TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/19 VGW-101/050/7600/2020, VGW-101/V/050/7613/2020, VGW-101/V/050/7615/202

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1
EisbEG 1954 §2 Abs2
EisbEG 1954 §17
AVG §44a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerden des A. B., der Frau C. D., der Frau E. F., des Herrn A. B. sen. sowie Frau G. B., alle vertreten durch Q. Rechtsanwälte GmbH, gegen Punkt I) des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 64, vom 15. Mai 2020, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 2020 zu den Zahlen: VGW-101/050/7600/2020 A. B., 101/V/050/7613/2020, C. D. und 101/V/050/7615/2020 E. F.,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden welche sich allein gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richten, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid lautet zu Spruchpunkt I. wie folgt:

I.   Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Z. 3 und 4 und § 17 Eisenbann-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F., wird zu Gunsten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG die Enteignung für das im Miteigentum von Herrn A. B., Frau E. F. und Frau C. D. stehenden Grundstück …, inneliegend in EZ … der Kat.Gem. H., in folgendem Ausmaß verfügt:

A.   Auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans (…) jeweils zu Gunsten des in der KG K. gelegenen, herrschenden Gst. … inneliegend der im grundbücherlichen Eigentum der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in Wien, … stehenden EZ … hinsichtlich des Bereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan des Plans hellbraun-lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes

und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen, im flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 73 m² sowie

B.   Auf der Grundlage des Plans über die baubegleitenden Maßnahmen für temporäre Zwecke (…)

1.   Auf Dauer der Tunnelvortriebsarbeiten unter dem antragsgegenständlichen Grundstück (sogenannte Unterfahrung) von ca. 1 Tag pro 10 Laufmeter im Tunnel-TVM-Vortriebsbereich die Durchführung bautechnisch punktuell erforderlicher Hilfsmaßnahmen (z.B. Sondierbohrungen und Injektionen) im Umkreis von bis zu ca. 3 m von der Außenkante der Außenschale des Bauwerks (Dienstbarkeitsbereich), innerhalb des Bereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan 1 des Plans grau-gepunktet dargestellt ist und

2.   Errichtung, Bestand und Betrieb von 3 Schrägbrunnen/ 3 Schrägpegel (im Lage- und Querschnittsplan 2 des Plans jeweils braun-gerautet dargestellt) im flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 12 m², samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen für den Zeitraum von 48 Monaten, innerhalb des möglichen Lagebereiches, welcher im Lageplan 2 des Plans grün-gepunktet dargestellt ist sowie

C.   Auf der Grundlage des Plans über Verbesserungs- und Sicherungsmaßnahmen für temporäre Zwecke (…)

1.   Durchführung einer bautechnischen Hilfsmaßnahme zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (sogenannte Kompensationsinjektionen), die über ein an tragenden Elementen der Bebauung angebrachtes Monitoringsystem gesteuert und überwacht werden, samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen, innerhalb des Arbeitsbereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan 1 des Plans blau-schraffiert dargestellt ist und ein flachmäßiges Gesamtausmaß von ca. 529 m² ausweist, in einer Tiefe von ca. 14,9 m unter der Geländeoberkante (GOK) und über einen Zeitraum von 60 Monaten statt und

2.  Anbringung, Servicierung und Demontage von Messmarken und einer zentralen Messeinheit an tragenden Elementen der Bebauung als Teile eines Monitoringsystems samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen (wie z.B. Kabelkanal), um allfällige Bewegungstendenzen im Zuge des Tunnelvortriebes zu beobachten, über einen Zeitraum von 60 Monaten und

3.  Herstellung von DSV-Säulen als bautechnische Hilfsmaßnahme während des Tunnelvortriebs (als Auflager der Kalotte der Außenschale an den Kalottenfüßen), samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen vom öffentlichen Straßengrund (ÖG) aus für die Herstelldauer von 2 Monaten sowie für eine Bestandsdauer von weiteren 58 Monaten in dem Bereich, welcher im Lage- und Querschnittsplan 2 des Plans grau-schraffiert dargestellt ist sowie

D. Auf der Grundlage des Plans über sonstige Maßnahmen (…)

1.  Demontage, Lagerung und Remontage von nachfolgenden Überhängen als präventive Vorsichtsmaßnahme zum Schutz vor Beschädigung und zur Sicherheit von Personen: Balkone auf dem Gst …, EZ … KG H. und im öG, samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und (Sicherheits-) Maßnahmen, wie im Lage- und Querschnittsplan 1 des Plans in oranger Farbe beschrieben und gerautet dargestellt, über einen Zeitraum von 36 Monaten und

2.  Lagemäßige Anpassung der bestehenden Hausanschlüsse (Kanal, Gas, Fernwärme, Strom, Wasser, etc.), samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen direkt aus dem öffentlichen Straßengrund (öG), wie im Querschnittsplan 2 des Plans in grüner Farbe beschrieben bzw. dargestellt, in einem Zeitraum von 3 Monaten. Allenfalls sich daraus ergebende kurzfristige Nutzungseinschränkungen werden jeweils vorab zeitgerecht bekannt gegeben.

Sämtliches für die WIENER LINIEN GmbH & Co KG bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen.

Die angeführten Grundeinlösepläne vom 02. August 2017, ZI. …, vom 27. April 2017, ZI. …, vom 27. April 2017, ZI. … und vom 27. April 2017, ZI. … bilden einen Bestandteil dieses Bescheides (Beilagen A-E/1-4)“

Der angefochtene Bescheid referiert zunächst den Verfahrensablauf hinsichtlich des hier zu behandelnden angefochtenen Spruchpunktes und ist in Erwiderung der im Verfahren erhobenen Einwendungen der beschwerdeführenden ausführlich begründet. Die Beschwerdeführer hatten gerügt, dass die EnteignungsgegnerInnen im eisenbahnbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden seien, daher ihre Parteistellung nicht hätten wahrnehmen können. Es sei aus dem kundgemachten Edikt nicht ersichtlich gewesen, welche Liegenschaften betroffen seien. Daher sei für potenziell Betroffene nicht erkennbar gewesen, ob sie von dem Vorhaben beeinträchtigt seien und gemäß § 31e Eisenbahngesetz Parteistellung hätten.

Weiters war gerügt worden, dass es sich bei den baubegleitenden und als „temporär“ bezeichneten Maßnahmen um dauerhafte Maßnahmen handle, weil die eingebrachten Gegenstände und das Material im Boden verbleiben sollten. Aus diesem Grund handle es sich bei diesen Maßnahmen um dauerhafte Servitute.

Der eisenbahnbautechnische Amtssachverständige hätte zudem in der öffentlichen mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung ausgeführt, dass er aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehe, dass von der eisenbahnrechtlichen Genehmigung auch die Demontage (und Remontage) der straßenseitigen Balkone umfasst sei, jedoch das Wort „Balkon(e)“ in den Einreichunterlagen nicht gefunden werden könne. Diese bauliche Maßnahme sei im technischen Bericht der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch nicht explizit dargestellt worden. Es sei daher aufgrund von eigenen Erhebungen bei den zuständigen Behörden hervorgekommen, dass diese bauliche Maßnahme nicht von den behördlichen Genehmigungen umfasst sei. Weiters wurde gerügt, dass festgehalten wurde, dass der gegenständliche Antrag die dinglich berechtigten Personen (Fruchtgenussberechtigte) nicht als EnteignungsgegnerInnen anführe. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Auch die Fruchtgenussberechtigten seien als Enteignungsgegner zu führen. Letztlich war darauf verwiesen worden, dass die geplante Lage der Baugrube in Richtung Südosten versetzt werden könne und dadurch die baulichen Maßnahmen bezüglich der Balkone nicht notwendig seien. Es sei nur jenes Maß erforderlich, durch welches der Bestand der Balkone nicht mehr gefährdet werde.

Auf alle diese Einwendungen replizierte die belangte Behörde folgendermaßen in der Begründung des Bescheides.

Da eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliege, mit welcher der Bauabschnitt L. genehmigt wurde, sei davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der Teilflächen des im Spruch angeführten Grundstückes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Notwendigkeit der Enteignung ergebe sich aus der Stellungnahme des eisenbahnbautechnischen Amtssachverständigen, wonach die beantragten Servitute für die Realisierung des eisenbahnrechtlich genehmigten Bauvorhabens erforderlich seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar aus der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergeben. Aus den Beilagen zur Baugenehmigung, auf die sich der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme beruft, gehe eindeutig hervor, dass an der Kreuzung M.-Straße/N.-gasse eine Gleiswechselanlage und ein Notausstieg errichtet werden sollen. Auch die Art und Weise wie diese errichtet werden sollen, sei ausführlich beschrieben. Dementsprechend ging der beigezogene Amtssachverständige auch in seiner im Rahmen des Ortaugenscheines vom 25. September 2019 abgegebenen Stellungnahme davon aus, dass die vorübergehende Demontage der Balkone erforderlich und vom angeführten Baubewilligungsbescheid gedeckt ist. Schließlich habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass zum Erwerb der erforderlichen Rechte mit den EnteignungsgegnerInnen bereits vor Einbringung des Enteignungsantrages Verhandlungen geführten wurden, diese aber bis zuletzt erfolglos blieben sind. Weiters sei festzuhalten, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung rechtskräftig und für die Behörde im gegenständlichen Enteignungsverfahren bindend ist. Einwendungen, die sich auf diese Genehmigung oder auf die im Bauverfahren wahrzunehmenden Interessen beziehen, könnten daher nicht berücksichtigt werden, das betreffe insbesondere die Einwendung hinsichtlich der Versetzung der Baugrube in Richtung Südosten. Darüber hinaus würde eine solche Verschiebung letztlich nur dazu führen, dass intensiver in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers auf der südöstlichen Seite der Baugrube eingegriffen werden müsste.

Hinsichtlich des Einwandes, die Benachrichtigung der Liegenschaftseigentümer im Bauverfahren sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Kundmachung des Antrages durch Edikt vorlagen, und die Angaben im Edikt den Kriterien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprachen. Die EnteignungsgegnerInnen hätten sich in diesem Verfahren nicht beteiligt und damit ihre Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren verloren.

Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die beantragte vorübergehende Enteignung für temporäre Maßnahmen wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 EisbEG das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden kann, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machten. Diese Auffassung verträten auch die Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes. Sie leiteten daraus den Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ab. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt bedeute das, dass unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsminimierung, einer temporären Enteignung gegenüber einer dauerhaften Enteignung der Vorzug zu geben ist. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass für die vorübergehende Enteignung für die als temporär bezeichneten Maßnahmen, diese Voraussetzung erfüllt sei. Die Enteignungswerberin benötige die gegenständlichen Flächen nur für baubegleitende Maßnahmen. Die Nutzbarkeit der zu enteignenden Flächen werde vor und nach der Enteignung dieselbe seien. Daher liege die Notwendigkeit für eine temporäre Enteignung vor, während sie für eine dauerhafte Enteignung der gegenständlichen Fläche nicht gegeben ist.

Was letztlich die Antragspräzisierung vom 9. März 2020 betrifft, wurde festgehalten, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG) geändert werden kann. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. All dies sei gegeben und daher die Antragspräzisierung zulässig.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid zunächst seinem gesamten Umfang nach anfochten und einerseits Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machten. Zum Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass eine Enteignung, durch das öffentliche Interesse geboten sein muss, dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliege, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sei, den Bedarf unmittelbar zu decken und es unmöglich sei, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung gehe allerdings von einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vor Einleitung des Enteignungsverfahrens aus. Eine solche sei nicht gegeben, da die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, mit welcher der Bauabschnitt L. genehmigt wurde, gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftig geworden sei bzw. Nichtigkeit vorliege, da das Edikt vom 22. November 2019 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 44a Abs. 2 AVG entsprechend somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Begründend wurde dazu in der Beschwerde vorgebracht wie folgt:

„Das (Bau-)Vorhaben der Antragsteller wird wie folgt beschrieben:

„Es umfasst jene Streckenteile, die in geschlossener Bauweise

Mittels Schildvortrieb errichtet werden und die Errichtung der Wende-

und Abstellanlage sowie der Notausstiege P.-straße, M.-Straße, R.-gasse und S.-platz“.

Es werden die in diesem Bauabschnitt fallenden Namen der Stationen aufgelistet (T.-Platz, M.-Straße, U.-gasse und V.-gasse). Die Mangelhaftigkeit des Edikts zeigt sich daran, dass jene Liegenschaftsadressen, welche durch den Bauabschnitt betroffen sind und deren Eigentümern Parteistellungen zukommen, nicht ersichtlich sind. Im Edikt werden auch mögliche Emissionen und Immissionen nicht beschrieben. Die Betroffenen müssen jedoch aufgrund der Kundmachung die Möglichkeit haben, abschätzen zu können, ob ihre Rechte potenziell berührt werden und ob sie dazu veranlasst sind, Einwendungen zu erheben. Dies ist jedoch in gegenständlicher Sache nicht der Fall.

Im konkreten Fall ist aus dem Edikt nicht ersichtlich, dass die betroffene Liegenschaft im Projektbereich liegt. Es ist daher aus dem Edikt keinesfalls ersichtlich, welche Teile des betroffenen Gebiets durch das Tunnelbauvorhaben betroffen sind. Es sind nämlich die einzelnen Baubereiche nur durch Bauabschnitte gekennzeichnet. Daraus kann nicht entnommen werden, welche Teile des Baugebiets betroffen sind.

Das Bauvorhaben im Bereich des T.-Platzes in Bauabschnitte zu unterteilen, ist nicht zielführend. Es liegt eine Situation rechtlicher Unsicherheit vor, weil nicht klar abgeschätzt werden kann, welche Gebiete aufgrund der angegebenen Bauabschnitte betroffen sind. Es kann nicht Ziel eines Ediktes im Sinne des § 44a Abs. 2 AVG sein, dass sich alle Anrainer eines Gebietes von der Größe des T.-Platzes als potenzielle Betroffene betrachten und eine Flut an Einwendungen zur Wahrung der Parteistellung von Nichtbetroffenen bei der zuständigen Behörde einlangt. Denn ein technisch nicht versierter Betroffener kann sich hier keinesfalls einen Eindruck von der Projektdimension verschaffen.

In vergleichbaren Edikten, wie im Erkenntnis …, wird der genaue Standort (…) oder zumindest die Standortgemeinde der Projekterrichtung in einem eingegrenzten Gebiet (siehe Beispiel für die Errichtung des Windparks W. II als Erweiterung Windparks W. I in der Gemeinde W.) genannt. 16 Anhand der Angabe der Gemeinde und weil ein bestehendes Projekt erweitert wird, lässt sich der Projektstandort klar erkennen. Im konkreten Fall lässt sich anhand der Angaben der Bauabschnitte der Projektstandort in keiner Form erkennen.

Eine fehlerfreie Kundmachung wird für die Präklusion der Parteistellung im Großverfahren vorausgesetzt.17 Es tritt daher die Präklusionswirkung bei fehlerhafter Kundmachung nur gegenüber Beteiligten ein, die rechtzeitig von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 2 AVG (Gelegenheit hatten, bei unzureichender Vorbereitungszeit einen Vertagungsantrag zu stellen)18 auf sonstige Weise verständigt wurden.19 Die Rechtskraft des Bewilligungsbescheids gegenüber den Beschwerdeführern bleibt somit in der Schwebe.20

Zur Demontage der Balkone (Spruchpunkt I D 1) wurde vorgebracht, dass auf Grundlage des Planes über sonstige Maßnahmen die Demontage, Lagerung und Remontage von Balkonen als präventive Vorsichtsmaßnahme zum Schutz vor Beschädigungen und Unschlüssigkeit (sic!) von Personen für die Dauer von 36 Monaten angeordnet wurde. Die eigenen Erhebungen zu diesem Thema hätten zum Ergebnis geführt, dass nach Auskunft der MA 19 diese baulichen Maßnahmen nicht von der behördlichen Genehmigung umfasst sind. Eine stichhaltige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen habe niemals stattgefunden. Die belangte Behörde benüge sich im Wesentlichen damit, dass die Annahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37-U wiedergegeben wurde. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Annahme habe nicht stattgefunden, obwohl die Demontage von drei straßenseitigen Balkonen aus mehrfacher Sicht mit massiven Folgen (bauliche Beeinträchtigungen durch De- und Remontage; Ansprüche der Mieter aufgrund der fehlenden Nutzung des Balkons) verbunden sei. Die Vorgehensweise der belangten Behörde sei in diesem Punkt mit Willkür gleichzusetzen.

Aufgrund dieser massiven Beeinträchtigung sei die belangte Behörde verpflichtet, die (rechtliche) Grundlage für diese Maßnahme konkret darzulegen. Die belangte Behörde führe jedoch lediglich aus, dass es keine Rolle spiele, ob sich die Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar aus der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergeben. Diese Argumentation vermöge nicht zu überzeugen. Vollkommen unberücksichtigt sei geblieben, dass die Magistratsabteilung 19 die Demontage der straßenseitigen Balkone nicht als Bestandteil der Genehmigung ansah. Zusammengefasst liege daher keine Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen nämlich die Entfernung der straßenseitigen Balkone vor. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Demontage der straßenseitigen Balkone durch Versetzung der Baugrube in Richtung Südosten verhindert werden könne, sei nur mit einer Scheinbegründung beantwortet worden. Hier argumentiere die belangte Behörde wiederum damit, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in Rechtskraft erwachsen sei und daher entsprechende Einwände nicht berücksichtigt werden könnten. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer aus der Baugenehmigung nicht zu entnehmen sei, dass eine Demontage der straßenseitigen Balkone durch diese gedeckt ist. Im Übrigen werde auch nicht dargelegt, weshalb die Versetzung der Baugrube in Richtung Südosten zu einem intensiveren Eingriff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers auf der südöstlichen Seite der Baugrube führe. Dies wäre für eine etwaige (Interessens )Abwägung jedoch wichtig. Aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht habe dies aber nicht stattgefunden.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 64, dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten abgewiesen wird.

In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung brachte die mitbeteiligte Partei einen vorbereitenden Schriftsatz in Form einer Beschwerdebeantwortung ein und brachte zu den Beschwerdepunkten der beschwerdeführenden Parteien nach Beschreibung des Sachverhaltes hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vor, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, das am 22. November 2017 veröffentlichte Edikt hätte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weshalb sie daran gehindert worden sei, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben, sowohl in tatsächlicher als in rechtlicher Hinsicht unrichtig sei, da es jedenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Großverfahren verlautbart war und neben dem Gegenstand des Antrages eine Beschreibung der Vorhaben, Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme sowie den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG enthalten habe. Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer zwar ursprünglich Parteistellung gehabt. Diese jedoch mangels Erhebung von Einwendungen verloren. Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der angeblichen Mangelhaftigkeit des Ediktes entsprächen weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch der einschlägigen Judikatur. Eine potenzielle Partei des Verfahrens sei demnach im Rahmen der hier zutreffenden Sorgfaltspflichten dazu angehalten, sich durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und somit in die relevante Informationsquelle Gewissheit zu verschaffen. Dazu werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien sowie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in der sich die Gerichte mit nahezu identen Beschwerdeschriften und den darin enthaltenen beinahe wortwörtlich gleichen Behauptungen zu genau diesem Edikt vom 22. November 2017 auseinanderzusetzen hatten und das Edikt als unbedenklich bezeichneten. Daraus folge, dass das hier relevante Edikt die dargelegten Erfordernisse vollständig erfüllt. Damit erweise sich die Beschwerdebehauptung, die konkrete Betroffenheit der Liegenschaft durch den beschriebenen Bauabschnitt L. wäre nicht feststellbar gewesen bzw. die Beschwerdeführer hätten nicht erkennen können, ob ihre Liegenschaft überhaupt im Projektbereich liege, als tatsachenwidrig. Die Liegenschaft befindet sich auf direkter Linie zwischen den geplanten Stationen „T.-Platz“ und „M.-Straße“. Selbst bei nur oberflächlichem Überblicken dieser räumlichen Ausdehnung der Baumaßnahmen wäre es ein Leichtes festzustellen, dass die beschwerdegegenständliche Liegenschaft von den Baumaßnahmen betroffen sein wird, zumal die Liegenschaft die Liegenschaftsadresse „M.-Straße“ aufweist. Die mögliche Betroffenheit sei daher für die Beschwerdeführer aus dem Edikt jedenfalls leicht erkennbar gewesen. Hinsichtlich der Demontage der Balkone wurde ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Teilflächen des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstückes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und die Notwendigkeit der Enteignung sich aus der Stellungnahme des eisenbahnbautechnischen Sachverständigen der MA 37-U vom 20. September 2019 ergebe. In dieser Stellungnahme habe der eisenbahntechnische Amtssachverständige bekräftigt, dass die vorübergehende Demontage der Balkone erforderlich und vom Baubewilligungsbescheid gedeckt sei.

Hinsichtlich des Einwandes, dass es sich bei den beantragten und im Bescheid eingeräumten baubegleitenden Maßnahmen für temporäre Zwecke tatsächlich um dauerhafte Maßnahmen handle, sei zu entgegnen, dass die Einordnung der baubegleitenden Maßnahmen als solche den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspreche, da diese Maßnahmen lediglich so lange notwendig sind, als sie eine während der Bauphase notwendige Funktion erfüllen. Danach würden die Maßnahmen weder für den Bestand noch für den Betrieb der Eisenbahnanlage benötigt. Die Einräumung einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführer durch die baubegleitenden Maßnahmen auf Dauer wäre daher nicht gerechtfertigt, zumal der Eingriff nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stets in gelindester Form zu erfolgen hat. Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestehe lediglich darin zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung allfälliger Maßnahmen erforderlich ist. Enteignungen dürften nur ultima ratio sein. Aus diesen Gründen entspreche die Einräumung einer bloß temporären Nutzung des Grundstückes durch die baubegleitenden Maßnahmen den einschlägigen Bestimmungen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 29. September 2020. Die Beschwerdeführer waren als Partei, die Wiener Linien als mitbeteiligte Partei geladen. Die MA 64 als belangte Behörde nahm an der Verhandlung teil.

Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte eingangs vor wie folgt:

Der Vertreter der Q. Rechtsanwälte GmbH gibt zu Protokoll:

Hinsichtlich der Parteistellung der Fruchtgenussberechtigten A. B. und G. B. verweist der BfV auf das Vorbringen in der Beschwerde.

Er wird auf die Entscheidung VGW-101/050/10161/2019 verwiesen, indem die Auffassung vertreten wird, dass im Enteignungsverfahren die Fruchtgenussberechtigten keine Parteistellung haben.

Was die Beschwerdepunkt hinsichtlich der Enteignungsvorrausetzungen nämlich zum Inhalt des Edikts und zum Problem der übergangenen Partei betrifft, wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Zu den einzelnen konkreten Punkten unter I. des angefochtenen Bescheides wird im Detail außer zu Punkt I. D 1 nichts vorgebracht. Konkret zu den Punkten I. A, B, C, und D 2 gibt es kein Vorbringen außerhalb des allgemeinen Vorbringens, wie schon in der Beschwerde vorgebracht.

Es wird vorgebracht, dass nach seinem Dafürhalten hinsichtlich des Punktes I.D 1 nur auf Vorrat die Servitut eingeräumt wird, weil es nach Vorbringen des Vertreters der Wiener Linien unter Hinweis auf den in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Plan aus dem August 2020 sehr wahrscheinlich ist, die Demontage der Balkone nicht oder nicht zur Gänze nötig sein wird also nur vorsorglich bzw. für den Bedarfsfall der Servitut eingeräumt wird.

Darauf replizierte der Vertreter der mitbeteiligten Partei wie folgt:

Der Vertreter der X. Rechtsanwälte GmbH gibt zu Protokoll:

Zu Punkt I. D1 des angefochtenen Bescheides ist darauf zu verweisen, dass die Demontage der Balkone nach einem gängigen und erprobten Verfahren durchgeführt werden soll. Die Balkone würden zur Gänze abgetragen werden, indem zunächst die Balkongitter danach das Fundament der Balkone abgetragen werden und die Stahlträger abgeschnitten werden. Bei der Remontage würden die Stahlträger angeschweißt und die Fundamente wieder rekonstruiert werden. Die im Bescheid genannten 36 Monate, die für dieses Servitut vorgeschrieben sind, ergeben sich aus der Vorsicht, dass vielleicht im Rahmen der Bohrpfahlarbeiten Probleme auftreten könnten. Für den Fall, dass es Probleme mit der Remontage der Balkone gebe, befindet man sich im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung des § 364 a ABGB. Bei der Herstellung der Bohrpfähle unmittelbar vor den Balkonen schon ein geringfügig größerer Abstand zur Grundgrenze ausreichend wird, so das geplant ist die Balkonkonstruktionen, wenn überhaupt nur minimal invasiv, nämlich im Bereich der N.-gasse, soweit die Balkone dort in das öffentliche Gut hineinragen, temporär zu verkürzen und dabei in die statische Gesamtkonstruktion dieser Balkone nach Möglichkeit nicht einzugreifen. Die Beantragung auf Einräumung der vollständigen Demontage und anschließende Remontage der Balkone ist daher vorsorglich erfolgt, dies für den Fall, dass im Zuge der bautechnischen Umsetzung dieser Vorgang wider Erwarten unvermeidbar sein sollte. Im Grundstücksverzeichnis und den ergänzenden Angaben … ist auch die Liegenschaft M.-straße / N.-gasse angeführt, wobei die Art Inanspruchnahme nicht nur die Herstellung eines Tunnels unterhalb der Liegenschaft, sondern auch eine Inanspruchnahme des Gebäudes und der Gebäudenebenflächen umfasst.

Vorgelegt wird auch ein Bild als Beispiel für diese Maschine die die Bohrpfähle in das Erdreich verbringt.

Zu dem Vorbringen hinsichtlich der nur vorsorglichen Einräumung der Servitut zu I. D 1: der heute vorgelegte Plan vom August 2020 stellt das ideal typischen Baugeschehen dar. Bei welchem jedoch im Zuge der Realisierung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dieses dann auch so realisiert werden kann. Im Hinblick auf die nicht vollständig bekannten Untergrundverhältnisse muss bei Realisierung des Bauvorhabens sehr wohl damit gerechnet werden, dass der im genannten Plan eingezeichnete Abstand von 38 cm nicht eingehalten werden kann und daher zur Herstellung der Bohrpfähle 44-46 auf dem genannten Plan als Bauhilfsmaßnahme eine temporäre teilweise oder bei ungünstigen Baugeschehen auch vollständige Demontage der Balkone zu erfolgen haben wird. Diese Einräumung dieser Bauhilfsmaßnahme ist für die Realisierung des Gesamtprojektes daher als notwendig anzusehen, auch wenn aus derzeitiger Sicht die Inanspruchnahme dieses Rechtes noch nicht zu 100% feststeht.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor wie folgt:

Der Vertreter des Landeshauptmannes von Wien gibt zu Protokoll:

„Es wird auf den Baugenehmigungsbescheid vom 20.02.2018 verwiesen. Hier wird unter der Überschrift Bautechnische Bauangelegenheiten ausgeführt, dass die eingereichten bautechnischen Unterlagen für den Bauabschnitt L. TVM-Vortrieben aus bautechnischer Sicht den eisenbahnrechtlichen Vorgaben und dem Stand der Technik entsprechen. Teil der technischen Unterlagen ist auch die Beschreibung der konkreten Bauvorhaben, wobei sich allerdings in der Beschreibung nicht findet, dass sich an dem verfahrensgegenständlichen Haus Balkone befinden. Schon allerdings, dass die Baupfähle in unmittelbarer Nähe zur Grundstückskante geplant sind. Die Unterlagen die dem Baugenehmigungsbescheid zu Grunde liegen sind nach den Vorgaben der Eisenbahn-Bau Entwurf Verordnung hergestellt und zwar im dort vorgeschriebenen Detailierungsgrad. Teil des Entwurfsvorganges ist auch eine Begehung der Trasse. Technische Berichtsstatisch konstruktiv mit der Nummer … im Abschnitt 3.2 Gleichgleiswechselanlage und Notausstieg M.-straße Seite 38 und weiters noch das geotechnische Gutachten mit der Nummer … Seite 19. All die genannten Grundstücksverzeichnisse bzw. Gutachten und Projektbeschreibungen waren Teil der Ediktsunterlagen und sind Teil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.

Zum Entscheidungszeitpunkt am 15.05.2020 war die Sachlage derart, dass die Entfernung der Balkone notwendig ist.

Es erfolgte daraufhin die Verkündung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1 des EisbEG:

§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

§ 2 Abs. 1 und 2 des EisbEG:

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfasst insbesondere das Recht:

1.     auf Abtretung von Grundstücken;

2.     auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3.     auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4.     auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau ein schränken.

§ 3 Abs. 1 des EisbEG:

§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erorderlich ist.§ 11 des EisbEG:

§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer UmweltVerträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.

§ 13 Abs. 1 und 2 des EisbEG:

§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

1.  die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

2.  den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;

3.  den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

4.  einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

§ 14 des EisbEG:

§ 14. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.

(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 17 des EisbEG:

§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.

Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse stattgefunden hat, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen (vgl. dazu VwGH vom 19. Dezember 2005, ZI. 2003/03/0196 sowie vom 27. Jänner 2010, 2010/03/0005).

Der Umfang der Enteignung muss sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muss dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden, näher bezeichneten Plan geschehen. Der Spruchteil „unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht der Bestimmung des § 17 Abs. 1 EisbEG (VwGH 18.2.1997, 96/05/0246). Im diesen Sinne auch VwGH vom 15.10.1996, 94/05/0005.

Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen wurden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, den Verfahren zugrunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplanes entsprochen werden (VwGH 27.6.1996, 95/06/0172). Im Enteignungsverfahren ist die Behörde an einem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (VwGH 12.11.1986, 85/03/0054).

Der Grundeigentümer, der im Baugenehmigungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz Parteistellung hatte, kann die dort bescheidmäßig erfolgte Festlegung einer neuen Trasse im Enteignungsverfahren nicht mehr bekämpfen (VwGH 19.6.1979, 0267/77).

Letztlich wendet sich die Beschwerde nach Aussage des rechtsfreundllichen Vertreters der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegen den Punkt I) D1. Hinsichtlich der Punkte I) A, B, C und D 2 wurde kein Vorbringen außerhalb des allgemeinen Vorbringens wie schon in der Beschwerde gemacht, also nur gerügt, dass die Enteignungsvoraussetzung der einer gegenüber den Beschwerdeführern bestehenden rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht besteht, da diese gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftig geworden ist. Dies aus dem Grund, dass das dem Großverfahren zugrundeliegende Edikt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprach.

Im Wesentlichen unbestritten geblieben ist der im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt.

Strittig bleib allein, ob der eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid gegenüber den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen ist und ob hinsichtlich des Punktes I D 1 auf Vorrat eines Servitut eingeräumt wurde, weil die Demontage der Balkone nicht oder nicht zur Gänze nötig sein würde, also nur vorsorglich bzw. für den Bedarfsfall die Servitut eingeräumt wurde und diese durch den Baugenehmigungsbescheid nicht gedeckt ist.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Edikt vom 22. November 2017 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 44a Abs. 2 AVG entspreche und somit eine Mangelhaftigkeit des Baugenehmigungsverfahrens vorliege und der eisenbahnrechtliche Baubewilligungsbescheid vom 20. Februar 2018 gegenüber den Beschwerdeführern nicht in Rechtskraft erwachsen ist bzw. Nichtigkeit vorliege, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung keine absolut nichtigen Bescheide kennt (VfSlg 1733, 2262), sondern nur die Vernichtbarkeit von Bescheiden (§ 68 Abs. 4 AVG) ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bewirkt die Nichtigerklärung, dass der Bescheid für die Zukunft nicht besteht (ex nunc Wirkung), dass aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben (VfGH 28.07.1984, Slg 10086).

Nichtigkeit bedeutet im Bereich des AVG nicht Ungültigkeit sondern Vernichtbarkeit. Verwaltungsakte, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren (VwGH 11.09.1985, Slg 11848a; 26.03.1998, 97/11/0330, vgl. dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Auflage, S. 1025). Dem Argument, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer Präklusivwirkungen gemäß § 44b AVG gegenüber den Beschwerdeführern nicht eingetreten sind, ist nicht zu folgen, da nach dem Wortlaut des in der Beschwerde zitierten Ediktes, dieses den Anforderungen des § 44a Abs. 2 AVG durchaus genügt. Vergleiche dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2013, 2010/05/0202, in dem das damals dem Verfahren zugrundeliegende Edikt zitiert wird, und hinsichtlich des Inhaltes, der im Sinne des § 44a Abs. 2 AVG als ausreichend angesehen wurde, mit dem Inhalt des Ediktes im gegenständlichen Verfahren durchaus vergleichbar ist, was seine Formulierung und seinen Umfang betrifft. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zu ihrem Vorbringen sehr wohl wussten, dass sie von dem Vorhaben betroffen sind, da bereits im Vorfeld Informationsveranstaltungen für die betroffenen Grundeigentümer durchgeführt wurden. Auch was die mangelnde Zustellung des Baugenehmigungsbescheides an die Beschwerdeführer persönlich betrifft, so ist ihnen in ihrer Rüge, dass dies nicht geschehen sei, entgegenzuhalten, dass gemäß § 44f Abs. 1 die Behörde behördliche Schriftstücke durch Edikt zustellen darf, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG durch Edikt kundgemacht wurde; eine persönliche Zustellung in dem Fall also nicht vorgesehen ist.

Überdies ist festzuhalten, dass eben jenes Edikt bereits Gegenstand der Prüfung vor dem Verwaltungsgericht Wien wie auch dem Verwaltungsgerichtshof war, die beide keinerlei Bedenken hinsichtlich der Formulierung des Edikts bzw. der Klarheit der umfassten Grundstücke hegten vgl. dazu VwGH Ra 2019/03/0124-3. Es ist somit davon auszugehen, dass der dem Enteignungsverfahren zugrundeliegende Baugenehmigungsbescheid auch gegenüber den Beschwerdeführern in Rechtskraft erwachsen ist.

Was nun das Vorbringen zu Spruchpunkt I D 1, die Montage, Aufbewahrung und Remontage von drei Balkonen betrifft, wonach diese baulichen Maßnahmen nicht von der behördlichen Genehmigung umfasst sind, ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Vorbereitung der Enteignungsverhandlung seitens der belangten Behörde an die Magistratsabteilung 37-U herangetreten wurde, und um Stellungnahme dahingehend ersucht wurde, weshalb die temporäre Entfernung der drei verfahrensgegenständlichen Balkone notwendig sei. Dazu wurde mit Mail vom 20. September 2019 seitens des Ziviltechnikers DI Dr. Z. ausgeführt, dass im Kreuzungsbereich M.-Straße/N.-gasse im Rahmen des U-Bahn Verlängerungsprojektes ein Schacht/Notausstieg errichtet werden soll. Die dafür erforderliche Baugrube werde mit Hilfe einer aufgelösten Bohrpfahlwand ausgeführt, deren Bohrpfähle von der GOK senkrecht abgeteuft werden. Da die Bohrpfähle bis zu 36 m Länge erreichen, müssten sehr große Bohrgeräte mit hohen Lafetten verwendet werden. Im Bereich der M.-Straße sei daher die Entfernung der herausragenden Balkone in der Vertikalen sehr knapp an der Außenkante der Baugrube. Aufgrund des zu geringen Abstandes der Balkone zur Gerätelafette wäre daher die Herstellung der naheliegenden Bohrpfähle aus Sicherheitsgründen sonst nicht möglich. Im Rahmen der Enteignungsverhandlung vom 25. September 2019 wurde auf diese Stellungnahme Bezug genommen und sie zum Teil der Verhandlungsschrift erklärt und festgehalten, dass die beantragten Servitute für den Bau und Betrieb der U-Bahnlinie notwendig seien und in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung, nämlich Bauabschnitt L. im Bescheid vom 20. Februar 2018, MA 64-…/2017 mit dem die eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt wurde, Einlagen in folgenden Deckung fänden, nämlich im Grundstücksverzeichnis und den ergänzenden Angaben … und festgehalten, dass eben auch die Entfernung der Balkone im Rahmen der Baubewilligung Deckung fände. Über Auftrag der belangten Behörde vom 2. Juli 2019 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der enteignungswerbenden mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme vom 7. August 2019, in der Angaben zu den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen an den enteignungsgegenständlichen Balkonen gemacht wurden. Dies mit der Schlussfolgerung, dass die Antragsgegner und deren bücherliche Voreigentümer aufgrund der erteilten Baugenehmigung für das verfahrensgegenständliche Haus im Jahr 1911 und danach (im Hinblick auf die weiteren Bauverhandlungen und Baugenehmigungen) stets davon ausgehen durften, dass sich die Balkone rechtmäßig in ihrem Besitz befinden. Die Verwalterin des öffentlichen Gutes habe seit 1911 Kenntnis von den Balkonen gehabt. Die Balkone stünden somit im Eigentum der Antragsgegner, die für diese sich im Luftraum des öffentlichen Gutes befindlichen Bauwerksteile eine Dienstbarkeit ersessen haben. Aufgrund des Eigentums der Antragsgegner an den gegenständlichen Balkonen bliebe der Enteignungsantrag auf Einräumung von Zwangsrechten vom 25. Juni 2019 diesbezüglich uneingeschränkt aufrecht. Dieser Stellungnahme war eine Kopie des ursprünglichen Bauplanes des verfahrensgegenständlichen Hauses beigelegt.

Es ist somit davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück sowie das unmittelbar daran anschließende öffentliche Gut sich in dem Bereich befinden, der von der Baugenehmigung vom 20. Februar 2018 umfasst ist. Weiters, dass die geplante Bauweise nämlich der Bau der Gleiswechselanlage und Notausstieg im Bereich Kreuzung M.-Straße N.-gasse derart errichtet werden soll, dass sie in offener Deckelbauweise mit einem Baugrubenverbau aus Bohrpfählen folgen wird, wobei das Setzen der Bohrpfähle mit Maschinen erfolgen soll, die selbst die Höhe der Bohrpfähle haben. Auch diese Vorgangsweise ist vom Baugenehmigungsbescheid erfasst. Aus diesen beiden Umständen nämlich Erfassung der Grundstücke sowie der gewählten Vorgangsweise im Rahmen des Baugenehmigungsbescheides ist davon auszugehen, dass eine allfällige Demontage der Balkone am verfahrensgegenständlichen Haus vom Baugenehmigungsbescheid umfasst ist, da ansonsten die genehmigte Vorgangsweise zur Herstellung des Bauwerkes nicht möglich wäre. Dies wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl vom Vertreter der belangten Behörde wie auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei klar und nachvollziehbar dargetan. Wenn nun von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass aufgrund der unklaren Lage, ob die Demontage tatsächlich zur Gänze nötig sein wird oder nicht, nur vorsorglich bzw. für den Bedarfsfall eines Servitut eingeräumt wird, so ist dem Vertreter der belangten Behörde Recht zu geben, wenn er ausführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid nämlich am 15. Mai 2020 die Sachlage derart war, dass die Entfernung der Balkone notwendig war und daher auch die Einräumung der Servitut den einschlägigen Vorschriften entsprochen hat. Es ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Einräumung der Servitut sich als notwendig erweist, da nicht mit einem idealtypischen optimalen Baugeschehen gerechnet werden kann und daher die Bauhilfsmaßnahme der Demontage der Balkone sich als notwendig erweisen könnte. Dass es sich bei der Demontage der Balkone nur um eine temporäre Maßnahme handelt, ist unstrittig geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einräumung dieser temporären Servitut als dem Gesetz entsprechend anzusehen ist.

Hinsichtlich des Punktes I C 1 wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung über das allgemeine hinausgehendes ausgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass diesbezüglich mit den Erwägungen zur Frage der allgemeinen Enteignungsvoraussetzungen nämlich insbesondere zur gesetzmäßigen Verfassung des Ediktes und zum Problem der übergangenen Partei dieser Punkt der Beschwerde ausreichend erörtert ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Enteignungsverfahren; eisenbahnrechtliche Baugenehmigung; Großverfahren; Bescheid; Kundmachung; Servitut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.050.7600.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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