TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 I406 2230848-1

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I406 2230848-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , Regionale Geschäftsstelle, vom 04.02.2020, ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 09.12.2019 stellte der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. In der Arbeitgebererklärung gab die Firma XXXX die berufliche Tätigkeit mit XXXX an. Dieser Antrag wurde an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im folgenden: belangte Behörde oder AMS) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12a AuslBG übermittelt.

2.       Mit angefochtenem Bescheid vom 04.02.2020, ABB-Nr. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer das in § 12a Z1 AuslBG vorgesehene Kriterium einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung“ nicht erfülle. Seine Ausbildung habe lediglich von 01.09.1999 bis 19.06.2002 gedauert und erreiche daher nicht die in Österreich für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker erforderliche Mindestausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren.

3.       Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 02.03.2020 rechtzeitig Beschwerde. Er habe in Bosnien und Herzegowina eine dreijährige Ausbildung für den Beruf als Automechaniker absolviert. Dieser Ausbildungsabschluss sei insbesondere unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar.

4.       Mit Schreiben vom 07.05.2020, eingelangt am 11.05.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, stellte am 09.12.2019 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher am 11.02.2020 bei der belangten Behörde einlangte.

Laut Arbeitgebererklärung soll er beim Arbeitgeber XXXX für die berufliche Tätigkeit XXXX mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.882,00 in Vollzeit beschäftigt werden.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat von 01.09.1999 bis 19.06.2002 eine Ausbildung als Automechaniker an der Mittelfachschule XXXX in XXXX , Bosnien und Herzegowina, absolviert.

Die gesamte durch entsprechende Zeugnisse belegte Ausbildungsdauer betrug daher – vorbehaltlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen – zwei Jahre und neuneinhalb Monate.

Demgegenüber beträgt gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 408/2008, die Ausbildungszeit für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik in Österreich mindestens dreieinhalb Jahre.

Der Beschwerdeführer erfüllt im Sinne der Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 12a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 25/2011, iVm Anlage B AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 94/2018) nicht das Kriterium einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden.

Aus den vorgelegten Zeugnissen der Mittelfachschule XXXX in XXXX geht die Feststellung zu der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung hervor. Der Feststellung der belangten Behörde zur Dauer seiner Ausbildung hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist.

Die Feststellung zur Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik in Österreich ergibt sich aus § 1 Abs. 5 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, lautet:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.          für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 20d Abs. 1 und Abs. 2 AuslBG lauten:

„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6.         als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Erstbeschwerdeführer hat nachweislich von 01.09.1999 bis 19.06.2002 in Bosnien und Herzegowina eine Ausbildung als Automechaniker an einer Mittelfachschule absolviert.

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Ausbildungsdauer für den angestrebten Beruf in Bosnien und Herzegowina im Gegensatz zu Österreich nur drei Jahre betrage. Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers sei sein Ausbildungsabschluss jedoch mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar.

Dieses Vorbringen zum in § 12a Z1 AuslBG vorgesehenen Kriterium einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung“ führt jedoch nicht zum Erfolg:

Zur Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ausführen: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in ihrer Stellungnahme geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht.

Wie in den Feststellungen dargelegt, betrug die gesamte Dauer der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung lediglich zwei Jahre und neuneinhalb Monate.

Demgegenüber beträgt gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 408/2008, die Ausbildungszeit für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik in Österreich mindestens dreieinhalb Jahre.

Die Beschwerdeausführungen, denen zufolge es in Bosnien und Herzegowina keine längere Ausbildung zum Kfz-Techniker gebe, gehen vor dem Hintergrund der obgenannten rechtlichen Grundlagen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere.

Auch kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach Arbeitnehmer sich Kenntnisse oder Qualifikationen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch durch Berufserfahrungen oder auf andere Weise angeeignet haben können.

Damit erfüllt die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, sodass die Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG nicht erfüllt ist. Das Vorliegen einer ausreichenden Punktezahl nach der Anlage B ist nicht mehr zu prüfen, weil schon die erstgenannte Voraussetzung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Rot-Weiß-Rot-Karte Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2230848.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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