Norm
DSGVO Art15 Abs3Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 79 Abs 1 DSGVO ist auch für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht.Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 79, Absatz eins, DSGVO ist auch für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133434Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023