RS OGH 2020/11/24 10ObS136/20b, 10ObS147/20w, 10ObS11/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2020
beobachten
merken

Norm

ASVG §143a Abs2 Satz1

Rechtssatz

Haben zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden und sind zu Ende gegangen, stellen beide zusammen die „letzte Erwerbstätigkeit“ iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG dar und sind daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 136/20b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 136/20b
  • 10 ObS 147/20w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 ObS 147/20w
  • 10 ObS 11/21x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 11/21x
    Beisatz: Bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen sind für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, sofern diese eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründet haben. Eine gleichzeitige Beendigung der beiden Dienstverhältnisse (und damit in der Regel verbunden der Pflichtversicherung) ist dazu nicht erforderlich. (T1)
    Beisatz: Hier: Klägerin bezieht neben einer Beschäftigung als Angestellte parallel Urlaubsersatzleistung aus einer weiteren Beschäftigung. (T2)

Schlagworte

Rehageld, Ausmaß, Krankengeld, mehrfach

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133427

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten