RS OGH 2020/12/10 4Ob182/20y

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Norm

UWG §26b Abs2
  1. UWG § 26b heute
  2. UWG § 26b gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Rechtssatz

Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133444

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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