TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 L521 2233720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §26
GSVG §35b

Spruch


L521 2233720-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Oberösterreich) vom 27.03.2020, VSNR XXXX , betreffend Feststellung der endgültigen und der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage und Festsetzung von endgültigen und vorläufigen Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.09.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer übt seit dem 16.09.1994 das vormals reglementierte Gewerbe des Berufsfotografen aus. Er geht seit dem 01.11.2016 keiner weiteren (unselbständigen) Beschäftigung nach und bezieht Alterspension.

2. Am 06.03.2006 beantrage der Beschwerdeführer die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2006 und teilte darüber hinaus mit, dass er dieses Jahr keine Gewinne erwirtschaften würde.

3. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen stellte den Beschwerdeführer aufgrund seines Herabsetzungsantrages sowie des Bestandes der Mehrfachversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung aufgrund seiner damaligen Dienstverhältnisse mit formloser Erledigung vom 08.03.2006 von seiner Zahlungspflicht im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 frei. Dabei informierte sie den Beschwerdeführer, dass jede Unterbrechung der Pflichtversicherung aufgrund der vorliegenden Dienstverhältnisse innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat zu melden sei.

4. Aufgrund des weiteren Bestandes der Mehrfachversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Verluste bei der Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Differenzvorschreibung und der vorläufigen Beitragsgrundlagenbildung auch ab dem Jahr 2007 keine Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Es wurden ihm auch keine Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 30.09.2019 vorgeschrieben.

5. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Bildungsdirektion für Oberösterreich endete infolge Pensionierung am 31.10.2016. Seit dem 01.11.2016 bezieht der Beschwerdeführer Alterspension und ist bei der XXXX krankenversichert .

6. Mit Kontoauszügen für das erste bis dritte Quartal 2019 erfolgte sukzessive eine Nachverrechnung von offenen Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung, wobei der Beschwerdeführer regelmäßig Einzahlungen leistete. Mit Kontoauszug für das vierte Quartal 2019 vom 26.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer schließlich Beiträge zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung und zur Unfallversicherung im Wesentlichen betreffend die Jahre 2016, 2018 und 2019 im Betrag von insgesamt EUR 3.844,98 zur Zahlung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer entrichtete hievon einen Teilbetrag von EUR 3.379,32.

7. Am 14.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer vor der belangten Sozialversicherungsanstalt niederschriftlich die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der aufgrund des Wegfalls der Mehrfachversicherung durchgeführten Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

8. Mit Kontoauszug für das erste Quartal 2020 vom 25.01.2020 wurden schließlich die für das Jahr 2017 zu entrichtenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung aufgerollt und der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung einer zu seinen Gunsten vorgenommenen nachträglichen Berichtigung der für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beiträge) zur Zahlung von EUR 576,04 verhalten.

9. Am 31.01.2020 urgierte der Beschwerdeführer telefonisch die Erlassung des Bescheides und kündigte an, „sich in Wien zu beschweren“. Im Gefolge eines weiteren Telefonates wurden dem Beschwerdeführer die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausführlich dargelegt, wobei der Beschwerdeführer zunächst die Zurückziehung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides im Gegenzug für eine „Kulanzlösung“ in Aussicht stellte. Nachdem ihm ein Entgegenkommen im Hinblick auf zwingende gesetzliche Bestimmungen verweigert wurde, legte der Beschwerdeführer dar, dass er in seinem Rechtsmittel „noch weit mehr vorbringen“ und er jedenfalls die Höchstgerichte anrufen werde.

10. Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Antritts der Alterspension keine Mehrfachversicherung mehr vorliegen würde und somit – wegen bereits vorliegender rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 die endgültigen und für die Jahre 2018 und 2019 die vorläufigen Beitragsgrundlagen bescheidmäßig festgestellt würden. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die der belangten Sozialversicherungsanstalt vorliegenden Daten betreffend das jeweilige Einkommen sowie die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung einschließlich der daraus voraussichtlich resultierenden Beitragsplichten für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 30.09.2019 näher erläutert.

11. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 26.02.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Verständigung der belangten Sozialversicherungsanstalt vom 13.02.2020 und führte im Wesentlichen aus, er könne „einige Passagen und Daten“ nicht nachvollziehen. Einige Beschäftigungsverhältnisse hätten sich überschnitten, sodass sich die daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht einfach zuordnen ließen. Darüber hinaus finde er es „schlimm“, dass die Verpflichtung zur Meldung vom Veränderung „dem Versicherten aufgebürdet“ werde. Als Beilage brachte er einen Versicherungsdatenauszug in Vorlage.

12. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Oberösterreich) vom 27.03.2020 wurde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und der Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.12.2016 mit EUR 723,52 (Pensionsversicherung) und EUR 415,72 (Krankenversicherung), im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit EUR 723,52 (Pensionsversicherung) und EUR 425,70 (Krankenversicherung), im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 mit vorläufig EUR 654,25 (Pensionsversicherung) und vorläufig EUR 438,05 (Krankenversicherung) und im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019 mit vorläufig EUR 654,25 (Pensionsversicherung) und vorläufig EUR 446,81 (Krankenversicherung) festgesetzt (Spruchpunkt I.).

Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus zur Zahlung von monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.12.2016 im Betrag von EUR 133,85 (Pensionsversicherung) und im Betrag von EUR 31,80 (Krankenversicherung), im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 im Betrag von EUR 133,85 (Pensionsversicherung) und im Betrag von EUR 32,57 (Krankenversicherung), im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 vorläufig im Betrag von EUR 121,04 (Pensionsversicherung) und vorläufig im Betrag von EUR 33,51 (Krankenversicherung) und im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019 im Betrag von vorläufig EUR 121,04 (Pensionsversicherung) und im Betrag von vorläufig EUR 34,18 (Krankenversicherung) verpflichtet. Unter Berücksichtigung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge wurde der Beschwerdeführer schließlich zu einer Nachzahlung von EUR 499,32 verhalten (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Wesentlichen aus, dass bereits seit dem 01.11.2016 keine Mehrfachversicherung mehr vorliegen würde. Die Bildung eines Unterschiedsbetrages bzw. einer Differenzbeitragsgrundlage sei nur dann vorzunehmen, sofern mehrere nach bundesgesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt oder Pensionen bezogen werden würden. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch unbestritten, dass dieser neben der nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit lediglich bei der XXXX aufgrund des Bezugs von Alterspension krankenversichert sei. Die Bildung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 26 Abs. 4 und 6 GSVG bzw. die Bildung einer Differenzbeitragsgrundlage gemäß § 35b GSVG komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nur nach landesgesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sei und die genannten Bestimmungen eine andere Krankenversicherung nach bundesgesetzlichen Bestimmungen voraussetzen würde. Somit sei über die endgütigen und vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage abzusprechen gewesen.

13. Gegen den dem Beschwerdeführer am 31.03.2020 zugestellten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Oberösterreich) vom 27.03.2020 richtet sich die in Anbetracht von § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG fristgerecht am 28.05.2020 eingebrachte und mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.05.2020 ergänzte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel zunächst vor, in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt keine Mängel erkennen zu können. Er gehe ferner davon aus, dass die Höhe und die zeitliche Zuordnung der Beiträge geprüft und korrekt dargelegt worden seien. In der Sache legt der Beschwerdeführer dar, seit dem Jahr 1976 als selbständiger Fotograf zu arbeiten. Aufgrund seines Eintritts in den Lehrberuf zunächst an einer Berufsschule und dann ergänzend an einer Höheren Technischen Lehranstalt habe er sein Fotostudio verkauft, jedoch die Gewerbeberechtigung zur Wahrung seiner praktischen Fertigkeiten aufrechterhalten. Seit dem Pensionsantritt habe er die Tätigkeit als Fotograf in kleinstem Rahmen als Zusatzverdienst neuerlich aufgenommen. Er erziele dabei kaum Einkünfte und begehre daher, aufgrund der geringen Einkünfte die Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 bis 2019 zurückerstattet zu bekommen, da er bei der XXXX über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen würde. Die von ihm bezogenen Leistungen der belangten Sozialversicherungsanstalt könnten in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus solle eine Mehrfachversicherung nur auf freiwilliger Basis zustande kommen. Die relevanten Rechtsvorschriften sollten transparenter formuliert und sozial verträglicher gefasst werden.

14. Die Beschwerdevorlage langte am 05.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

In dem auf den 31.07.2020 datierten Vorlagebericht der belangten Sozialversicherungsanstalt begehrte diese, der Beschwerde keine Folge zu leisten und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer übt seit dem 16.09.1994 das vormals reglementierte Gewerbe des Berufsfotografen aus. Er verfügt seit dem 16.09.1994 über eine aufrechte und im Gewerberegister zur Nummer XXXX eingetragene Gewerbeberechtigung als Berufsfotograf und ist deshalb Mitglied der Wirtschaftskammer.

1.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.11.2012 Alterspension. Er war dessen ungeachtet über das gesetzliche Pensionsalter hinaus unselbständig erwerbstätig, zuletzt als Angestellter der Bildungsdirektion für Oberösterreich bis zum 31.10.2016. Seit dem 01.11.2016 bezieht der Beschwerdeführer Alterspension, die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde und von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wird, und geht keiner unselbständigen Beschäftigung mehr nach.

1.3. Der Beschwerdeführer ist als eine Pension nach dem ASVG beziehende Landesvertragslehrpersonen in der XXXX kranken- und unfallversichert.

1.4. Im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer dem bezughabenden rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 08.03.2017 zufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -5.941,68.

Im Jahr 2016 erzielte der Beschwerdeführer dem bezughabenden rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 03.05.2018 zufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -891,46.

Im Jahr 2017 erzielte der Beschwerdeführer dem bezughabenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 11.04.2019 zufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 315,61.

Für die Jahre 2018 und 2019 stehen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen noch keine Daten rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide zur Verfügung.

1.5. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.10.2016 aufgrund des Bestehens einer Mehrfachversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung und zur Unfallversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zur Zahlung vorgeschrieben.

Erstmals mit Kontoauszug vom 26.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer – nebst Vorschreibung der laufenden Beiträge für die Unfallversicherung – für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 ein erster Teilbetrag vom EUR 66,94 zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Mit weiterem Kontoauszug vom 20.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer – wiederum nebst Vorschreibung der laufenden Beiträge für die Unfallversicherung – für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 ein zweiter Teilbetrag von EUR 66,94 zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Die Beitragsschuldigkeiten (samt Mahnkosten und Verzugszinsen in geringer Höhe) wurden vom Beschwerdeführer jeweils im Wege des Bankeinzugs am 10.04.2019 (EUR 97,38) und am 09.07.2019 (EUR 117,92) beglichen.

Mit weiterem Kontoauszug vom 20.07.2019 wurde nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 eine Nachbelastung von EUR 1.997,04 mitgeteilt, die ab dem Jahr 2020 in Teilbeträgen abzustatten sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer – nebst Vorschreibung der laufenden Beiträge für die Unfallversicherung – für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 ein dritter Teilbetrag von EUR 66,94 zur Pensionsversicherung vorgeschrieben, auch diese Vorschreibung (samt Mahnkosten und Verzugszinsen in geringer Höhe) wurde vom Beschwerdeführer am 02.09.2019 im Wege der Zahlung von EUR 121,05 beglichen.

Mit Kontoauszug vom 26.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer schließlich für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 der vierte (und letzte) Teilbetrag von EUR 66,94 zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 im Betrag von EUR 1.452,48 und für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019 im Betrag von EUR 1.089,36 verpflichtet, ferner zur Nachzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 im Betrag von EUR 402,12 und für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019 im Betrag von EUR 307,62 (Nachzahlungsbetrag insgesamt daher EUR 3.318,52). Für das laufende vierte Quartal 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung im Betrag von EUR 495,02 aufgetragen (davon EUR 29,37 an Beitrag zur Unfallversicherung, EUR 363,12 an Beitrag zur Pensionsversicherung und EUR 102,54 an Beitrag zur Krankenversicherung). Der Beschwerdeführer entrichtete von der ihm vorgeschriebenen Gesamtsumme vom EUR 3.844,98 am 02.12.2019 im Wege des Bankeinzugs einen Betrag von EUR 3.379,32.

Mit Kontoauszug vom 25.01.2020 wurde die Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2019 im Umfang der Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung storniert, was eine Gutschrift vom EUR 465,66 nach sich zog. Für das erste Quartal 2020 wurden Beiträge zur Unfallversicherung im Betrag von EUR 30,27 zur Zahlung vorgeschrieben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zur Nachzahlung eines ersten Teilbetrags zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 von EUR 401,64 und eines ersten Teilbetrages zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 von EUR 97,68 verhalten (Nachzahlungsbetrag daher insgesamt EUR 499,32).

Die Beitragsvorschreibungen erfolgten jeweils ausgehend von der Mindestbeitragsgrundlage.

1.6. Am 14.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer niederschriftlich die Erlassung eines Bescheides in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und des Inhaltes des vom Beschwerdeführer vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zu verfügen und deshalb der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer zu unterliegen. Das Bestehen einer aufrechten Gewerbeberechtigung ist darüber hinaus durch den im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Auszug aus dem Gewerberegister erwiesen.

Die in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich unzweifelhaft aus den vom Finanzamt Linz übermittelten Daten der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahr 2016 und 2017, für die folgenden Kalenderjahre liegen keine rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide vor bzw. wurden solche dem Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren nicht vorgelegt.

Die dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschriebenen und vom ihm jeweils entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ergeben sich unzweifelhaft aus den im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Kontoauszügen.

Der Beschwerdeführer tritt dem bereits von der belangten Sozialversicherungsanstalt festgestellten Sachverhalt in seinem Rechtsmittel nicht entgegen, er führt vielmehr aus, dass er von der Richtigkeit der Berechnungen der belangten Sozialversicherungsanstalt ausgehen würde.

2.3. Dass der Beschwerdeführer in der Kranken- und Unfallversicherung der XXXX pflichtversichert ist, folgt aus § 2 lit. c und d des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 66/1983 idF LGBl. Nr. 35/2020. Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz wurde vom Landesgesetzgeber in Ausführung der Grundsatzbestimmungen der (nunmehrigen) §§ 109 und 110 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wonach für die Landeslehrer durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden können.

Die Einbeziehung in die XXXX hat wiederum zur Folge, dass der Beschwerdeführer von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 105/2020, ausgenommen war bzw. ist. Die Beitragseinhebung für die XXXX erfolgt im Wege des Abzuges und der Weiterleitung von der Alterspension des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2a ASVG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Pflichtversicherung und Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 105/2020, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Berufsfotograf Mitglied der Wirtschaftskammer und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

3.1.2. § 25 Abs. 1 GSVG zufolge sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 GSVG beträgt gemäß § 25 Abs. 4 GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß § 25 Abs. 6 GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß § 25 Abs. 6 GSVG zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten § 25 Abs. 7 GSVG zufolge als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 1 GSVG, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 GSVG genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 3 GSVG, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

3.1.3. Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus einer nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit zu gleichen Teilen auf die einzelnen Monate aufzuteilen sind. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 – für diese Jahre liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor – ein Einkommen erzielte, welches die (monatliche) Mindestbeitragsgrundlage nicht überschritten hat. Der Ermittlung der sich aufgrund der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung ergebenden Beitragsschulde wurde somit zutreffend anhand der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG vorgenommen.

Da der Beschwerdeführer Mitglied der Wirtschaftskammer ist, unterliegt er in Bezug auf die Mindestbeitragsgrundlage der Übergangsbestimmung des § 359 Abs. 3a GSVG. Demnach gilt abweichend von § 25 Abs. 4 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung der aufgewertete Betrag von monatlich EUR 723,52 in den Jahren 2016 und 2017 als Mindestbeitragsgrundlage. Demgegenüber ist in der in der Krankenversicherung der Betrag von monatlich EUR 415,72 gemäß § 25 Abs. 4 GSVG als Mindestbeitragsgrundlage anzusetzen.

3.1.4. Für die Kalenderjahre 2018 und 2019 ist gemäß § 25a Abs. 1 GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage zu bilden, da noch keine rechtskräftige Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist. Auch insoweit kommt gemäß § 25a Abs. 1 letzter Satz GSVG die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung.

Aufgrund des Fehlens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 war die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für 2018 die gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ermittelte Beitragsgrundlage für das Jahr 2015. Da im Jahr 2015 ein Verlust in Höhe von EUR -5.941,68 erwirtschaftet wurde, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 daher in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen.

Aufgrund des Fehlens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 war die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für 2019 die gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ermittelte Beitragsgrundlage für das Jahr 2016. Da im Jahr 2016 ein Verlust in Höhe von EUR -891,46 erwirtschaftet wurde, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 (spätere Zeiträume werden vom Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umfasst) daher ebenfalls in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen.

Die für die Krankenversicherung maßgebliche Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 GSVG betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 und im Jahr 2019 EUR 446,81. Für die Pensionsversicherung ist nach § 359 Abs. 3a zweiter Spiegelstrich eine monatliche Mindestbeitragsgrundlage von EUR 654,25 sowohl im Jahr 2018, als auch im Jahr 2019 anzusetzen.

3.1.5. Gemäß § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05% und als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Der Beitrag zur Krankenversicherung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG wird dabei gemäß § 27 Abs. 1a GSVG aufgebracht durch

1. Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

2. eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach § 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG wird § 27 Abs. 2 GSVG zufolge aufgebracht durch

1. Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z. 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Ausgehend davon hat die belangte Sozialversicherungsanstalt die vom Beschwerdeführer aufgrund der nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestehenden Pflichtversicherung in den Monaten November und Dezember 2016 sowie in den jeweiligen Monaten der Jahre 2017, 2018 und 2019 zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung ziffernmäßig richtig berechnet und festgestellt.

Der Beschwerdeführer tritt in seinem Rechtsmittel den Berechnungen auf den Seiten 13 bis 16 des angefochtenen Bescheides nicht entgegen und geht vielmehr davon aus, dass die Berechnungen korrekt dargelegt worden wären. Dass sich aus der letzten Abrechnung der laufenden Beitragsschuldigkeiten mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zuletzt ein mit Kontoauszug vom 25.01.2020 festgestellter Saldo von EUR 499,32 ergeben hat, bleibt in der Beschwerde ebenfalls unbeanstandet und es entspricht diese in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides getroffene ziffernmäßige Bestimmung des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aushaftenden Beitragsrückstandes der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

3.2. Mehrfachversicherung

3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem Rechtsmittel erkennbar lediglich gegen die Belastung mit Beiträgen zur Krankenversicherung und bringt dazu vor, dass er im Rahmen seines Gewerbebetriebes kaum Einkünfte erzielte und ohnehin bei der XXXX über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen.

Hiezu sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist gemäß § 35b Abs. 1 GSVG die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 35b Abs. 1 GSVG ist § 35b Abs. 2 GSVG zufolge entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

3.2.2. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhalts, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – dies grundsätzlich unabhängig von ihrem Wissen und Willen und unabhängig von der Anmeldung. Die Pflichtversicherung kommt auch nicht erst durch Rechtsgeschäft (Vertrag oder Antrag), sondern schon durch Erfüllung des vom Beteiligtenwillen unabhängigen, gesetzlichen Tatbestandes zustande. Auch eine Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Beginn, Bestand und Ende der Sozialversicherungspflicht ist nicht notwendig.

Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das Prinzip der Mehrfachversicherung. Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein solches System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 4.714/1964, 4.801/1964 und 6.181/1970, 17.172/2004 und 17.502/2005).

3.2.3. Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis zum Erreichen der allen Sozialversicherungsgesetzen gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage zu leisten, dies mit der Konsequenz, dass – auch in Fällen von Mehrfachversicherungen – entweder nur die dieser Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung vorgeschrieben wird oder zumindest die darüber hinaus entrichteten Beiträge erstattet werden (vgl § 70a ASVG, § 24b B-KUVG, § 36 GSVG, § 33c BSVG). Der Gesetzgeber ist aber ausweislich einer dazu ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet, in dieses System auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme mit einzubeziehen oder sonst zu berücksichtigen. Der Bund kann im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Sozialversicherungswesens (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG) nicht darauf Einfluss nehmen, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe und von welcher Bemessungsgrundlage Beiträge zu den landesgesetzlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen eingehoben werden, weil diese Aspekte im Rahmen der Dienstrechtskompetenz von den Ländern (Art. 21 Abs. 1 B-VG) zu regeln sind. Aus diesen Gründen ist es dem Bundesgesetzgeber verwehrt, eine gemeinsame – die soziale Krankenversicherung und die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme übergreifende – Höchstbeitragsgrundlage oder aber auch Regelungen über die Aufteilung der Beiträge unter den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Krankenfürsorgeeinrichtungen, vorzusehen. Angesichts dieser Kompetenzlage ist der Bundesgesetzgeber vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus gesehen auch nicht verpflichtet, die (unterschiedlichen) Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände – sei es im Wege einer systemübergreifenden Differenzvorschreibung, sei es durch eine Erstattungsregelung – so zu berücksichtigen, dass sie die Beitragsverpflichtung in der sozialen Krankenversicherung mindern oder gar zu einer beitragsfreien Krankenversicherung führen. Ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie in §§ 35b und 36 GSVG vorgesehen – lediglich insoweit zu erstatten bzw. von Vornherein nicht vorzuschreiben, als die Beitragsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung – ohne Berücksichtigung des im Rahmen eines landesgesetzlichen Versorgungssystems beitragspflichtigen Einkommens – die bundesgesetzlich geregelte Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (VfSlg. 17.260/2004, zuletzt VfGH 26.09.2018, E 2907/2018).

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt sich als eindeutig dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die bundesgesetzliche Nichtberücksichtigung von Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei Überschreiten der bundesgesetzlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage als unbedenklich erachtet (vgl. jüngst VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0239; 29.3.2006, Zl. 2005/08/0122; 17.11.2004, Zl. 2003/08/0166). Dies gilt auch für Beitragsleistungen zu entsprechenden Pensionssystemen (VwGH 29.3.2006, Zl. 2003/08/0160; 12.9.2012, Zl. 2010/08/0236).

3.2.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage, ob das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder (hier: XXXX ) im Wege der Erstattungsregelung oder der Differenzvorschreibung im Zuge einer Mehrfachversicherung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer monierte, dass bereits die bei der XXXX bestehende Krankenversicherung eine ausreichende Gesundheitsvorsorge darstelle, sodass eine Einbeziehung in die Krankenversicherung nach der GSVG eine unnötige Aufbürdung von Mehrkosten darstellen würde. Darüber hinaus begehrte der Beschwerdeführer auch die Rückerstattung seiner Krankenversicherungsbeiträge der SVS aus den Jahren 2016-2019 aufgrund seiner geringen Einkünfte in diesen Jahren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG sei eine unnötige Aufbürdung von Mehrkosten, ist entgegenzuhalten, dass die österreichische Sozialversicherung der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfSlg. 18.786/2009; 16.203/2001; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung nochmals VfSlg. 4.801/1964, 6.181/1970, 17.260/2004). Es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft damit auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (VfSlg. 3.670/1960, 4.714/1964, 7.047/1973), sondern es sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend (vgl. dazu VfSlg. 12.739/1991 und 15.859/2000), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfSlg. 18.786/2009).

Eine Beitragsvorschreibung aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG zusätzlich zu der Versicherung in der XXXX ist somit ob der vorstehenden Überlegungen unbedenklich. Dass die §§ 26, 35b und 36 GSVG bei einer Mehrfachversicherung des Versicherten in einer Krankenfürsorgeanstalt eines Landes mangels Bestehens einer Pflichtversicherung nach einem (anderen) Bundesgesetz bzw. nach dem ASVG bzw. nach dem B-KUVG im Sinn der zitierten Bestimmungen nicht zum Tragen kommen, wurde im angefochtenen Bescheid im Übrigen zutreffend festgehalten (vgl. dazu auch Pflug in Sonntag [Hrsg.], GSVG9, § 26 Rz 11 sowie Tades in Sonntag [Hrsg.], GSVG9, § 35b Rz 6 und § 36 Rz 5; Hofer in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 26 Rz 27).

3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch keine gleichheitswidrigen Bedenken dagegen bestehen, wenn Pensionisten wie im gegenständlichen Fall zufolge der Ausübung einer pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Pensionsversicherungsbeiträgen belastete werden, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (VfSlg. 16.200/2001). Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft ist darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unabhängig davon verfassungsrechtlich unbedenklich, ob und in welchem Ausmaß daraus für den Einzelnen Vorteile entstehen (VfGH 19.02.2016, E 37/2016, womit die Behandlung der Beschwerde eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand gegen die weitere Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde).

3.3. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:

3.3.1. Der Beschwerde kam aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Abs. 1, 25, 25a, 26, 35b und 36 GSVG als unbegründet abzuweisen ist.

3.3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen unter anderem Umstände angenommen, wenn das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Zur Lösung der Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK nicht geboten.

Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren darüber hinaus zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Strittig sind im Verfahren lediglich Rechtsfragen und Fragen betreffend die Richtigkeit mathematischer Vorgänge, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Mehrfachversicherung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Gewerbebetrieb Krankenversicherung Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2233720.1.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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