TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 W137 2230440-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80

Spruch


W137 2230440-8/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter im am 30.11.2020 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 790455310/200037195 über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet) stellte am 23.09.2005 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 wurde ihm der Status des Asylberechtigten (im Familienverfahren) zuerkannt.

2. Er wurde von einem Landesgericht am 18.10.2016 (Rk 19.10.2016), gemäß §§ 15, 278a (Kriminelle Organisation), 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 (Gefährliche Drohung), 83 Abs. 1, 278b Abs. 2 (Terroristische Vereinigung) StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Der BF wurden von einem Landesgericht am 07.11.2018 (Rk 13.11.2018), gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 (Nötigung), 142 Abs.1 (Raub) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monate, rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Erkenntnis vom 27.09.2019 (schriftlich ausgefertigt am 05.02.2020), W112 1265624-6/32Z, hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat russische Föderation bestätigt; lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot wurde verkürzt. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest:

„Der Beschwerdeführer versuchte, sich in Wien und an anderen Orten an einer terroristischen Vereinigung, nämlich dem Islamic State (IS) zu beteiligen und hatte unter anderem bereits konkrete Ausreisepläne nach Syrien am 13.06.2016 vom Flughafen Wien/Schwechat entworfen um dort für den IS zu kämpfen und indem er einen Komplizen zwecks bevorstehender gemeinsamer Ausreise zur Wohnadresse dessen Vaters begleitete, um vor der Wohnung auf seinen Komplizen, der seinen Reisepass zu holen beabsichtigte, auf ihn zu warten und bereit war, seinen Komplizen im Kampf gegen dessen Vater zu unterstützen. Durch diese Handlungen versuchte sich der Beschwerdeführer auch an einer kriminellen Organisation zu beteiligen.

Der Beschwerdeführer verletzte am 04.06.2016 als Mittäter im gemeinsamen Zusammenwirken mit drei weiteren Personen in der U-Bahn zwei Personen am Körper.

Der Beschwerdeführer bedrohte am 26.07.2016 einen Polizeibeamten mit der Geste, sich mit dem Finger quer über seinen Hals zu fahren und damit das Aufschlitzen der Kehle anzudeuten, gefährlich mit dem Tod und antwortete auf Rückfrage des Polizeibeamten nach der Bedeutung dieser Geste in Anspielung auf die am selben Tag von Angehörigen des IS an einem Priester in FRANKREICH verübte Verbrechen, „Hast du gesehen, was mit dem Mann in Kirche in FRANKREICH passiert ist?“.

Dieser Entscheidung wurde stets auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation und die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation zugrunde gelegt. Am selben Tag hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Aberkennung des Asylstatus seines Vaters (und eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Russischen Föderation) bestätigt.

4. Mit Bescheid vom 07.02.2020 wurde bezüglich des Beschwerdeführers die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Diese Schubhaft wird seit 14.02.2020 (Entlassung des BF aus der Strafhaft) vollzogen.

5. Mit Schriftsatz vom 20.04.2020 wurde – durch den bevollmächtigten Vertreter „Diakonie Flüchtlingsdienst / ARGE Rechtsberatung“ Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers eingebracht. Diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.04.2020, W171 2230440-1/18E, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft vorliegen. In dieser Entscheidung wurde unter anderem beweiswürdigend ausgeführt:

„Die Feststellung zur Staatbürgerschaft des BF ergeben sich daraus, dass sein Vater mittlerweile als Angehöriger der Russischen Föderation identifiziert worden ist, der BF selbst sich in den Verfahren als Staatsbürger der RF bezeichnet hat, er dort geboren ist und seine ersten Lebensjahre auch dort verbracht hat. Die Russische Staatsangehörigkeit des BF wurde zudem im Verfahren zur Aberkennung bereits gerichtlich festgestellt. Bisher sind zudem keine Hinweise aufgetaucht, dass der BF tatsächlich als „staatenlos“ anzusehen wäre. Hinsichtlich des BF sind keine nennenswerten Erkrankungen aktenmäßig erfasst (1.2.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein (EV vom 29.01.2020). Aus den Eintragungen in der Anhaltedatei war ebenso nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die Haftzeiten waren dem Strafregister zu entnehmen (1.3.).

(…)

Mit schriftlichem Parteiengehör vom 09.08.2019 wurde der BF im Aberkennungsverfahren aufgefordert eine Äußerung abzugeben, weitere Beweismittel vollständig vorzulegen, Unterlagen über seine Identität beizubringen und konkrete Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten. Der BF, dem dieses Parteiengehör nachweislich zugekommen ist, hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben, obwohl aus dem Schreiben des BFA klar hervorgeht, dass die Angaben für das Verfahren zur behördlichen Entscheidung von hoher Wichtigkeit seien. Weiters hat der BF im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am 27.09.2019 mehrmals die Beantwortung von verfahrenswesentlichen Fragen ohne hinreichende Begründung verweigert und dadurch gegen seine ihn treffende Mitwirkungspflicht verstoßen. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass sich der BF bisher auch nur ansatzweise bemüht haben könnte, Dokumente zu beschaffen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu ermöglichen, oder zu beschleunigen. Schließlich wurde ihm bereits am 25.01.2018 die freiwillige Heimreise bewilligt. Der diesbezügliche offenbar nicht ernst gemeinte Antrag erfolgte sohin nach Ansicht des Gerichts in grober Verzögerungsabsicht und behinderte in weiterer Folge auch den Fortgang der behördlichen Bemühungen, den BF sodann zur Ausreise zu verhalten. Der BF hat daher durch sein geschildertes Verhalten das laufende Abschiebeverfahren, aber auch seine Rückkehr immer wieder behindert und sich in keiner Weise kooperativ gezeigt. (3.2.).

Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigte sich konkret durch die mehrmalige Straffälligkeit und das ordnungswidrige Verhalten in der Schubhaft (Benutzen eines Mobiltelefones). Weder das bisherige Verhalten, noch seine widerwillige Art, in der gerichtlichen Verhandlung vom 27.09.2019 Fragen zu beantworten bzw. die Beantwortung zu verweigern waren geeignet, das Gericht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF zu überzeugen (3.3.).

Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er dies auch in seiner Einvernahme am 27.09.2019 verbal bekräftigt. Darüber hinaus hat er zwar einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt, hat jedoch keine Bemühungen gezeigt, die notwendigen Dokumente zu erlangen und ist auch de facto bisher nicht freiwillig ausgereist. Ganz im Gegensatz zu einer behaupteten Ausreisewilligkeit setzt der BF derzeit sichtlich alles daran, seine Staatsangehörigkeit zur RF, die bisher nie zweifelhaft gewesen ist, zu verschleiern bzw. selbst plötzlich in Frage zu stellen. Ausreisewilligkeit würde sich anders ausdrücken (3.4.).“

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zuletzt mit Erkenntnis vom 11.11.2020 (W117 2230440-7/2E) fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Dabei wurde im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der prognostizierten Anhaltung ausgeführt:

„Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher aber bereits dem angeführten Vorerkenntnis zugrunde gelegt wurde und auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren waren, wird daher die rechtliche Beurteilung des Vorerkenntnisses, soweit zitiert, zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung erhoben. Nochmals sei hier angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner massiven Straffälligkeit (unter anderem Verurteilung wegen §§ 15, 278b Abs. 2 StGB, §§ 15, 278a StGB) als exorbitant hohe Gefahr für Österreich anzusehen ist.

Selbst wenn eine Rückführung nicht in nächster Zukunft wegen Covid-19 möglich wäre, ist die weitere Anhaltung verhältnismäßig, da, wie auch bereits dem Vorerkenntnis zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer die Schubhaft aufgrund seines Verhaltens einzig und allein selbst zu verantworten hat.“

7. Das Bundesamt legte am 30.11.2020 den Verwaltungsakt ein weiteres Mal zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Im Vorlageschreiben wird auch ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Anstalten unternimmt, zur Erlangung eines Heimreisezertifikats beizutragen und auch seine engsten Familienmitglieder (insbesondere seine Eltern) versuchen, dies zu hintertreiben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte sowohl dem Beschwerdeführer persönlich, als auch der ARGE Rechtsberatung (als am 07.02.2020 beigegebener Rechtsberater) das Vorlageschreiben im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (vom 30.03.2020) und setzte eine Frist zur Stellungnahme. In diesem enthalten waren auch Ausführungen zum Fortbestehen der Rechtsberatung und zum Umfang der Vollmacht im Schubhaft-Beschwerdeverfahren – wozu ebenfalls die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

9. Mit Schreiben vom 03.12.2020 übermittelte der „Diakonie Flüchtlingsdienst / ARGE Rechtsberatung“ unter Berufung auf eine vorliegende Vollmacht eine „Stellungnahme“ die über weite Strecken eine wortidente Wiedergabe der Beschwerde vom 20.04.2020 darstellt – wobei auch laufend von der „belangten Behörde“ die Rede ist.

10. Mit einem weiteren schriftlichen Parteiengehör – zugestellt an den Beschwerdeführer, den angeblichen Vertreter und den bestellten Rechtsberater – vom 03.12.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die im Schreiben vom 03.12.2020 angeführte Vollmacht nicht vorliegt und jene vom 20.04.2020 (für die Schubhaftbeschwerde gleichen Datums) nach ihrem Wortlaut bereits erloschen ist.

Darüber hinaus seien diverse Behauptungen in der „Stellungnahme“ bereits Gegenstand anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Für die behaupteten schweren gesundheitlichen Probleme seien jedenfalls die einschlägigen medizinischen Unterlagen umgehend vorzulegen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit bestehe, eine weitere Beschwerde gegen die Anhaltung einzubringen.

11. Im Rahmen der gesetzten Stellungnahmefrist übermittelte die „ARGE Rechtsberatung“ (als Rechtsberater) eine „ergänzende Stellungnahme“ und stellte zunächst klar, dass kein Vertretungsverhältnis vorliege. Die Stellungnahmen seien daher (lediglich) als „Unterstützungsleistung im Rahmen der Tätigkeit eines Rechtsberaters“ zu sehen.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine medizinischen Befunde verfüge – er könne sich aufgrund der Anhaltung in Haft auch nicht an ärztliche Betreuung außerhalb der Haftanstalt wenden. Da er seinen psychischen Zustand „subjektiv“ als schlechter wahrnehme werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt. Im Beschwerdeverfahren zur Zahl 2230440-1 sei ihm auch keine Möglichkeit zur mündlichen Äußerung eingeräumt worden. Damals sei das Gericht auch von der Möglichkeit einer Abschiebung im Sommer 2020 ausgegangen. Dass es bisher nicht zur Ausstellung eines HRZ gekommen sei, spreche gegen die die Möglichkeit der Durchführung einer Abschiebung in die Russische Föderation.

12. Am 07.12.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen aus dem Polizeianhaltezentrum übermittelt. Diesen ist zu entnehmen, dass weiterhin Haftfähigkeit bestehe. Ersichtlich ist eine laufende medizinische Behandlung (vorrangig physischer Probleme), wobei der Beschwerdeführer immer wieder Medikation verweigerte. Für schwerwiegende psychische Probleme gibt es keinen Hinweis.

13. Bis zum heutigen Tag langte keine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers – der in Österreich die Schule besucht hatte – ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.13.)

Der unter Punkt I.1. – I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF ist volljährig; er wurde in der russischen Föderation als Sohn eines Staatsbürgers der Russischen Föderation geboren. Von einer russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer hat bisher – trotz einschlägiger Ankündigungen - keine Anstalten bezüglich einer freiwilligen Rückkehr gemacht. Ein Heimreisezertifikat (HRZ) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wirkt an diesem Verfahren nicht aktiv mit.

2.2. Der BF wurde in Österreich am 18.10.2016 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (als Jugendstraftat) wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Am 17.11.2018 erfolgte eine Verurteilung wegen Nötigung und Raub (18 Monate Freiheitsstrafe). Diese verbüßte er bis zum Antritt der Schubhaft.

2.3. Der BF wird seit 14.02.2020 in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich seit 15.08.2018 in Untersuchungs- und Strafhaft.

2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er wurde am 09.03.2020, am 15.04.2020, am 25.08.2020 (Schmerzen im Handgelenk) und am 11.10.2020 (Kopfverletzung in Folge Sturz) zu externen medizinischen Behandlungen ausgeführt. Zuletzt trat er von 16.09.2020 bis 24.09.2020 in Hungerstreik, den er freiwillig beendete. Er wurde dabei täglich kontrolliert; die Unterschriftsleistung unter das Informationsblatt verweigerte er.

Der Beschwerdeführer hat im Polizeianhaltezentrum einen problemlosen Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung – es besteht insbesondere keine Sprachbarriere. Für schwerwiegende psychische Probleme gibt es keinen stichhaltigen Hinweis. Es bestehen keine Zweifel, dass bei hinreichender medizinischer Indikation psychischer Probleme auch eine Ausführung zu einer externen Fachambulanz oder eine fachärztliche Untersuchung im Polizeianhaltezentrum erfolgen würde. Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2020 die Vorstellung bei DIALOG verweigert – am 03.12.2020 erfolgte eine Vorstellung auf Intervention des Rechtsberaters.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – bezogen auf den Herkunftsstaat Russische Föderation - vor.

3.2. Der BF hat im Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bedingt mitgewirkt. Er hat seine Rückkehr behindert, indem er keine Schritte zur Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente unternommen hat. Diese Obstruktion des HRZ-Verfahrens erfolgt im Einklang mit seinem Vater, der sich gegenwärtig einem gelinderen Mittel entzogen hat und sich im Verborgenen aufhält.

3.3. Der BF ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig.

3.4. Der BF verfügte in Österreich durchgehend über eine Meldeadresse. Er verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz.

3.5. In Österreich leben die Eltern und mehrere Geschwister des BF, darüber hinaus bestehen keine nennenswerten sozialen Beziehungen von besonderer Intensität und es besteht trotz der langen Aufenthaltsdauer keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft. Vielmehr wandte er sich schon vor Volljährigkeit einer islamistischen Terrororganisation zu und befand sich seit Eintritt der Volljährigkeit nur ein knappes Jahr in Freiheit. Der BF ging im Inland auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

3.6. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben. Das Bundesamt arbeitet weiterhin intensiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikats. Die Identifizierung seines Vaters ist bereits erfolgt und es wurde die HRZ-Ausstellung zugesagt. Die realistische Möglichkeit der HRZ-Erlangung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer ist weiterhin gegeben. Es ist zum Entscheidungszeitraum von einer Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer auszugehen.

3.7. Dem Beschwerdeführer steht unabhängig davon die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zur Verfügung. Zudem hat er es in der Hand, seine Anhaltung durch aktive Mitarbeit im HRZ-Verfahren und entsprechendes Einwirken auf seine Familienmitglieder zu verkürzen.

4. Zum staatlich garantierten Rechtsschutz und dem bevollmächtigten Vertreter

4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes nach Anordnung der Schubhaft ein Rechtsberater amtswegig beigegeben. Diese Beigabe bezieht sich auf den gesamten Anhaltezeitraum in Schubhaft und inkludiert auch jenen Zeitraum, in dem das Gesetz eine regelmäßige engmaschige Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung vorsieht. Zu den Aufgaben des Rechtsberaters gehört auch die Information über das gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzsystem im Zusammenhang mit der Anhaltung in Schubhaft – insbesondere auch über das System der amtswegigen „Haftprüfung“ durch das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht.

4.2. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen amtswegigen Prüfungsverfahren unvertreten. Die ARGE Rechtsberatung ist lediglich im Rahmen einer Unterstützungsleistung als Rechtsberater tätig und hat diesbezüglich eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wurden die Ausführungen einer vorhergehenden Stellungnahme vom 03.12.2020 – in der irrtümlich tatsachenwidrig vom Bestehen einer Vollmacht die Rede ist und die sich über weite Strecken als Kopie der Beschwerde (durch Diakonie Flüchtlingsdienst / ARGE Rechtsberatung) vom 20.04.2020 darstellt – substanziell reduziert und zurückgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Personal- und Reisedokumente verfügt. Die Feststellungen zu seinem asyl- und fremdenrechtlichen Status ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig.

Aus der Aktenlage ergeben sich auch die Feststellungen bezüglich des Standes im HRZ-Verfahren. Der Beschwerdeführer setzt keine aktiven Handlungen um die administrativen Ansprüche der russischen Botschaft zu erfüllen – insbesondere wirkt er in keiner Form auf seine Eltern ein, ihn hierbei zu unterstützen. Dass diese einem entsprechenden Ersuchen nachkommen würden, steht angesichts der unstrittigen engen Bindung zweifelsfrei fest.

2.2. Aus dem Strafregister ergeben sich die Verurteilungen des BF wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und einer terroristischen Vereinigung sowie wegen Nötigung und Raub. Die Anhaltezeiten sind dem Melderegister entnommen.

2.3. Dass der BF seit 14.02.2020 in Schubhaft angehalten wird (und zuvor 18 Monate in Untersuchungs- und Strafhaft war), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister.

2.4. Es haben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Anhaltedatei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen ist. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und durch die am 09.12.2020 übermittelten Unterlagen auch belegt. Aus diesen (und der Anhaltedatei) ergeben sich auch die Feststellungen betreffend externe Untersuchungen sowie die Hungerstreiks und die Verweigerung von Untersuchungen/Behandlungen durch den Beschwerdeführer.

Die in der Stellungnahme des Rechtsberaters (ARGE Rechtsberatung) vom 07.12.2020 angesprochenen psychischen Probleme konnten nicht belegt werden – es finden sich auch in den medizinischen Unterlagen keine entsprechenden Hinweise. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der zunächst (03.12.2020) übermittelten Stellungnahme noch von angeblichen „psychischen Erkrankungen“ die Rede war, für die jedoch kein stichhaltiger Beleg beigebracht werden konnte. Dass der Rechtsberater nicht autonom auf allfällige medizinische Unterlagen zugreifen (und sie dem Gericht vorlegen) kann, hindert ihn im Übrigen nicht, den Beschwerdeführer entsprechend zu instruieren/anzuleiten.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus der Aktenlage; auch dies wird im Verfahren nicht bestritten.

3.2. Wie schon ausgeführt zeigt sich in den Akten, insbesondere auch jenen zum Asylaberkennungsverfahren die substanzielle Verweigerung der Mitwirkung. Dazu zählt insbesondere die Verweigerung eines aktiven Beitrags zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Sein Vater hat sich zudem – nachdem für ihn selbst ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist – einem gelinderen Mittel entzogen und hält sich im Verborgenen auf. Er entzieht sich damit nicht nur der eigenen Abschiebung, sondern auch einer geplanten Vorführung zur Identifizierung des BF im HRZ-Verfahren. Auch die Mutter kam im November einem entsprechenden Botschaftstermin nicht nach.

3.3. Die in besonderem Ausmaß fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, insbesondere der weitgehenden Mitwirkungsverweigerung und der unbestrittenen Tatsache, dass er schon als Minderjähriger massiv straffällig wurde und ab Erreichen des 18. Lebensjahres (vor mehr als vier Jahren) gerade einmal 19 Monate nicht inhaftiert war.

3.4. Unstrittig ist das bisherige Bestehen einer Meldeadresse sowie eines gesicherten Wohnsitzes bei engsten Familienangehörigen (Mutter, Geschwister).

3.5. Die in Österreich lebenden engen Verwandten sind aktenkundig und insofern unstrittig. Substanzielle darüberhinausgehende soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte sind hingegen nicht belegbar. Das liegt zweifelsfrei auch daran, dass der Beschwerdeführer sich bereits im späten Teenageralter Organisationen zuwandte, die kriminelle und/oder terroristische Ziele vertraten – mithin also dem österreichischen Staat und seiner Rechts- und Gesellschaftsordnung teils explizit feindlich gegenüberstehen. Zudem war er in den letzten viereinhalb Jahren nur rund 19 Monate (2017/18) nicht inhaftiert, was die Begründung sozialer Anknüpfungspunkte abseits von Mithäftlingen weitgehend verunmöglicht.

3.6. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 11.11.2020 (Zeitpunkt der letzten amtswegigen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung) ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Das Bundesamt hat sein Engagement im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats umfassend belegt. Dies wurde in der Stellungnahme des Rechtsberaters zudem auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit in der Stellungnahme vom 03.12.2020 eine zu späte Einleitung des HRZ-Verfahrens behauptet wird, handelt es sich dabei um eine Kopie der Beschwerdeausführungen vom 20.04.2020, die schon damals nicht nachvollziehbar und ebenso nicht erfolgreich waren. Die behauptete Staatenlosigkeit wurde im Rahmen des gerichtlichen Asylaberkennungsverfahrens (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) nicht angenommen – es gibt daher keinerlei Veranlassung, eine solche entgegen dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen. Dies umso weniger, als für den Vater des Beschwerdeführers die Ausstellung eines russischen HRZ bereits zugesagt worden ist.

Die laufenden Verzögerungen beruhen auf der weitgehenden Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) im HRZ-Verfahren und den administrativ-bürokratischen Anforderungen der russischen Behörden. Aufgrund der HRZ-Ausstellung für den Vater ist allerdings die HRZ-Ausstellung (während der zulässigen Anhaltedauer) für den Beschwerdeführer nicht nur realistisch möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die gegenwärtige Anhaltung hat auch erst rund die Hälfte der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer verbraucht.

3.7. Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ergibt sich aus der Gesetzeslage. Aus der Aktenlage – etwa auch dem Vorlageschreiben des Bundesamtes ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer es (auch durch entsprechende Ersuchen an seine Eltern) es selbst in der Hand hat, die HRZ-Ausstellung substanziell zu beschleunigen (und damit die Anhaltedauer in Schubhaft massiv zu verkürzen). Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat daher wesentlich der Beschwerdeführer selbst zu verantworten.

4. Zum staatlich garantierten Rechtsschutz und dem bevollmächtigten Vertreter

4.1. Die Beigabe eines Rechtsberaters ist im Verwaltungsakt belegt. Aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 52 Abs. 2 BFA-VG) „Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beigabe nicht während einer Anhaltung hinfällig wird oder erlischt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde auch Monate nach der Inschubhaftnahme oder sogar noch nach Entlassung aus der Schubhaft einbringen kann – und für eben diese Beschwerde der Rechtsberater bei Anordnung der Schubhaft beigegeben worden ist. Dass der Rechtsberater auch das staatliche Rechtsschutzsystem zu erläutern hat, ergibt sich vor diesem Hintergrund zwingend.

Die Termine, an denen der BF während der Anhaltung in Schubhaft Rechtsberatung erhalten hat ergeben sich aus der Anhaltedatei. Es ist auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer bei den Terminen im April/Mai 2020, jedenfalls aber am 17.08.2020 (durch beide Rechtsberatungsorganisationen) nicht die angeführten Normen erläutert worden sind, zumal zu diesem Zeitpunkt die Schwelle von sechs Monaten Anhaltedauer bereits überschritten worden ist.

4.2. Die Feststellungen zur fehlenden Vertretung ergeben sich aus der Aktenlage. Der „Diakonie Flüchtlingsdienst / ARGE Rechtsberatung“ hat mit Schreiben vom 07.12.2020 eingeräumt, dass er die Stellungnahme vom 03.12.2020 in der irrtümlichen Annahme einer Vertretungsvollmacht übermittelt habe. Gleichzeitig wurden dadurch Vorbringen/Anträge aus diesem (ersten) Schreiben zurückgenommen oder substanziell reduziert. Dies betrifft insbesondere typische Beschwerdevorbringen, die durch „Diakonie Flüchtlingsdienst / ARGE Rechtsberatung“ erstmals am 20.04.2020 (damals tatsächlich als bevollmächtigter Vertreter) behauptet wurden – etwa auch gegen den Schubhaftbescheid gerichtet – und die offensichtlich ohne größere Überlegungen einfach in die Stellungnahme vom 03.12.2020 kopiert wurden. Dies betrifft etwa auch die große Zahl an Beweisanträgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A)

3.1. Rechtliche Grundlagen

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 14.02.2020 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f)         wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG (in der geltenden Fassung)

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 80 FPG:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.

sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.3. Zulässige Anhaltedauer

Im gegenständlichen Fall besteht nicht der geringste Zweifel, dass die Feststellung der Identität (tatsächlich auch „insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokuments“) bisher nicht möglich war.

Zweifel am Bestehen der zulässigen maximalen Anhaltedauer wurden auch vom Rechtsberater weder in der Stellungnahme vom 03.12.2020 als auch jener vom 07.12.2020 nicht geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in der gegenständlichen Entscheidung von einem unzweifelhaften Bestehen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG und (weiterhin) von einer zulässigen maximalen Anhaltedauer von 18 Monaten aus.

3.4. Fortsetzungsausspruch

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG) sowie das Bundesverwaltungsgericht diese fortsetzte, haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Mangelhafte Mitwirkung im Verfahren) und 3 auch zweifelsfrei belegt. Soweit in der Stellungnahme vom 03.12.2020 behauptet wird, dass der Beschwerdeführer im HRZ-Verfahren „kooperativ“ sei, steht dies schlicht im Widerspruch zu seinem bisher gezeigten (aktenkundigen) Verhalten. Im Übrigen bedeutet Kooperation in diesem Zusammenhang keineswegs bloß als passives erdulden oder Unterlassen von aktivem Widerstand.

Für entscheidungsrelevante Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Im gegenständlichen Prüfungsverfahren wird diesbezügliches auch nicht behauptet. Soweit Behauptungen aus der Beschwerde vom 20.04.2020 wiederholt werden, sind diese nicht geeignet, eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts darzulegen. Dies insbesondere, weil das Bundesverwaltungsgericht den gesicherten Wohnsitz bei den Eltern/Geschwistern ohnehin stets seinen Entscheidungen zugrunde legte – und dies insbesondere auch im gegenständlichen Verfahren tut.

Es ist allerdings auch weiterhin nicht ersichtlich, in welcher Form die familiären Bezugspersonen den Beschwerdeführer nachhaltig von einem Aufenthalt im Verborgenen und einer Entziehung vor dem behördlichen Zugriff abhalten sollten; zumal auch in der Stellungnahme keine diesbezüglichen Ausführungen erstattet werden. Dies umso mehr, als die Familie jedenfalls nicht in der Lage war, die Zuwendung des Beschwerdeführers zu kriminellen und terroristischen Gruppen zu vereiteln – oder später von Gewaltdelikten abzuhalten.

Dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Vater des Beschwerdeführers gerade einem gelinderen Mittel entzogen hat und sich – zur Vereitelung seiner Abschiebung und der Mitwirkung im HRZ-Verfahren des Beschwerdeführers – im Verborgenen aufhält, kann zwar dem Beschwerdeführer persönlich nicht zur Last gelegt werden, gleichwohl zeigt es plakativ, wie wenig Vertrauen dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Reduktion der Fluchtgefahr entgegengebracht werden kann.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts substanziell fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Gegenteiliges wurde insbesondere auch in der Stellungnahme nicht behauptet. Für substanzielle gesundheitliche Probleme gibt es keine stichhaltigen Hinweise – soweit medizinische Probleme/Behandlungen vorliegen, sind sie nicht geeignet eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung darzulegen.

Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich das Bundesamt rasch um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekümmert und betreibt die HRZ-Erlangung nachweislich sehr engagiert. Die zwischenzeitlich erfolgte Erlangung einer HRZ-Zusage für den Vater des Beschwerdeführers kann dafür als Indiz gelten.

Die in diesem Zusammenhang eingetretenen Verzögerungen sind auch weitgehend dem Beschwerdeführer und seiner geringen Kooperationsbereitschaft zuzurechnen. Zumindest der Vater des Beschwerdeführers versucht zudem gegenwärtig auch aktiv, das HRZ-Verfahren des Beschwerdeführers zu hintertreiben. Dass der Beschwerdeführer, der sich laut Stellungnahme vom 03.12.2020 auf die Unterstützung seiner Familie – explizit der Eltern (und somit auch des Vaters) – verlassen könne, auf den Vater hinreichenden Einfluss hat, um diesen zu einer entsprechenden Mitwirkung zu bewegen, steht außer Zweifel.

Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig erst knapp 10 Monate in Schubhaft angehalten wird, womit erst etwas mehr als die Hälfte der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer ausgeschöpft worden ist. Eine Abschiebung ist damit innerhalb dieses Zeitrahmens nicht nur realistisch möglich, sondern wahrscheinlich. Dazu kommt, dass die Sicherung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Straftaten im besonderen Interesse der Republik liegt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.

3.5. Mündliche Verhandlung

Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Soweit in der Stellungnahme vom 07.12.2020 ausgeführt wird, dass im Schubhaft-Beschwerdeverfahren vom April 2020 keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht eine Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht ersichtlich. Die Durchführung einer Verhandlung wurde in der Stellungnahme angeregt. Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, wurden in der Stellungnahme zum gegenständlichen Prüfungsverfahren jedoch nicht vorgebracht. Dabei ist festzuhalten, dass die Stellungnahme vom 03.12.2020 über weite Strecken die Kopie einer bereits acht Monate alten Beschwerde war und mit der Stellungnahme vom 07.12.2020 auch weitgehend revidiert wurde. Dass die gegenwärtige Pandemiesituation Planungen beeinträchtigt sowie administrative Vorgänge verzögert und kurzfristige Verschiebungen und Planungsänderungen bedingt, ist ohnehin unstrittig.

3.6. Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung

Da der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und nachweislich Deutsch spricht, erweist sich die Übertragung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache als nicht erforderlich.

Spruchteil B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere gilt das für die Auslegung des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG aufgrund des klaren Wortlauts und der Systematik der gesetzlichen Bestimmung.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Kooperation Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2230440.8.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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