TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/2 VGW-101/042/3843/2020, VGW-101/V/042/3844/2020, VGW-101/042/3845/2020,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2020
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Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

1) Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …4/19, betreffend eines Behandlungsauftrags gemäß § 74 AVG Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) (protokolliert zu VGW-101/042/3843/2020),

2) Beschwerde der B. Privatsstiftung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …4/19, betreffend eines Behandlungsauftrags gemäß § 74 AVG Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) (protokolliert zu VGW-101/V/042/3844/2020),

3) Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …0/19, betreffend eines Behandlungsauftrags gemäß § 74 AVG Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) (protokolliert zu VGW-101/042/3845/2020),

4) Beschwerde der B. Privatsstiftung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …0/19, betreffend eines Behandlungsauftrags gemäß § 74 AVG Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) (protokolliert zu VGW-101/V/042/3846/2020),

zu Recht:

A) zu VGW-101/042/3843/2020:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) zu VGW-101/V/042/3844/2020:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

C) zu VGW-101/042/3845/2020:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

D) zu VGW-101/V/042/3846/2020:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …4/19, lautet wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, trägt Herrn Dr. A. B. sowie der B. Privatstiftung mit Sitz in Wien als Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstücks-Nr. …, gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 15, § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 74 AWG 2002 auf, die am 29.11.2019 auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstücks-Nr. …, entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 abgelagerten Abfälle, und zwar

ca. 50 Meter entfernt von der C.-gasse vorgefundene Ablagerungen, insbesondere Decken, PET-Flaschen, ein Behältnis, ein Sessel, ein Bettgestell, Kleidungsstücke und Restmüll (insgesamt ca. 1 m3), welche als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM 2100 zuzuordnen sind,

binnen einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler und/oder -behandler zu übergeben. Der Nachweis über die Übergabe dieser Abfälle ist binnen der gleichen Frist dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vorzulegen.

BEGRÜNDUNG

Das Abfall-Wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

§73(1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

§ 74 (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

§ 1 (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 15 (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(…)

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

Im Zuge eines Ortsaugenscheines der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz (MA 22) und der Magistratsdirektion, Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen am 29.11.2019 wurden die im Spruch näher bezeichneten Ablagerungen auf dem Grundstück Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstücks-Nr. … festgestellt. Da die Gegenstände frei zugänglich, verlassen und nicht witterungsgeschützt vorgefunden wurden, war sowohl von einer nicht mehr bestimmungsgemäßen Verwendung als auch von Entledigungsabsicht im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 auszugehen. Die Vorgefundenen Gegenstände im Ausmaß von insgesamt ca. 1 m3 sind laut E-Mail der MA 22 vom 11.12.2019 als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen.

Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes … vom 06.12.2019 wurde den Grundeigentümern Dr. A. B. und B. Privatstiftung der Sachverhalt mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme und ordnungsgemäße Entfernung der Vorgefundenen nicht gefährlichen Abfälle zur Kenntnis gebracht, wobei u.a. auf die Vorschriften der §§ 73 und 74 AWG 2002 (Behandlungsauftrag) hingewiesen wurde. Trotz ausgewiesener Zustellung dieses Schreibens langte jedoch keine Stellungnahme beim Magistratischen Bezirksamt … ein.

Hiezu wird Folgendes erwogen:

Nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Nach § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Nach § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 ist, sofern der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist, oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, dieser Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 ermöglicht sohin die Erteilung eines Auftrages an den Verpflichteten wegen zwei unterschiedlichen Tatbeständen. Im gegenständlichen Fall ist sowohl der erste Tatbestand als auch der zweite Tatbestand erfüllt und damit anwendbar.

Bei den vorliegenden nicht gefährlichen Abfällen der Abfallart der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung iVm der ÖNORM S 2100 handelt es sich um Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002. Diese dürfen nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 nur in hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert und behandelt werden.

Die genannten Abfälle wurden außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert, und zwar auf einer frei zugänglichen Fläche-was sich dadurch zeigt, dass am 29.11.2019 die Liegenschaft ohne weiteres aufgesucht werden konnte -, verlassen und nicht witterungsgeschützt. Da es sich beim Grundstück unstrittig nicht um einen Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort handelt, ist § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt. Die Art und Weise des Umgangs mit den Gegenständen spricht dafür, dass deren Eigentümern - welche jedoch nicht festgestellt werden können - nichts an deren Werterhalt gelegen ist. Wie sich aus dem Schreiben der MA 22 vom 09.12.2019 ergibt, sind durch derartige Ablagerungen auch die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 wie folgt beeinträchtigt, sodass auch § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt ist:

Die öffentlichen Interessen können im vorliegenden Fall dadurch beeinträchtigt werden, dass der Boden und somit die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, mit Siedlungsabfällen verunreinigt wurde. Weiters besteht die Gefahr, dass durch Witterungseinflüsse wie Regen, UV Licht, Wind etc. Kunststoffe zerbrechen können und es zu Windverfrachtungen auf andere Liegenschaften kommen kann (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Durch die Lagerung der Abfälle ist auch das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002) erheblich beeinträchtigt, da das vorliegende Orts- und Landschaftsbild vorwiegend von umliegenden Äcker bzw. Grünstreifen geprägt ist. Gemessen an diesem Orts- und Landschaftsbild können die gegenständlichen Ablagerungen von einem Durchschnittsbetrachter aus gesehen durchwegs als ästhetisch störend und belastend empfunden werden.

Herr Dr. A. B. und die B. Privatstiftung sind nicht als Abfallbesitzer und Verursacher der im Spruch des Bescheides genannten Ablagerungen anzusehen. Da jedoch die Abfallbesitzer und Verursacher nicht feststellbar sind, ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der Behandlungsauftrag im Sinn des § 73 Abs. 1 AWG 2002 gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 an Herr Dr. B. und die B. Privatstiftung zu richten, zumal diese Eigentümer der Liegenschaft - wie sich aus der freien Zugänglichkeit des Grundstückes ergibt - die zumutbaren Abwehrmaßnahmen betreffend der Lagerung der Vorgefundenen Abfälle unterlassen haben.

Die Vorschreibung der Maßnahme ist sowohl aufgrund der Z. 1 als auch der Z. 2 des § 73 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In den gegen diesen Bescheid sowohl durch die B. Privatstiftung als auch durch Herrn Dr. A. B. eingebrachten Beschwerden wurde übereinstimmend vorgebracht:

„1. Beschwerdegegenstand:

Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 06.02.2020, Zahl: …0/19 zugestellt am 11.02.2020, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B- VG die

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Wien.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstück Nr. ….

Im Zuge eines Ortsaugenscheines der MA 22 und der Magistratsdirektion, Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen am 29.11.2019 wurden ca. 50 Meter entfernt von der C.-gasse Ablagerungen vorgefunden, insbesondere Decken, PET-Flaschen, ein Behältnis, ein Sessel, ein Bettgestell, Kleidungsstücke und Restmüll (insgesamt ca. 1 m2), welche als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM 2100 zuzuordnen sind.

Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamts … vom 06.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Entfernung der vorgefunden Abfälle. Trotz ausgewiesener Zustellung dieses Schreibens langte keine Stellungnahme beim Magistratischen Bezirksamt … ein.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 06.02.2020, Zahl: …4/19 zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde am 11.02.2020 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er ist in seinem Recht verletzt, weil der Bescheid - ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - ihn zur Entfernung der unter Punkt 2. genannten Abfälle verpflichtet.

4. Beschwerdegründe:

Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Der Beschwerdeführer hat mehrfach während der Jahre 2018 und 2019, zuletzt am 23.10.2019 nach Auftrag durch das Magistratische Bezirksamt … Müll von der Liegenschaft EZ …, KG D. entsorgt. Beauftragt wurde regelmäßig die E. GmbH, die für sämtliche durchgeführten Maßnahmen Nachweise an den Beschwerdeführer erbracht hat.

Die Ablagerungen werden von Obdachlosen verursacht.

Am 12.07.2018 hat - nach Mitteilung der Polizei und des Magistratischen Bezirksamts, dass Obdachlose im Bereich der Liegenschaft EZ …, KG D. lagern und Fahrgäste der Wiener Linien im Bereich der nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle belästigen - in Anwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführervertreters eine Begehung in der Liegenschaft mit Polizisten der Polizeiinspektion F. stattgefunden. Bei dieser Begehung wurden Obdachlose angetroffen und von den Polizeibeamten von der Liegenschaft des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführervertreter hat für den Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten erklärt, dass sich gegenwärtig und zukünftig Obdachlose gegen den Willen des Beschwerdeführers sich auf der Liegenschaft befinden. Die einschreitenden Polizeibeamten haben zugesagt in Zukunft, bei Betreten von Personen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, diese wegzuweisen.

§ 74 Abs 2 AWG lautet:

"(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten."

Eine Umzäunung der Liegenschaft EZ …, KG D. ist nicht zumutbar, weil es einerseits einen enormen, grob unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeutete (es wären mehrere Kilometer Zaun erforderlich), andererseits keine taugliche Maßnahme zur Verhinderung von Eintritten in die Liegenschaft darstellt, weil der Zaun mit einfachsten Werkzeugen, ohne nennenswerten Aufwand geöffnet werden könnte.

Die Ausbringung von SB-Rollen ist nicht möglich, da diese in Österreich nicht frei erhältlich sind.

Die Detektivagentur G. KG, bei der der Beschwerdeführer um Abhilfe anfragte, erklärte hier nicht wirksam tätig werden zu können.

Die H. AG erklärte nach einer Begehung am 10.09.2019, dass eine Kontrolle / Überwachung mit tech. Mitteln nicht möglich sei, dies aufgrund der Dichte der Vegetation. Eine Kontrolle / Überwachung mit einer Revierstreife sei nicht möglich, weil die Liegenschaft EZ …, KG D. (Fläche rund 66.000 m2) nur eingeschränkt befahrbar ist und vom befahrbaren Weg nicht einsehbar ist.

Sämtliche in § 74 Abs. 2 AWG geforderten, zumutbaren Maßnahmen seitens der Liegenschaftseigentümer wurden getroffen, insbesondere die persönliche Intervention und Wegweisen von Personen, mehrfaches Ersuchen an die Behörde öfter zu intervenieren, Anfragen bei einschlägig spezialisierten Unternehmen etc.

Es kann nicht die Aufgabe der Normunterworfenen sein, öffentlich-rechtliche Aufgaben, die die öffentliche Hand wahrzunehmen hat, ersatzweise für diese zu erfüllen - im konkreten Fall die Hintanhaltung gesetzwidriger Ablagerungen zum Nachteil der Allgemeinheit. Die Müllablagerungen auf der gegenständlichen Liegenschaft stammen von Obdachlosen, die nach dem Einschreiten bei der Intervention am 12.07.2018 ohne Zutun des Beschwerdeführers von der Polizei von der Liegenschaft hätten weggewiesen werden müssen. Die nun in Bescheid dargestellten dargestellten Übelstände sind somit auf ein Versagen der öffentlichen Hand bei Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zurückzuführen.

Da insbesondere die § 74 Abs. 2 AWG geforderten Maßnahmen vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter getroffen wurden, ist der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen.

Beweis: der Beschwerdeführer beantragt:

• die zeugenschaftliche Einvernahme des J. E., p.A. E. GmbH, K.-straße, Wien

• die zeugenschaftliche Einvernahme des Mag. L., Rechtsanwalt, Wien, M.-gasse.

• die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellt den

Antrag

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Durchführung der beantragten Parteieneinvernahme sowie der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen.

5. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher an das Verwaltungsgericht Wien nachfolgende

Anträge

Das Verwaltungsgericht möge:

a. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

b. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.“

Der Spruch und die Begründung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …0/19, lautet wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, trägt Herrn Dr. A. B. sowie der B. Privatstiftung mit Sitz in Wien als Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ  …, KG D., Grundstücks-Nr. …, gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Abfall-Wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 15, § 73 Abs. 1 Z 1und 2 sowie § 74 AWG 2002 auf, die am 29.11.2019 auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstücks-Nr. …, entgegen den Bestimmungen des Abfall-Wirtschaftsgesetzes 2002 abgelagerten Abfälle, und zwar

von dem Trampelpfad, welcher sich ca. 265 Meter von der C.-gasse aus gesehen südlich Richtung D.-Straße befindet, aus Richtung Süden auf einer Fläche von insgesamt ca. 1.500 m2 verstreut Vorgefundene Gegenstände wie Decken, Matratzen, Planen, Kleidung, volle Müllsäcke, PET-Flaschen, Lebensmittelverpackungen, Gaskartuschen, Hausrat (Föhn, Helm) etc. (insgesamt ca. 5 m3), welche als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM 2100 zuzuordnen sind,

binnen einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler und/oder -behandler zu übergeben. Der Nachweis über die Übergabe dieser Abfälle ist binnen der gleichen Frist dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vorzulegen.

BEGRÜNDUNG

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

§ 74 (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

§ 1 (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebens­bedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 15 (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(…)

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

Im Zuge eines Ortsaugenscheines der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz (MA 22) und der Magistratsdirektion, Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen am 29.11.2019 wurden die im Spruch näher bezeichneten Ablagerungen auf dem Grundstück Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstücks-Nr. ... festgestellt. Da die Gegenstände frei zugänglich, verlassen und nicht witterungsgeschützt vorgefunden wurden, war sowohl von einer nicht mehr bestimmungsgemäßen Verwendung als auch von Entledigungsabsicht im Sinne des Abfall-Wirtschaftsgesetzes 2002 auszugehen. Die Vorgefundenen Gegenstände im Ausmaß von insgesamt ca. 5 m3 sind laut E-Mail der MA 22 vom 11.12.2019 als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen.

Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes … vom 11.12.2019 wurde den Grundeigentümern Dr. A. B. und B. Privatstiftung der Sachverhalt mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme und ordnungsgemäße Entfernung der Vorgefundenen nicht gefährlichen Abfälle zur Kenntnis gebracht, wobei u.a. auf die Vorschriften der §§ 73 und 74 AWG 2002 (Behandlungsauftrag) hingewiesen wurde. Trotz ausgewiesener Zustellung dieses Schreibens langte jedoch keine Stellungnahme beim Magistratischen Bezirksamt … ein.

Hiezu wird Folgendes erwogen:

Nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Nach § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Nach § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 ist, sofern der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist, oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, dieser Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 ermöglicht sohin die Erteilung eines Auftrages an den Verpflichteten wegen zwei unterschiedlichen Tatbeständen. Im gegenständlichen Fall ist sowohl der erste Tatbestand als auch der zweite Tatbestand erfüllt und damit anwendbar.

Bei den vorliegenden nicht gefährlichen Abfällen der Abfallart der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung iVm der ÖNORM S 2100 handelt es sich um Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002. Diese dürfen nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 nur in hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert und behandelt werden.

Die genannten Abfälle wurden außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert, und zwar auf einer frei zugänglichen Fläche - was sich dadurch zeigt, dass am 29.11.2019 die Liegenschaft ohne weiteres aufgesucht werden konnte - verlassen und nicht witterungsgeschützt. Da es sich beim Grundstück unstrittig nicht um einen Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort handelt, ist § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt. Die Art und Weise des Umgangs mit den Gegenständen spricht dafür, dass deren Eigentümern - welche jedoch nicht festgestellt werden können - nichts an deren Werterhalt gelegen ist. Wie sich aus dem Schreiben der MA 22 vom 09.12.2019 ergibt, sind durch derartige Ablagerungen auch die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 wie folgt beeinträchtigt, sodass auch § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt ist:

Die öffentlichen Interessen können im vorliegenden Fall dadurch beeinträchtigt werden, dass der Boden und somit die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, mit Siedlungsabfällen verunreinigt wurde. Weiters besteht die Gefahr, dass durch Witterungseinflüsse wie Regen, UV Licht, Wind etc. Kunststoffe zerbrechen können und es zu Windverfrachtungen auf andere Liegenschaften kommen kann (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Durch die Lagerung der Abfälle ist auch das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002) erheblich beeinträchtigt, da das vorliegende Orts- und Landschaftsbild vorwiegend von umliegenden Äcker bzw. Grünstreifen geprägt ist. Gemessen an diesem Orts- und Landschaftsbild können die gegenständlichen Ablagerungen von einem Durchschnittsbetrachter aus gesehen durchwegs als ästhetisch störend und belastend empfunden werden.

Herr Dr. A. B. und die B. Privatstiftung sind nicht als Abfallbesitzer und Verursacher der im Spruch des Bescheides genannten Ablagerungen anzusehen. Da jedoch die Abfallbesitzer und Verursacher nicht feststellbar sind, ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der Behandlungsauftrag im Sinn des § 73 Abs. 1 AWG 2002 gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 an Herr Dr. B. und die B. Privatstiftung zu richten, zumal diese Eigentümer der Liegenschaft - wie sich aus der freien Zugänglichkeit des Grundstückes ergibt - die zumutbaren Abwehrmaßnahmen betreffend der Lagerung der Vorgefundenen Abfälle unterlassen haben.

Die Vorschreibung der Maßnahme ist sowohl aufgrund der Z. 1 als auch der Z. 2 des § 73 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In den gegen diesen Bescheid sowohl durch die B. Privatstiftung als auch durch Herrn Dr. A. B. eingebrachten Beschwerden wurde übereinstimmend vorgebracht:

„1. Beschwerdegegenstand:

Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 06.02.2020, Zahl: …0/19 zugestellt am 11.02.2020, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B- VG die

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Wien.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ …, KG D., Grundstück Nr. ....

Im Zuge eines Ortsaugenscheines der MA 22 und der Magistratsdirektion, Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen am 29.11.2019 wurden Ablagerungen auf einem Trampelpfad, welcher sich ca. 265 m von der C.-gasse aus gesehen südlich Richtung D.-Straße befindet, aus Richtung Süden auf einer Fläche von insgesamt 1.500 m2 verstreute Gegenstände wie Matratzen, Decken, Planen, Kleidung, volle Müllsäcke, PET-Flaschen, Lebensmittelverpackungen, Gaskartuschen, Hausrat etc., welche als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM 2100 zuzuordnen sind, vorgefunden.

Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamts … vom 11.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Entfernung der vorgefunden Abfälle. Trotz ausgewiesener Zustellung dieses Schreibens langte keine Stellungnahme beim Magistratischen Bezirksamt … ein.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 06.02.2020, Zahl: …0/19 zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde am 11.02.2020 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er ist in seinem Recht verletzt, weil der Bescheid - ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - ihn zur Entfernung der unter Punkt 2. genannten Abfälle verpflichtet.

4. Beschwerdegründe:

Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Der Beschwerdeführer hat mehrfach während der Jahre 2018 und 2019, zuletzt am 23.10.2019 nach Auftrag durch das Magistratische Bezirksamt … Müll von der Liegenschaft EZ …, KG D. entsorgt. Beauftragt wurde regelmäßig die E. GmbH, die für sämtliche durchgeführten Maßnahmen Nachweise an den Beschwerdeführer erbracht hat.

Die Ablagerungen werden von Obdachlosen verursacht.

Am 12.07.2018 hat - nach Mitteilung der Polizei und des Magistratischen Bezirksamts, dass Obdachlose im Bereich der Liegenschaft EZ …, KG D. lagern und Fahrgäste der Wiener Linien im Bereich der nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle belästigen - in Anwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführervertreters eine Begehung in der Liegenschaft mit Polizisten der Polizeiinspektion F. stattgefunden. Bei dieser Begehung wurden Obdachlose angetroffen und von den Polizeibeamten von der Liegenschaft des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführervertreter hat für den Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten erklärt, dass sich gegenwärtig und zukünftig Obdachlose gegen den Willen des Beschwerdeführers sich auf der Liegenschaft befinden. Die einschreitenden Polizeibeamten haben zugesagt in Zukunft, bei Betreten von Personen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, diese wegzuweisen.

§ 74 Abs 2 AWG lautet:

„(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten."

Eine Umzäunung der Liegenschaft EZ …, KG D. ist nicht zumutbar, weil es einerseits einen enormen, grob unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeutete (es wären mehrere Kilometer Zaun erforderlich), andererseits keine taugliche Maßnahme zur Verhinderung von Eintritten in die Liegenschaft darstellt, weil der Zaun mit einfachsten Werkzeugen, ohne nennenswerten Aufwand geöffnet werden könnte.

Die Ausbringung von SB-Rollen ist nicht möglich, da diese in Österreich nicht frei erhältlich sind.

Die Detektivagentur G. KG, bei der der Beschwerdeführer um Abhilfe anfragte, erklärte hier nicht wirksam tätig werden zu können.

Die H. AG erklärte nach einer Begehung am 10.09.2019, dass eine Kontrolle / Überwachung mit tech. Mitteln nicht möglich sei, dies aufgrund der Dichte der Vegetation. Eine Kontrolle / Überwachung mit einer Revierstreife sei nicht möglich, weil die Liegenschaft EZ …, KG D. (Fläche rund 66.000 m2) nur eingeschränkt befahrbar ist und vom befahrbaren Weg nicht einsehbar ist.

Sämtliche in § 74 Abs. 2 AWG geforderten, zumutbaren Maßnahmen seitens der Liegenschaftseigentümer wurden getroffen, insbesondere die persönliche Intervention und Wegweisen von Personen, mehrfaches Ersuchen an die Behörde öfter zu intervenieren, Anfragen bei einschlägig spezialisierten Unternehmen etc.

Es kann nicht die Aufgabe der Normunterworfenen sein, öffentlich-rechtliche Aufgaben, die die öffentliche Hand wahrzunehmen hat, ersatzweise für diese zu erfüllen - im konkreten Fall die Hintanhaltung gesetzwidriger Ablagerungen zum Nachteil der Allgemeinheit. Die Müllablagerungen auf der gegenständlichen Liegenschaft stammen von Obdachlosen, die nach dem Einschreiten bei der Intervention am 12.07.2018 ohne Zutun des Beschwerdeführers von der Polizei von der Liegenschaft hätten weggewiesen werden müssen. Die nun in Bescheid dargestellten dargestellten Übelstände sind somit auf ein Versagen der öffentlichen Hand bei Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zurückzuführen.

Da insbesondere die § 74 Abs. 2 AWG geforderten Maßnahmen vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter getroffen wurden, ist der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen.

Beweis: der Beschwerdeführer beantragt:

• die zeugenschaftliche Einvernahme des J. E., p.A. E. GmbH, K.-straße, Wien

• die zeugenschaftliche Einvernahme des Mag. L., Rechtsanwalt, Wien, M.-gasse.

• die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers Dr. A. B.

Der Beschwerdeführer stellt den

Antrag

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Durchführung der beantragten Parteieneinvernahme sowie der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen.

5. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher an das Verwaltungsgericht Wien nachfolgende

Anträge

Das Verwaltungsgericht möge:

a. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

b. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.“

Aus den den Beschwerden beigeschlossenen Akten ist ersichtlich:

Mit Aktenvermerk vom 6.12.2019 führte ein Mitarbeiter des Magistratischen Bezirksamts aufgrund eines am 29.11.2019 am Grundstück Wien, C.-g., EZ …, KG D., GSt.Nr. … erfolgten Ortsaugenscheins aus wie folgt:

„Der rk. Behandlungsauftrag vom 14.05.2019 betraf die auf der Liegenschaft EZ …, KG D., GSt. Nr. …, an folgenden Orten gelagerte Abfälle:

1) ca. 250 Meter von der C.-gasse aus gesehen, links und rechts des Trampelpfades, und

2) ca. 50 Meter von der C.-gasse entfernt, gelagerte Abfälle.

Laut Bericht der MA 6 - EuVD vom 24.10.2019 wurde dem Behandlungsauftrag selbständig entsprochen.

Bei der Begehung der MA 22 und der MD-OS Gruppe Sofortmaßnahmen am 29.11.2019 waren die Ablagerungen zu Punkt 1) entfernt und waren Ablagerungen an dem unter Punkt 2) genannten Ort (noch immer) vorhanden.

Da am 24.10.2019 an dem Ort „ca. 50 Meter von der C.-gasse entfernt" keine Abfälle festgestellt wurden, handelt es sich bei den am 29.11.2019 vorgefundenen Abfällen um neue Ablagerungen (auf den übermittelten Fotos 1 bis 4 sind insb. Decken, PET-Flaschen, ein Behältnis, ein Sessel, ein Bettgestell und Restmüll erkennbar).

Es ist daher hinsichtlich dieser neuen Ablagerungen zu GSt. Nr. …, ein neuer Akt anzulegen.

Die im Bericht der MA 6 - EuVD vom 24.10.2019 erwähnte „ähnliche Ablagerung (siehe diesen Bericht beiliegende Fotos) ca. 50 Meter östlich der im Bescheid angeführten Örtlichkeiten" liegt nach Mitteilung der MA 22 vom 02.12.2019 (zur Erhebung am 29.11.2019) auf der benachbarten Liegenschaft EZ …, KG D., GSt. Nr. .... Hiezu wird nach dem Einlangen des angekündigten Berichtes der MA 22 über diese Abfalllagerungen zu GSt. Nr. ... ein weiterer neuer Akt angelegt werden.“

Diesem Aktenvermerk sind mehrere Fotos beigeschlossen, aus welchen diverse Müllablagerungen in einem bewaldeten Bereich abgebildet sind.

Gemäß dem von der belangten Behörde beigeschlossenen Grundbuchsauszug vom 10.12.2019 zum gegenständlichen Grundstück steht dieses insbesondere im Miteigentum von Herrn Dr. A. B. und der B. Privatstiftung.

Weiters geht aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2019 hervor, dass an einem am 24.10.2019 durchgeführten Ortsaugenschein im gegenständlichen Grundstücksbereich die gegenständlich dokumentierten Ablagerungen noch nicht bestanden hatten, woraus zu folgern ist, dass die gegenständlichen Ablagerungen zwischen dem 24.10.2019 und dem 29.11.2019 erfolgt sind.

In weiterer Folge wurden mit erstinstanzlichen Schreiben vom 11.12.2019 Herr Dr. A. B. und die B. Privatstiftung gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes aufgefordert, die gegenständlichen Ablagerungen zu beseitigen.

Da diese Ablagerungen in weiterer Folge nicht beseitigt worden sind, erging der gegenständlich bekämpfte Behandlungsauftrag des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.2.2020, Zl …4/19.

Weiters erfolgte am 29.11.2019 ein behördlicher Ortsaugenschein am Grundstück Wien, C.-g., EZ …, KG D., GSt. Nr. .... In diesem dazu verfassten, mit 9.12.2019 datierten Aktenvermerk wurde ausgeführt wie folgt:

                              

„Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund eines Hinweises der MA 6 hat der abfallwirtschaftliche Amtssachverständige N. P. gemeinsam mit Herrn R. S. von der MD-OS Gruppe Sofortmaßnahmen am 29. November 2019 die Liegenschaft C.-gasse, EZ …, KG D., GST. Nr. ..., Wien unangekündigt aufgesucht und kontrolliert. Die Liegenschaft ist nicht befestigt und war frei zugänglich. Es handelt sich um ein mit Bäumen dicht verwachsenes ca. 20.000 m2 großes Grundstück, welches sich zwischen C.-gasse und D.-Straße befindet. Ca. 265 m von der C.-gasse aus gesehen südlich Richtung D.-Straße befindet sich ein Trampelpfad. Von diesem Trampelpfad aus befinden sich Richtung Süden auf einer Fläche von insgesamt ca. 1500 m2 verstreut Gegenstände wie Decken, Matratzen, Planen, Kleidung, volle Müllsäcke, PET-Flaschen, Lebensmittelverpackungen, Gaskartuschen, Hausrat (Föhn, Helm) etc.

Da die Gegenstände frei zugänglich, verlassen und nicht witterungsgeschützt vorgefunden wurden, ist von einer nicht mehr bestimmungsgemäßen Verwendung und von Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 auszugehen.

Die insgesamt ca. 5 m3 zurückgelassenen Gegenstände (siehe Beilage Bilder 1-6) sind daher als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen.

Ein Verursacher der Abfalllagerungen konnte nicht festgestellt werden. Laut Grundstücksinformationssystem handelt es sich beim gegenständlichen Grundstück um folgende Eigentümer:

• Dr. A. B., T.-gasse

• B. Privatstiftung, U.-straße

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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