gesondert angeführt würden.
8 Seitens der Baubehörde wurde in der Niederschrift im Sinne des § 22 Abs. 1 BO festgestellt, auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung (Ortsaugenschein, Befundaufnahme, Sachverständigendarstellung und bautechnisches Gutachten) berühre das Vorhaben keine Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 3 BO, womit eine Bauverhandlung gemäß § 22 Abs. 1 BO zu entfallen habe. Die Nachbarn seien nachweislich verständigt worden.Seitens der Baubehörde wurde in der Niederschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, BO festgestellt, auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung (Ortsaugenschein, Befundaufnahme, Sachverständigendarstellung und bautechnisches Gutachten) berühre das Vorhaben keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 BO, womit eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BO zu entfallen habe. Die Nachbarn seien nachweislich verständigt worden.
9 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 erteilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses-Atelierhauses. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 BO - Baubeschreibung, Pläne etc.) zu erfolgen. Die in der Niederschrift der Vorprüfung, welche in Abschrift beiliege und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde, angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der BO seien einzuhalten.Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 erteilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses-Atelierhauses. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, BO - Baubeschreibung, Pläne etc.) zu erfolgen. Die in der Niederschrift der Vorprüfung, welche in Abschrift beiliege und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde, angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der BO seien einzuhalten.
10 Gemäß § 23 Abs. 1 BO umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z 3 BO vorgelegt werde. Werde diese Bescheinigung nicht vorgelegt, dürfe die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt werde, erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BO umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, BO vorgelegt werde. Werde diese Bescheinigung nicht vorgelegt, dürfe die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt werde, erfolgen.
11 Weiters wurden dem Kläger Verfahrenskosten in der Höhe von € 462,-- vorgeschrieben.
12 Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 1 BO entfalle die Bauverhandlung, wenn das geplante Vorhaben keine Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 4 BO berühre. Bei dem Vorhaben habe nach vorheriger Überprüfung gemäß § 20 BO und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden können, dass eine Verletzung in der BO begründeter Nachbarrechte ausgeschlossen erscheine. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden.Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BO entfalle die Bauverhandlung, wenn das geplante Vorhaben keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 4 BO berühre. Bei dem Vorhaben habe nach vorheriger Überprüfung gemäß Paragraph 20, BO und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden können, dass eine Verletzung in der BO begründeter Nachbarrechte ausgeschlossen erscheine. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
13 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt das Landesgericht St. Pölten die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. Dezember 2010, mit dem die Erteilung einer Baubewilligung erfolgt sei, obwohl die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Baubewilligung wildbachgefährdet gewesen und einer Bewilligung daher § 15 Abs. 3 Z 3 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) entgegengestanden sei. In der Begründung des Antrages wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Mit dem vorliegenden Antrag begehrt das Landesgericht St. Pölten die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. Dezember 2010, mit dem die Erteilung einer Baubewilligung erfolgt sei, obwohl die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Baubewilligung wildbachgefährdet gewesen und einer Bewilligung daher Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) entgegengestanden sei. In der Begründung des Antrages wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
14 Der Kläger habe die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 2. Juli 2010 erworben. An diesem Grundstück fließe der K Bach vorbei. Die Liegenschaft sei erworben worden, um ein Atelier- und Familienwohnhaus darauf zu errichten. Vor dem Kauf habe sich der Kläger durch seinen Architekten bei der Beklagten informiert und in den Flächenwidmungsplan eingesehen, um etwaige rechtliche Hindernisse zu erblicken. Im Zuge dessen hätten sich für die Liegenschaftsbebauung keine derartigen Schranken ergeben.
15 Die Vorprüfung des Bauvorhabens habe am 10. November 2010 stattgefunden. Ein noch nicht ministeriell genehmigter Gefahrenzonenplan sei der Beklagten ab dem 15. Juli 2010 vorgelegen. Er sei zwischen dem 19. Juli 2010 und dem 16. August 2010 öffentlich kundgemacht worden, um mögliche Äußerungen einzuholen. Der Gefahrenzonenplan in ministeriell genehmigter Form sei der Beklagten am 25. November 2010 zugegangen. Die nördliche Hälfte des Grundstücks des Klägers sei im noch nicht ministeriell genehmigten sowie im ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplan in der roten Gefahrenzone ausgewiesen.
16 Nach Erteilung der Baubewilligung vom 2. Dezember 2010 sei in weiterer Folge das Bauwerk durch den Kläger errichtet und im Jahr 2014 fertiggestellt worden. Von der Beklagten sei es am 11. Dezember 2014 „bestätigt“ worden. Der Kläger habe die Aufnahme eines Kredites beabsichtigt, wobei der Sachverständige im Zuge der Liegenschaftsbewertung festgestellt habe, dass ein Teil des Gebäudes in der roten und gelben Gefahrenzone des K Baches liege und ein Abschlag in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (nämlich € 125.254,--) veranschlagt werde. Die gewünschte Kredithöhe könne der Kläger dadurch nicht erhalten.
17 Im Jahr 2017 sei durch den forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ein Einzelgutachten erstellt worden, nach dem sich die Liegenschaft des Klägers nur mehr zu einem Teil in der roten Gefahrenzone befinde. Das Gebäude des Klägers befinde sich danach nicht mehr in der roten Gefahrenzone, die vom Kläger errichtete Wurfsteinmauer aber schon.
18 Im nunmehr anhängigen Amtshaftungsverfahren stütze sich der Kläger insbesondere darauf, dass die Baubewilligung vom 2. Dezember 2010 rechtswidrig erteilt worden sei und er bei Kenntnis der wahren Sachlage den Liegenschaftskauf rückabgewickelt hätte.
19 Nach dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 11. Juni 2019 sei die Ausweisung des Gefahrenzonenplans aus dem Jahr 2010 fachlich vertretbar gewesen, die derzeitige Wildbachgefährdung entspreche dem Einzelgutachten aus dem Jahr 2017.
20 Da ein Teil der Liegenschaft, wie die Wurfsteinmauer, wenn auch mittlerweile nicht mehr das Gebäude selbst, weiterhin in der roten Zone liege, seien behördliche Aufträge nach wie vor nicht auszuschließen.
21 Nach herrschender Rechtsprechung diene das Baubewilligungsverfahren vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baues vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraut habe, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlich-) rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Die Wahrnehmung dieser - vom Bauwerber oftmals nicht überschaubaren - öffentlich-rechtlichen Rücksichten falle nicht in seinen, sondern in den Verantwortungs- und Risikobereich der Baubehörde (Hinweis auf OGH 28.11.2006, 1 Ob 178/06t).
22 Im Rahmen der Vorprüfung des Antrags auf Baubewilligung nach § 20 BO wäre festzustellen gewesen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung des ROG entgegenstehe (§ 20 Abs. 1 Z 7 BO). Die Bewilligung hätte gemäß § 23 Abs. 1 BO nur dann erteilt werden dürfen, wenn kein Widerspruch zu § 20 Abs. 1 Z 7 BO bestanden hätte. § 20 Abs. 1 Z 7 BO habe auf das ROG verwiesen. Somit wäre zu prüfen gewesen, ob das Bauvorhaben einer Bestimmung des ROG widerspreche.Im Rahmen der Vorprüfung des Antrags auf Baubewilligung nach Paragraph 20, BO wäre festzustellen gewesen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung des ROG entgegenstehe (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BO). Die Bewilligung hätte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BO nur dann erteilt werden dürfen, wenn kein Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BO bestanden hätte. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BO habe auf das ROG verwiesen. Somit wäre zu prüfen gewesen, ob das Bauvorhaben einer Bestimmung des ROG widerspreche.
23 Gefahrenzonenpläne im Sinne des § 11 Forstgesetz seien keine Verordnungen, sondern generelle Gutachten. Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet seien, wie insbesondere jene, die gemäß § 15 Abs. 3 Z 3 ROG wildbachgefährdet seien, dürften nicht als Bauland gewidmet werden.Gefahrenzonenpläne im Sinne des Paragraph 11, Forstgesetz seien keine Verordnungen, sondern generelle Gutachten. Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet seien, wie insbesondere jene, die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, ROG wildbachgefährdet seien, dürften nicht als Bauland gewidmet werden.
24 Spätestens zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe ein ministeriell genehmigter Gefahrenzonenplan bestanden, in dem ein wesentlicher Teil des gegenständlichen Grundstückes in der roten und gelben Gefahrenzone gelegen sei. Ein Teil des damals noch zu errichtenden Gebäudes sei ebenso in der roten Gefahrenzone gelegen. Bauansuchen dürften zwar nicht allein auf Grundlage eines Gefahrenzonenplanes abgewiesen werden, es seien aber gutachterliche Erhebungen erforderlich, um die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung festzustellen (Verweis auf VwGH 19.12.2000, 98/05/0147). Derartige Erhebungen behaupte die Beklagte nicht.
25 Der Baubewilligung sei somit § 15 Abs. 3 Z 3 ROG entgegengestanden, da die Liegenschaft in einem wildbachgefährdeten Gebiet gelegen sei. Eine Widmung in Bauland hätte daher nicht erfolgen dürfen. Das Baulandwidmungsverbot des § 15 Abs. 3 Z 3 ROG gelte prinzipiell für alle Flächen in roten und gelben Gefahrenzonen. Auf eine Ausnahme gemäß § 15 Abs. 4 ROG stütze sich die Beklagte nicht.Der Baubewilligung sei somit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, ROG entgegengestanden, da die Liegenschaft in einem wildbachgefährdeten Gebiet gelegen sei. Eine Widmung in Bauland hätte daher nicht erfolgen dürfen. Das Baulandwidmungsverbot des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, ROG gelte prinzipiell für alle Flächen in roten und gelben Gefahrenzonen. Auf eine Ausnahme gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ROG stütze sich die Beklagte nicht.
26 Zusammengefasst hätte eine Baubewilligung von der Baubehörde nicht erteilt werden dürfen, da dies der BO und dem ROG widersprochen habe. Im Hinblick darauf bestünden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Dezember 2010.
27 Zu diesem Antrag des Landesgerichtes St. Pölten haben der Kläger und die Beklagte jeweils eine schriftliche Äußerung erstattet.
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
29 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Sinne des § 65 Abs. 1 erster Satz VwGG die bei der Erlassung des zu überprüfenden Bescheides zu beachtende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat (vgl. VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, mwN). In dem - ohne Aktenverzeichnis vorgelegten - Verwaltungsakt der Beklagten befindet sich der offenbar zur Baubewilligung vom 2. Dezember 2010 gehörende Rückschein nicht bei der im Akt befindlichen Ausfertigung der Baubewilligung vom 2. Dezember 2010, sondern zwischen einem an die Beklagte am 12. Oktober 2010 zurückgesendeten Schriftstück und einem am 27. Oktober 2010 bei der Beklagten eingelangten Energieausweis. Nach diesem Rückschein wurde am 6. Dezember 2010 an der Adresse des Klägers W-straße 8 ein Zustellversuch unternommen und die Sendung sodann beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 7. Dezember 2010 hinterlegt. Ausgehend davon erweist sich folgende Rechtslage als maßgebend:Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz VwGG die bei der Erlassung des zu überprüfenden Bescheides zu beachtende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat vergleiche , VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, mwN). In dem - ohne Aktenverzeichnis vorgelegten - Verwaltungsakt der Beklagten befindet sich der offenbar zur Baubewilligung vom 2. Dezember 2010 gehörende Rückschein nicht bei der im Akt befindlichen Ausfertigung der Baubewilligung vom 2. Dezember 2010, sondern zwischen einem an die Beklagte am 12. Oktober 2010 zurückgesendeten Schriftstück und einem am 27. Oktober 2010 bei der Beklagten eingelangten Energieausweis. Nach diesem Rückschein wurde am 6. Dezember 2010 an der Adresse des Klägers W-straße 8 ein Zustellversuch unternommen und die Sendung sodann beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 7. Dezember 2010 hinterlegt. Ausgehend davon erweist sich folgende Rechtslage als maßgebend:
30 Art. 18 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003 lautet auszugsweise:Artikel 18, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, lautet auszugsweise:
„Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
...“
31 Art. 89 B-VG in der Fassung BGBl I Nr. 100/2003 lautet auszugsweise:Artikel 89, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, lautet auszugsweise:
„Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
...“
32 Art. 139 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003 lautet auszugsweise:Artikel 139, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, lautet auszugsweise:
„Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Ges