Norm
FernFinG §8Rechtssatz
Da durch das persönliche Gespräch und die fachmännische Beratung des eigenen Vertragspflichten unterworfenen Versicherungsmaklers das angestrebte Verbraucherschutzniveau der FDRL evidentermaßen voll gewährleistet ist, besteht kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Versicherer kein persönlicher Kontakt besteht.Da durch das persönliche Gespräch und die fachmännische Beratung des eigenen Vertragspflichten unterworfenen Versicherungsmaklers das angestrebte Verbraucherschutzniveau der FDRL evidentermaßen voll gewährleistet ist, besteht kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 8, FernFinG, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Versicherer kein persönlicher Kontakt besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133437Im RIS seit
25.02.2021Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023