TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2005/08/0122

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BKUVG §2 Abs1 Z2;
BSVG §33b Abs1;
B-VG Art7;
  1. BSVG § 33b heute
  2. BSVG § 33b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 33b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. BSVG § 33b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. F in P, gefertigt von Dr. Günther Nagele, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Dietmarstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juni 2005, Zl. SV(SanR)-411278/1-2005-Bit/May, betreffend Beiträge in der Krankenversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 12. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2004, ab 1. Oktober 2004 keine Beiträge in der Krankenversicherung nach dem BSVG vorzuschreiben, weil er bereits als Landesbeamter Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichte, gemäß §§ 33b Abs. 1 und 24 Abs. 1 BSVG abgewiesen.Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 12. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2004, ab 1. Oktober 2004 keine Beiträge in der Krankenversicherung nach dem BSVG vorzuschreiben, weil er bereits als Landesbeamter Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichte, gemäß Paragraphen 33 b, Absatz eins und 24 Absatz eins, BSVG abgewiesen.

Der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde stellte in der Bescheidbegründung fest, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbeamte. Auf Grund seiner Bezüge erreiche er eine Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung von EUR 3.479,--. Weiters übe der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit an der Fachhochschule Wels aus, wobei das Einkommen aus dem ASVG-Dienstverhältnis gering sei und die Höchstbeitragsgrundlage keinesfalls erreiche. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Frau Hälfteeigentümer eines näher genannten landwirtschaftlichen Betriebs und habe land- und fortwirtschaftlich genutzte Flächen von 40,6695 ha mit einem gerundeten Einheitswert per 1. Jänner 2002 von EUR 36.500,--. Weiters legte die belangte Behörde dar, die Möglichkeit zur Differenzvorschreibung gemäß § 33b Abs. 1 erster Satz BSVG sei nur für jene Personen gegeben, die neben der bäuerlichen Sozialversicherung auch in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert seien, während die landesgesetzliche Krankenfürsorge dabei nicht berücksichtigt werden könne. Der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde stellte in der Bescheidbegründung fest, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbeamte. Auf Grund seiner Bezüge erreiche er eine Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung von EUR 3.479,--. Weiters übe der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit an der Fachhochschule Wels aus, wobei das Einkommen aus dem ASVG-Dienstverhältnis gering sei und die Höchstbeitragsgrundlage keinesfalls erreiche. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Frau Hälfteeigentümer eines näher genannten landwirtschaftlichen Betriebs und habe land- und fortwirtschaftlich genutzte Flächen von 40,6695 ha mit einem gerundeten Einheitswert per 1. Jänner 2002 von EUR 36.500,--. Weiters legte die belangte Behörde dar, die Möglichkeit zur Differenzvorschreibung gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, erster Satz BSVG sei nur für jene Personen gegeben, die neben der bäuerlichen Sozialversicherung auch in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert seien, während die landesgesetzliche Krankenfürsorge dabei nicht berücksichtigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 33b Abs. 1 BSVG in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, hat folgenden Wortlaut:

"§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.""§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG sind von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG Personen ausgenommen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, wobei die Gleichwertigkeit als gegebenen anzunehmen ist, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber u.a. der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte bestehen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG sind von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG Personen ausgenommen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, wobei die Gleichwertigkeit als gegebenen anzunehmen ist, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber u.a. der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte bestehen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er als in der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte versicherter Landesbeamter mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.479,-- die Höchstbeitragsgrundlage erreiche. Damit sei eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, dem B-KUVG, gegeben, sodass gemäß § 33b Abs. 1 BSVG seine diesbezüglichen Beitragszahlungen zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er als in der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte versicherter Landesbeamter mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.479,-- die Höchstbeitragsgrundlage erreiche. Damit sei eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, dem B-KUVG, gegeben, sodass gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG seine diesbezüglichen Beitragszahlungen zu berücksichtigen wären.

Die Anwendung der sogenannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 33b Abs. 1 BSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 35b Abs. 1 GSVG das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0166). Die Anwendung der sogenannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt vergleiche , zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0166).

Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor: Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft zu der oben genannten Krankenfürsorgeanstalt ist er vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG vom Geltungsbereich des B-KUVG ausgenommen. Eine für die Anwendung des § 33b Abs. 1 BSVG erforderliche Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem BSVG und dem B-KUVG ist somit nicht gegeben (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 2004). Dass die Voraussetzungen des § 33b Abs. 1 BSVG auf Grund der nach dem ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfüllt wären, wird von ihm nicht behauptet.Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor: Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft zu der oben genannten Krankenfürsorgeanstalt ist er vielmehr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG vom Geltungsbereich des B-KUVG ausgenommen. Eine für die Anwendung des Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG erforderliche Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem BSVG und dem B-KUVG ist somit nicht gegeben vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 2004). Dass die Voraussetzungen des Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG auf Grund der nach dem ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfüllt wären, wird von ihm nicht behauptet.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht nur mit seinen Einkünften als Landesbeamter, sondern auch mit seinen Einkünften als Versicherter nach dem BSVG zur Beitragsleistung in der Krankenversicherung herangezogen wird, begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht beim Zusammentreffen versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung mit der Möglichkeit der "Differenzvorschreibung" einerseits und beim Zusammentreffen der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem durch Landesgesetz eingerichteten System der Krankenfürsorge (ohne eine solche Möglichkeit) andererseits ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03, VfSlg. 17.260/2004, und - darauf bezugnehmend - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0247). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht nur mit seinen Einkünften als Landesbeamter, sondern auch mit seinen Einkünften als Versicherter nach dem BSVG zur Beitragsleistung in der Krankenversicherung herangezogen wird, begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht beim Zusammentreffen versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung mit der Möglichkeit der "Differenzvorschreibung" einerseits und beim Zusammentreffen der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem durch Landesgesetz eingerichteten System der Krankenfürsorge (ohne eine solche Möglichkeit) andererseits ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03, VfSlg. 17.260/2004, und - darauf bezugnehmend - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0247).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 29. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080122.X00

Im RIS seit

02.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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