TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/8 VGW-021/021/3678/2018

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
ÖffnungszeitenG §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.02.2018, Zl. …, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Öffnungszeitengesetz BGBl. I Nr. 48/2003 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Angelastet wurde lediglich der Umstand, dass der Filialbetrieb an einem Sonntag nicht geschlossen gehalten wurde. Nun hat aber das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die C. AG am Standort Wien, D., zum Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants nicht nur berechtigt war, sondern hat die C. AG am Standort das Gastgewerbe auch tatsächlich ausgeübt. Dazu standen im ersten Obergeschoss 18 Verabreichungsplätze zur Verfügung, zehn Verabreichungsplätze im Erdgeschoss und zwei Verabreichungsplätze im Untergeschoss. Da das Gastgewerbe tatsächlich ausgeübt wurde konnte das Lokal auch am Sonntag geöffnet haben. Ein Warenverkauf im Rahmen des Gastgewerbes wurde nicht angelastet.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 04.09.2018 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 05.09.2018 zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Betrieb; Gastgewerbe; Öffnungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.021.3678.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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