TE Bvwg Beschluss 2020/12/3 W170 2237239-1

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31

Spruch


W170 2237239-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander EISL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 19.10.2020, Zl. SBS3-W-0828/003, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG, Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in Folge: Behörde) wurden Anträge des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um eine „Pumpgun“ und auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um eine Waffe der Kategorie B abgewiesen, andere Anträge (Erweiterung der Waffenbesitzkarte um drei Magazine bzw. um ein Magazin der Kategorie A sowie Erweiterung der Waffenbesitzkarte um eine Waffe bzw. zwei Waffen der Kategorie A) wurden bewilligt. In der Rechtsmittelbelehrung wird nur ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerde binnen vier Wochen bei der Behörde (Seite 14 des Bescheides: „... bei uns einzubringen.“) ist.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2020 zugestellt.

Mit am 19.10.2020 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander EISL, Beschwerde gegen die abweisenden Spruchpunkte des oben bezeichneten Bescheides eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht (siehe Seite 2 der Beschwerde: „... innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht ...“) bzw. wird ausdrücklich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag in dem Sinne stattgegeben werde, dass im Spruchpunkt 1 des Bescheides dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um eine Waffe der Kat. A und im Spruchpunkt 3 dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um eine Waffe der Kat. B stattgegeben werde.

Die Beschwerde wurde bei der Behörde eingebracht und von dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Dieses leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht „zuständigkeitshalber“ weiter, weil der Beschwerdeführer „unter Verkennung von § 49 WaffG 1996 1996“ seine Beschwerde ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gestellt und auch an dieses seine Anträge gerichtet habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 49 WaffG 1996 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (jetzt: Bundesministerin für Landesverteidigung) nach dem WaffG 1996 sowie Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres nach § 42b WaffG 1996 (Abs. 1), über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach dem WaffG 1996 entscheidet hingegen das Landesverwaltungsgericht (Abs. 2).

Dies entspricht auch der verfassungsgesetzlichen Rechtslage, nach der gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG – also über Bescheidbeschwerden – die Verwaltungsgerichte der Länder erkennen. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Art 131 Abs. 3 B-VG (der die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt) nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – also über Bescheidbeschwerden – in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Für den vorliegenden Fall relevant hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Sicherheitsverwaltung kein Verfassungsbegriff ist, sondern einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 SPG 1991 definiert ist (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016); nach § 2 Abs. 2 SPG 1991 gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem das Waffenwesen. Die von den Sicherheitsbehörden nach den Art. 78a ff B-VG – eine solche ist auch die Bezirkshauptmannschaft, siehe Art. 78a Abs. 1 B-VG – sowie § 4 SPG besorgte Sicherheitsverwaltung ist weder dem Bereich der mittelbaren noch dem der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen (vgl. idS ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15), sodass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016), weshalb in diesem Bereich das Landesverwaltungsgericht zuständig ist (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).

Wird ausdrücklich die Zuständigkeit eines unzuständigen Gerichtes behauptet und dessen Entscheidung begehrt, ist der entsprechende Antrag zurückzuweisen (siehe zum Verhältnis Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof: VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).

Im vorliegenden Fall hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und an dieses auch ausdrücklich seine Beschwerdeanträge adressiert. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung auch durch einen Rechtsanwalt vertreten war, musste das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 13a AVG, der über § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehren.

Die ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss – siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, nach dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht, ist seine Unzuständigkeit „zweifelhaft und nicht offenkundig“, die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, was hier auf Grund der ausdrücklichen Anträge eines Rechtsanwaltes der Fall ist – zurückzuweisen; allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht (rück) zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060). Dies ist nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung offenkundig.

Schlagworte

Sicherheitsverwaltung Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2237239.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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