TE Vfgh Erkenntnis 2018/12/12 E1277/2018

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Bgld MindestsicherungsG §10a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und seit 7. Juni 2017 in Österreich asylberechtigt. Am 1. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Burgenländischen Mindestsicherungsgesetz (Bgld MSG). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 22. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer für September 2017 eine monatliche Leistung idHv € 189,–, für Oktober 2017 € 395,– und ab November 2017 eine Leistung idHv € 584,– nach dem Bgld MSG zugesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland, in der er vorbrachte, dass die von der Behörde angewendeten Mindeststandards - Integration (§10a Bgld MSG) verfassungswidrig seien. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. Februar 2018 als unbegründet ab und führte aus, dass es §10a Bgld MSG für verfassungs- und unionsrechtskonform halte.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie vorbringt, dass die Ausgaben für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestiegen seien und eine langfristige Absicherung des Sozialsystems angestrebt werde. Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei die vorübergehende Abwendung von Notlagen sowie die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen seien, erhielten reduzierte Mindeststandards und müssten eine Integrationsvereinbarung abschließen. Weder Art23 Genfer Flüchtlingskonvention noch Art29 Status-Richtlinie stünden §10a Bgld MSG entgegen, weil §10a Bgld MSG nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach der Aufenthaltsdauer differenziere. Außerdem bestünden erhebliche Unterscheide zu der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2018, G136/2017 ua, aufgehobenen niederösterreichischen Regelung, zumal die Leistungshöhe nach dem Bgld MSG anders ausgestaltet sei und ein Integrationsbonus bestehe.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2018, G308/2018, §10a Bgld MSG idF LGBl 20/2017, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2018, G308/2018, §10a Bgld MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat (vgl etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; VfGH 14.12.2005, B1025/04; 29.6.2011, B308/11; 9.6.2016, E543/2016).Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat vergleiche etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; VfGH 14.12.2005, B1025/04; 29.6.2011, B308/11; 9.6.2016, E543/2016).

5. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Mindestsicherung, Armenwesen, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1277.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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