RS OGH 2024/12/12 2Ob198/20m; 2Ob191/20g; 2Ob65/24h; 2Ob169/24b

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Rechtssatz

Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.Das Pflegevermächtnis (Paragraphen 677, f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd Paragraph 779, Absatz 2, ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (Paragraph 779, Absatz eins, ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133432

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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