RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-AV-892/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z6
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs6
AWG 2002 §37

Rechtssatz

Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (vgl stRsp des VwGH, zB 2008/07/0182, mwN). Vor diesem Hintergrund kann nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in Container einlegen (hier: die Konstruktion der Entwurfklappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, erlaubt es nicht, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen), diese Gegenstände nicht selbst weiterverwenden wollen; […]. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe und nach den […] weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun (vgl VwGH Ro 2014/07/0032).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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