TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/26 E2355/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 98/2020 §1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung wegen Verhängung einer Geldstrafe für die Unterschreitung der Abstandspflicht; Rückwirkung der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung durch den VfGH auf den vorliegenden Beschwerdefall; Ausspruch, dass die gesetzwidrige COVID-19-MaßnahmenV nicht mehr anzuwenden ist, führt zur Aufhebung des – vor Kundmachung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung im BGBl ergangenen –Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von §3 Abs3 und §2 Z1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, iVm §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-98), die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 360,– auferlegt, weil er am 16. März 2020 in einer Parkanlage den Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, nicht eingehalten habe.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von §3 Abs3 und §2 Z1 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in Verbindung mit §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-98), die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 360,– auferlegt, weil er am 16. März 2020 in einer Parkanlage den Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, nicht eingehalten habe.

2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.

3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20. April 2020 wurde über den Beschwerdeführer auf Grund von §3 Abs3 und §2 Z1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 eine Geldstrafe in Höhe von € 220,– verhängt.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20. April 2020 wurde über den Beschwerdeführer auf Grund von §3 Abs3 und §2 Z1 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in Verbindung mit §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 eine Geldstrafe in Höhe von € 220,– verhängt.

4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, das die Beschwerde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 24. Juni 2020 als unbegründet abwies und den Spruch des Straferkenntnisses präzisierte.

5. Am 9. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof, dem mit Beschluss vom 22. Juli 2020 stattgegeben wurde.

6. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde vom 16. September 2020, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, V363/2020) beantragt wird.

7. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der unter anderem die Ansicht vertreten wird, dass die vorliegende Beschwerde im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, V363/2020, zulässig und "wohl auch begründet" sei.

8. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem, einen Individualantrag auf Verordnungsprüfung erledigenden Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V363/2020, festgestellt, dass §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, gesetzwidrig war, und gestützt auf Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020 kundgemacht (BGBl II 351/2020).2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem, einen Individualantrag auf Verordnungsprüfung erledigenden Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V363/2020, festgestellt, dass §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020,, gesetzwidrig war, und gestützt auf Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil 2, 351 aus 2020,).

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei Erlassung seines Erkenntnisses vom 24. Juni 2020 die als gesetzwidrig festgestellte Verordnungsbestimmung angewandt (was ihm freilich im Hinblick auf die erst am 31. Juli 2020 erfolgte Kundmachung subjektiv nicht vorzuwerfen ist). Der Beschwerdefall ist zwar weder ein Anlassfall im engeren Sinn noch ein diesem gleichzuhaltender Fall (vgl VfSlg 10.616/1985, 10.954/1986). Durch den – auch den Verfassungsgerichtshof bindenden (vgl etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999, 19.384/2011, 19.419/2011; VfGH 14.12.2005, B1025/04 ua; 29.6.2011, B296/11; 28.2.2012, B379/11 ua; 9.6.2016, E543/2016; 12.12.2018, E1277/2018) – Ausspruch, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung "nicht mehr anzuwenden" ist, wirkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zitierten Bestimmung aber jedenfalls auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zurück (vgl etwa VfSlg 12.954/1991, 19.419/2011). Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Er wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt. 3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei Erlassung seines Erkenntnisses vom 24. Juni 2020 die als gesetzwidrig festgestellte Verordnungsbestimmung angewandt (was ihm freilich im Hinblick auf die erst am 31. Juli 2020 erfolgte Kundmachung subjektiv nicht vorzuwerfen ist). Der Beschwerdefall ist zwar weder ein Anlassfall im engeren Sinn noch ein diesem gleichzuhaltender Fall vergleiche VfSlg 10.616/1985, 10.954/1986). Durch den – auch den Verfassungsgerichtshof bindenden vergleiche etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999, 19.384/2011, 19.419/2011; VfGH 14.12.2005, B1025/04 ua; 29.6.2011, B296/11; 28.2.2012, B379/11 ua; 9.6.2016, E543/2016; 12.12.2018, E1277/2018) – Ausspruch, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung "nicht mehr anzuwenden" ist, wirkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zitierten Bestimmung aber jedenfalls auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zurück vergleiche etwa VfSlg 12.954/1991, 19.419/2011). Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Er wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das Land Tirol und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen das Verwaltungsgericht gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt (VfSlg 17.140/2004, 18.239/2007).

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2355.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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