Norm
ABGB §919Rechtssatz
Der Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig ein relatives Fixgeschäft. Die Annullierung eines Fluges (mit Ersatzbeförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt) stellt eine (vorsätzliche) Vertragsverletzung, aber keine vorsätzliche Schädigung des Fluggastes dar. Stimmt der Fluggast der Vertragsänderung zu, wandelt sich das relative Fixgeschäft in ein einfaches Termingeschäft um. Der Fluggast hat dann Anspruch auf Ersatz des Verfrühungs- oder des Verspätungsschadens, nicht aber des Nichterfüllungsschadens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00119:2020:RKO0000023Im RIS seit
26.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021