Norm
ABGB §677Rechtssatz
Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.Das Pflegevermächtnis (Paragraphen 677, f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd Paragraph 779, Absatz 2, ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (Paragraph 779, Absatz eins, ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133432Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026