TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/26 E957/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1
StGG Art2
AlVG §26
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Bezug von Weiterbildungsgeld nach dem ArbeitslosenversicherungsG für die lehrveranstaltungsfreien Sommermonate mangels Prüfung des erbrachten Studienerfolgs

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2. Juli 2019 bis zum 30. September 2019 in Bildungskarenz und stellte für diesen Zeitraum einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice Wien (Wagramer Straße). Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von 20 bzw 16 Wochenstunden erbringen habe können und dass die Bildungskarenz nicht zumindest zwei Monate in der Lehrveranstaltungszeit liege.

2. Die gegen diesen Bescheid – in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2019 – erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. Februar 2020 als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz inskribiert sei und dass der Zeitraum Juli bis September vorlesungsfreie Zeit sei. Einen Nachweis gemäß §26 Abs1 Z1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977, idF BGBl I 53/2016 über das Stundenausmaß für die erforderlichen Lern- und Übungszeiten habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine Weiterbildungsmaßnahme besucht werde, unter bestimmten Umständen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich für die drei Monate der Sommerferien, in denen keine Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten, die Gewährung von Weiterbildungsgeld beantragt. Es könne sohin nicht von einer verhältnismäßig kurzen Zeit gesprochen werden. 2. Die gegen diesen Bescheid – in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2019 – erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. Februar 2020 als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz inskribiert sei und dass der Zeitraum Juli bis September vorlesungsfreie Zeit sei. Einen Nachweis gemäß §26 Abs1 Z1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, über das Stundenausmaß für die erforderlichen Lern- und Übungszeiten habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine Weiterbildungsmaßnahme besucht werde, unter bestimmten Umständen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich für die drei Monate der Sommerferien, in denen keine Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten, die Gewährung von Weiterbildungsgeld beantragt. Es könne sohin nicht von einer verhältnismäßig kurzen Zeit gesprochen werden.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG bzw Art2 StGG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§26 Abs1 AlVG idF BGBl I 53/2016 lautet:§26 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, lautet:

"Abschnitt 2

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

§26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß §11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß §12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

    1. Bei einer Bildungskarenz gemäß §11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

    2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß §12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

    3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

    4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß §14 Abs4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

    5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl Nr 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im §3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind." 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im §3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. §26 Abs1 Z1 AlVG sieht vor, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr nachgewiesen werden muss. Erfolgt die Weiterbildung aber in Form eines Studiums, so ist gemäß §26 Abs1 Z5 AlVG nach jeweils sechs Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dafür nicht die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch die positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigungen nachzuweisen (VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210).

3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Universität inskribiert sei. In weiterer Folge hat es die Erfüllung der Voraussetzungen nach §26 Abs1 Z1 AlVG geprüft und diese mangels eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweises über das Stundenausmaß für erforderliche Lern- und Übungszeiten verneint. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber, dass Z5 leg.cit. für den Fall, dass die Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgt, spezielle Voraussetzungen enthält. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Z1 leg.cit.) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigungen nachzuweisen (vgl auch die Erläut zur RV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013, 2150 BlgNR 24. GP, 14). Indem das Bundesverwaltungsgericht lediglich die allgemeinen Voraussetzungen nach Z1 leg.cit. für den Bezug von Weiterbildungsgeld geprüft und verneint, §26 Abs1 Z5 AlVG aber unberücksichtigt gelassen hat, hat es insoweit den Inhalt des §26 Abs1 AlVG verkannt und die Bestimmung denkunmöglich angewandt. 3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Universität inskribiert sei. In weiterer Folge hat es die Erfüllung der Voraussetzungen nach §26 Abs1 Z1 AlVG geprüft und diese mangels eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweises über das Stundenausmaß für erforderliche Lern- und Übungszeiten verneint. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber, dass Z5 leg.cit. für den Fall, dass die Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgt, spezielle Voraussetzungen enthält. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Z1 leg.cit.) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigungen nachzuweisen vergleiche auch die Erläut zur Regierungsvorlage des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013, 2150 BlgNR 24. GP, 14). Indem das Bundesverwaltungsgericht lediglich die allgemeinen Voraussetzungen nach Z1 leg.cit. für den Bezug von Weiterbildungsgeld geprüft und verneint, §26 Abs1 Z5 AlVG aber unberücksichtigt gelassen hat, hat es insoweit den Inhalt des §26 Abs1 AlVG verkannt und die Bestimmung denkunmöglich angewandt.

4. Die angefochtene Entscheidung ist daher mit Willkür behaftet und somit aufzuheben.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Da die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt, ist der Ersatz der Eingabengebühr nicht zuzusprechen.

Schlagworte

Ausbildung, Arbeitslosenversicherung, Studienbeihilfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E957.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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