TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/08/0247

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

B-VG Art7;
GSVG 1978 §4 Abs2 Z4;
GSVG 1978 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. September 2002, Zl. SV(SanR)-411001/1-2002- Bb/May, betreffend Erstattung von Beiträgen gemäß § 36 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Beamter des Landes Oberösterreich; er ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, weil ihm im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge für Oberösterreichische Landesbeamte zusteht. Auf Grund weiterer Einkünfte als Vortragender und Sachbuchautor ist der Beschwerdeführer aber seit 1. Jänner 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auch (ua.) in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Am 18. Dezember 2001 beantragte der Beschwerdeführer die "Ausstellung von einspruchsfähigen Bescheiden" für die Beitragsvorschreibungen nach dem GSVG für die Jahre 1999, 2000 und 2001. Mit Bescheid vom 17. Juli 2002 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG im Jahre 2000 S 16.105,-- (EUR 1.170,41), im Jahre 2001 vorläufig S 6.146,-- (EUR 446,63) und im Jahre 2002 vorläufig EUR 1.458,56 betrage (Spruchpunkt 1). Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Jahr 2000 von S 146,56 (EUR 10,66), im Jahre 2001 von vorläufig S 109,40 (EUR 7,95) und im Jahre 2002 von vorläufig EUR 38,95 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Ferner wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung gemäß § 36 Abs. 1 und 3 GSVG abgewiesen (Spruchpunkt 3). Der Beschwerdeführer unterliege in seiner Eigenschaft als Sachbuchautor und Vortragender seit 1. Jänner 1998 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Er sei (gemeint: im gleichen Zeitraum) auch nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für Oberösterreichische Landesbeamte anspruchsberechtigt. Nach Wiedergabe der von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung von Beitragsgrundlagen und nach Hinweisen auf die Übergangsbestimmung des § 274 Abs. 4 GSVG führte die mitbeteiligte Partei zur Begründung der Abweisung des Antrages auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 36 Abs. 1 GSVG aus, dass dieser Antrag schon mangels Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten, welche die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz begründeten, "dem Grunde nach" abzuweisen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, und zwar gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung "der Höhe nach" und gegen die Abweisung des Antrages auf Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung. Der Sache nach vertrat er in diesem Einspruch die Auffassung, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Krankenfürsorge der Oberösterreichischen Landesbeamten einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem Bundesgesetz gleichkomme, weshalb bei einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden, verfassungskonformen Gesetzesauslegung die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden dürfe. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende Rechtauffassung widerspreche dem Gleichheitssatz. Der Beschwerdeführer ersuche daher, "in verfassungskonformer Gesetzesauslegung bei Vorschreibung der Höhe der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage anzuwenden und die Beiträge in die Krankenversicherung zu erstatten".

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2002 auf EUR 1.350,08 und der vorläufige monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf EUR 35,11 herabgesetzt würde. Im Übrigen bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und trat in der maßgeblichen Rechtsfrage der Auffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Über Einladung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch der Bundesminister (damals:) für soziale Sicherheit und Generationen zu den vom Verwaltungsgerichtshof bei Einleitung des Vorverfahrens aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 4 Abs. 4 GSVG und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren wendet sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde gegen eine zweifache Inanspruchnahme ohne Beschränkung der Beitragsverpflichtung durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage sowohl durch Beiträge zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Oberösterreichischen Landesbeamten als auch zur Krankenversicherung nach dem GSVG. Damit ist er nicht im Recht:

Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 GSVG aus der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. § 4 Abs. 4 GSVG in der auch derzeit noch geltenden Fassung sieht zwar vor, dass "Personen, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Abs. 2 wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erfüllen", die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG über Antrag aufrecht erhalten bzw. begründen können. Wie der Bundesminister (damals:) für soziale Sicherheit und Generationen in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 2003 jedoch überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei der Aufrechterhaltung dieser Bestimmung um ein Redaktionsversehen, zumal der ehemalige Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 4 GSVG (Ausnahme von Personen, welche die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen, aus der Krankenversicherung nach dem GSVG) mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 ab 1. Jänner 2000 beseitigt wurde. § 4 Abs. 4 GSVG besitzt, soweit er sich auf diesen nicht mehr existenten Ausnahmetatbestand bezieht, keinen Anwendungsbereich mehr.

Es besteht aber auch - anders als dies in der Berichterverfügung vom 30. Oktober 2002 anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde zur Diskussion gestellt wurde - kein Anlass, in § 4 Abs. 4 erster Satz GSVG in verfassungskonformer Interpretation eine (versteckte) Anordnung der Fortgeltung der Ausnahme von Mitgliedern einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers aus der Krankenversicherung nach dem GSVG zu erblicken: Der Verfassungsgerichtshof hat sich nämlich mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03, mit der auch hier zu beantwortenden Frage der "Mehrfachversicherung" in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem GSVG und in einem Krankenfürsorgesystem eines Landes eingehend beschäftigt. Er hat einerseits geprüft, ob die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von Beamten, die keinem Krankenfürsorgesystem eines Landes unterliegen und die demnach nach dem B-KUVG krankenversichert und im Verhältnis zum GSVG durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage "gedeckelt" sind, und jenen Beamten, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt aus dem B-KUVG ausgenommen sind und deren Beitragszahlungen daher nicht durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage begrenzt werden, dem Gleichheitssatz entspricht. Diese Frage hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung bejaht.

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf Grund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes daher der Boden entzogen.

Angesichts dessen ist aber auch die Auslegung der Bestimmungen des GSVG, wie sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt und die auch im Wortlaut der §§ 35 ff GSVG ihre Deckung findet, nicht zu beanstanden. Insoweit trägt die Beschwerde abseits der verfassungsrechtlichen Bedenken auch nichts Gegenteiliges vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ob die belangte Behörde angesichts des auf die Herabsetzung der Beitragshöhe und auf Stattgebung des Antrages auf Erstattung von Beiträgen gerichteten, somit auf die Spruchpunkt 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides eingeschränkten Einspruchsbegehrens auch die in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides festgestellte Beitragsgrundlage herabsetzen durfte, ohne die Sache des Einspruchsverfahrens zu überschreiten, kann offen bleiben, da es insoweit an der Geltendmachung eines entsprechenden Beschwerdepunktes iS des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlte und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf eine Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränkt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080247.X00

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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