TE OGH 2021/1/28 8Ob6/21x

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners K***** L*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. November 2020, GZ 4 R 215/20i-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Gegen diesen Beschluss ist – worauf schon das Rekursgericht unmissverständlich und richtig hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). [2] Gegen diesen Beschluss ist – worauf schon das Rekursgericht unmissverständlich und richtig hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO absolut unzulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).

Textnummer

E130696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00006.21X.0128.000

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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