RS Vfgh 2020/11/26 E957/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1
StGG Art2
AlVG §26
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Bezug von Weiterbildungsgeld nach dem ArbeitslosenversicherungsG für die lehrveranstaltungsfreien Sommermonate mangels Prüfung des erbrachten Studienerfolgs

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Universität inskribiert sei. In weiterer Folge hat es die Erfüllung der Voraussetzungen nach §26 Abs1 Z1 AlVG geprüft und diese mangels eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweises über das Stundenausmaß für erforderliche Lern- und Übungszeiten verneint. Dabei verkennt das BVwG aber, dass Z5 leg cit für den Fall, dass die Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgt, spezielle Voraussetzungen enthält (Erbringung eines Nachweises nach sechs Monaten über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten). Nach Rsp des VwGH ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigungen nachzuweisen. Indem das BVwG lediglich die allgemeinen Voraussetzungen nach Z1 leg cit für den Bezug von Weiterbildungsgeld geprüft und verneint, §26 Abs1 Z5 AlVG aber unberücksichtigt gelassen hat, hat es insoweit den Inhalt des §26 Abs1 AlVG verkannt und die Bestimmung denkunmöglich angewandt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausbildung, Arbeitslosenversicherung, Studienbeihilfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E957.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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