RS OGH 2020/6/16 22R82/20v

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Norm

ABGB §919

Rechtssatz

Der Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig ein relatives Fixgeschäft. Die Annullierung eines Fluges (mit Ersatzbeförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt) stellt eine (vorsätzliche) Vertragsverletzung, aber keine vorsätzliche Schädigung des Fluggastes dar. Stimmt der Fluggast der Vertragsänderung zu, wandelt sich das relative Fixgeschäft in ein einfaches Termingeschäft um. Der Fluggast hat dann Anspruch auf Ersatz des Verfrühungs- oder des Verspätungsschadens, nicht aber des Nichterfüllungsschadens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00119:2020:RKO0000023

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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