TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/7 VGW-001/004/11207/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.10.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
EMRK 7. ZP Art. 4 Abs1
StGB §180
StGB §181

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. sowie der C. GmbH, beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 23.7.2018, Zl. …, hinsichtlich dessen Spruchpunkt 2 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGB ll Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit stattgegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 4 Tage und 4 Stunden auf 3 Tage und 1 Stunde herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2.) bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„1) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der C. GmbH (FN …) mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person von 31.01.2018 bis 05.02.2018 in Wien, E.-Straße, Asbestzementplatten (asbesthaltige Fassadenplatten), welche als gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S 2100 („Abfallverzeichnis“), nämlich „Asbestzement“, Schlüsselnummer 31413, einzustufen sind, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002) nicht so gelagert und gesammelt hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden, als einerseits durch die nicht befeuchtete, nicht staubdichte, auf dem Boden verstreute, vor Beschädigungen nicht geschützte vorläufige Lagerung dieser Abfälle (gebrochene Asbestzementplatten unterschiedlichster Größe) rund um das kleine Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft in Wien, E.-Straße, krebserregende Fasern freigesetzt wurden und andererseits durch das mittels Brechstange durchgeführte Aushebeln der Unterkonstruktion und das Abschlagen der Asbestzementplatten und anschließende Fallenlassen zum Boden, krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden (durch die verbundene Zerstörung der asbesthaltigen Fassadenplattenabfälle) und damit Gefährdungen der Gesundheit von Menschen und Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden wurden. Eine Freisetzung der krebserzeugenden Faser wäre z.B. bei händischer Einbringung in verschließbare Behältnisse (wie zB. Big Bags) vermieden worden.

2) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der C. GmbH (FN …) mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß §  2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002) und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person entgegen § 15 Abs 3 Abfallwirtschafsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, nachstehender gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S  2100 („Abfallverzeichnis“), nämlich „Asbestzement“, Schlüsselnummer 31412, von 31.01.2018 bis 05.02.2018 in Wien, E.-Straße, gelagert hat:

Bruchstücke von zerbrochenen Asbestzementplatten, da die Bruchstücke der zerbrochenen Asbestzementplatten nicht befeuchtet, staubdicht und vor Bruch gesichert gelagert wurden, sondern trocken rund um das kleine Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft in Wien, E.-Straße, ungeschützt vor weiteren Zerstörung und damit außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten oder genehmigten Anlagen gelagert wurden. Die Bodenfläche rund um das Haus ist mangels Erfüllung des Anlagenbegriffs des AWG 2002 anlagenrechtlich nicht genehmigt. Sie ist auch für die Lagerung der genannten Abfälle kein geeigneter Ort, da durch Betreten der am Boden liegenden Abfälle durch Personen im Zuge der Abbrucharbeiten die Möglichkeit einer weiteren Zerstörung besteht und damit eine Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfastern möglich ist.

Die C. GmbH wurde von dem Bauherrn (Herr F. G.) mit dem Abbruch/ der Sanierung/ der Entsorgung beauftragt und hatte somit mit Beginn der Abbrucharbeiten die beim Abbruch anfallenden Abfälle inne (Ablösung der Platten). Die C. GmbH agierte auch als Abfallsammlerin (Asbestzement wurde von der C. GmbH an einen Abfallbehandler übergebe). Die C. GmbH gilt damit als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)       § 15 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis“

2)       § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002.

ad 2.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002

Summer der Geldstrafen : € 17.790,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 1 Tag und 8 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 889,50,

ad 2.) € 889,50

Summe der Strafkosten: € 1.779,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.) € 9.784,50,

ad 2.) € 9.784,50

Summe der Strafen und Strafkosten: € 19.569,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn A. B. verhängten Geldstrafen von

1)   € 8.895,00

2)   € 8.895,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von

1)   € 889,50

2)   € 889,50 sowie für die sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde, welche vom Beschuldigten und auch der haftenden Gesellschaft erhoben wurde und in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerde, die am 31.7.2018 an die MA 64 erhoben worden sei, integrierender Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde sei. Weiters wurde festgehalten, dass zwei parallel laufende Strafverfahren bezogen auf dieselben Paragrafen und denselben Tatbestand gesetzeswidrig seien. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt ebenso wie die Beiziehung des Aktes des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wien sowie die Einvernahme des Bauherrn F. G.. Dieser Beschwerde angeschlossen war die Beschwerde vom 31.7.2018 gegen das Straferkenntnis der MA 64 zur GZ …, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die C. GmbH weder einen Abtragungsauftrag bekommen habe, noch Abbrucharbeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft und insbesondere am betroffenen Gebäude durchgeführt habe. Es habe keine derartigen Abbrucharbeiten gegeben bzw. seien solche auch nicht vorgesehen oder geplant oder vor allem nicht beauftragt gewesen. Das Straferkenntnis gründe nur auf Hypothesen und Annahmen der Behörden, ein stichhaltiger Beweis liege nicht vor. Beim Vorwurf der Behörde handle es sich hauptsächlich um den Tatbestand zum Zeitpunkt 31.1.2018 bis 1.2.2018 als die Eternitplatten heruntergefallen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei keinerlei Absicht, Vorsatz oder Veranlassung vorhanden gewesen, diese Eternitplatten überhaupt zu berühren, da keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten in diesem Bereich geplant bzw. beauftragt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht an Ort und Stelle gewesen und auch nicht erreichbar, da er an beiden Tagen in Gerichtsverhandlungen beschäftigt gewesen sei. Er habe sohin auch keine Weisung oder verantwortliche Handlung setzen können. Er habe von den behördlichen Vorwürfen zum selben Zeitpunkt erfahren wie die Amtsorgane der MA 37 und der MA 22. Die Amtsorgane hätten darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise um asbesthaltiges Material handeln könnte, weshalb der nunmehrige Beschwerdeführer sofort die ordnungsgemäße Entsorgung und den Abtransport des Materials angeordnet habe.

Dieser Beschwerde angeschlossen waren zwei gerichtliche Ladungen an den nunmehrigen Beschwerdeführer sowie eine Seite eines gerichtlichen Protokolls.

Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses war die Anzeige der Magistratsabteilung 22 vom 19.4.2018, wonach aufgrund einer Beschwerde am 5.2.2018 eine Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft Wien, E.-Straße, durchgeführt worden sei. Dabei sei bekannt geworden, dass trockene asbesthaltige Fassadenplatten von dem kleinen Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft von der C. GmbH in der Zeit von 31.1.2017 bis 1.2.2018 mittels Brechstange durch Abhebeln der Unterkonstruktion und Abschlagen demontiert und anschließendem Fallenlassen zum Boden befördert worden seien. Im Zuge der Begehung sei festgestellt worden, dass die zerbrochenen Asbestplatten rund um das Gebäude ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden und auf Schutthaufen gelegen seien. Die C. GmbH sei laut Angabe von Herrn F. G. (Bauherr und somit Abfallersterzeuger) mit der Sanierung des Gebäudes und auch mit der Entsorgung (Sammlung) der dabei anfallenden Abfällen beauftragt worden. Dass das Unternehmen nicht nur mit der Erbringung der Sanierungsarbeiten sondern auch als Abfallsammlerin tätig gewesen sei, könne aufgrund des von ihr ausgestellten Begleitscheines anlässlich der Übergabe der Abfälle an einen weiteren Abfallsammler/-behandler geschlossen werden. In weiterer Folge wurde der Verdacht der Übertretung des § 15 Abs. 1 AWG angezeigt, da die C. GmbH als Abfallsammlerin beim Sammeln von asbestzementhaltigen Abfällen auf der gegenständlichen Liegenschaft im Zeitraum vom 31.1.2017 bis 1.2.2018 Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen insofern nicht vermieden habe, als Mitarbeiter asbestzementhaltige Fassadenplatten zerbrochen hätten und durch Fallenlassen auf den Boden befördert hätten. Durch die damit verbundene weitere Zerstörung der asbesthaltigen Plattenabfälle seien mehrmals krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt worden, die die Gesundheit der Menschen gefährden und die Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus verunreinigen könnten. Darüber hinaus wurde der Verdacht der Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG angezeigt, da die Bodenfläche rund um das Haus mangels Erfüllung des Anlagenbegriffs des AWG (es seien keine „Einrichtungen“ zur Abfallbehandlung vorhanden gewesen) keine genehmigungspflichtige Anlage sei. Aus Sicht der Behörde liege aber auch kein für die Lagerung von Asbestzementabfällen geeigneter Ort vor, da durch Betreten der am Boden liegenden Abfälle durch Personen im Zuge der Abbrucharbeiten die Möglichkeit einer weiteren Zerstörung bestehe und damit eine weitere Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern möglich sei.

Dieser Anzeige angeschlossen war ein Schreiben des F. G. vom 17.4.2018 an die Magistratsabteilung 22, ein Schreiben der H. K. vom 3.4.2018 an das Magistratisches Bezirksamt …, ein Begleitschein für gefährliche Abfälle, ein E-Mail vom 5.2.2018, ein Schreiben der Magistratsabteilung 22 an F. G. vom 28.3.2018, eine Materialuntersuchung auf Asbest sowie der Bericht des Meldungslegers vom 9.2.2018 samt zwölf Lichtbildern der gegenständlichen Liegenschaft.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.5.2018 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, woraufhin er die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.6.2018 auf die beigelegte Stellungnahme und Beschwerde der H. K., welche er auch unterzeichnet habe, verwies. Diesem Schreiben beigelegt war einerseits ein Schriftsatz der H. K. vom 3.4.2018 an die MA 64, welchen auch der nunmehrige Beschwerdeführer unterfertigt hat. Darin hielt H. K. fest, dass der Verantwortliche für die Bauaufsicht an Ort und Stelle für die Aufträge der C. GmbH A. B. sei. Weiters hielt sie fest, dass es sich um menschliches Versagen gehandelt habe, durch den Fehler eines Maurers, der bei der Fensterdemontage die Holzkonstruktion, worauf die Eternitplatten montiert gewesen seien, sei die veraltete und vermorschte Holzkonstruktion zu Boden gefallen und zerbrochen. A. B. habe die ordnungsgemäße Entsorgung unmittelbar veranlasst. Andererseits war ein Schriftsatz vom 16.5.2018 der H. K. an das Magistratische Bezirksamt … beigelegt, wo im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde völlig im Irrtum liege, wenn sie behaupte, die C. GmbH sei vom Eigentümer mit den Abbrucharbeiten hinsichtlich der Eternitplatten beauftragt worden. Die Beauftragung Eternitplatten mit einer Eisenstange unsachgemäß zu entfernen sei von ihr oder der C. GmbH niemals ausgeführt und auch nicht beauftragt worden. Eine unsachgemäße Lagerung von Asbestmaterial sei ihm nicht bekannt gewesen.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schreiben vom 22.8.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes, wo diese am 24.8.2019 einlangte.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 19.3.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Beschwerdeführervertreter gab Folgendes zu Protokoll:

„Das gegenständliche Objekt befindet sich im Hof der Liegenschaft E.-Straße. Es ist nicht allgemein zugänglich. Die Liegenschaft gehört mir. Ich habe den Auftrag gegeben, das Haus zu untersuchen, in welchem Bauzustand es sich befindet. Derzeit wird es saniert und zwar von Grund auf. Damals waren Mitarbeiter der Firma C. vor Ort. Nach Auskunft dieser Mitarbeiter sind die Platten runtergefallen.

Ich wohne auf der Liegenschaft. Vereinzelt sind früher schon Platten runtergefallen (drei bis vier). Die gesamten Platten sind deshalb runtergefallen, weil Fenster ausgetauscht wurden und dabei das Gerüst sich gelockert hat. Ich kann mich nicht konkret erinnern, wie lange dort Platten gelegen sind. Es handelt sich um eine größere Baustelle, weil auch im Vordertrakt ausgebaut wird.

Es ist richtig, dass ich die Sanierung dieses Gebäudes an die C. in Auftrag gegeben habe. Die C. war im gegenständlichen Tatzeitraum auf der Baustelle tätig.“

L. M. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeugin befragt Folgendes an:

„Wir haben am Samstag den 3.2.2018 eine Anzeige bekommen, dass auf der Nachbarliegenschaft (E.-Str. …) beim Gartenhaus im Zuge der Sanierung die Eternitplatten von den Fassaden ohne jeglichen Staubschutz entfernt werden und ungeschützt, Wind und Wetter ausgesetzt, im Freien liegen bleiben. Die Anzeige wird in Kopie zum Akt genommen. In der Anzeige wurde auch angesprochen, dass die Platten Asbest enthalten könnten. Ich bin deshalb am nächsten Werktag, mit einem Kollegen der MA 22 (Umweltabteilung) vor Ort gefahren.

Ich war damals vor Ort und habe Herrn N. P. angetroffen. Er hat erklärt, dass der Arbeiter R. S. im Zeitraum 31.1. bis 1.2.2018 die Eternitplatten mittels Brechstange entfernt hat. Als ich auf der Liegenschaft war, war noch ein Rest von Platten vorhanden, wobei das Ganze zusammengekehrt wirkte. Die Polsterhölzer, auf denen die Platten befestigt waren, waren zwischenzeitig auch schon entfernt. Man sieht auf den Fotos, die Löcher der Befestigung. Der Bf ist dann auch auf die Baustelle gekommen. Wir haben ihn darauf hingewiesen, dass dies keine ordnungsgemäße Entsorgung ist. T. von der MA 22, der dabei war, hat einen Plattenteil zur Untersuchung eingepackt und mitgenommen. Die Asbesthaltigkeit der Eternitplatten wurde in weiterer Folge festgestellt. Die Zeugin legt noch das erstellte Gutachten vor. Ich habe dann den Bf auch darauf angesprochen, dass sich das Haus in einer Schutzzone befindet und auch gefragt, ob es eine Bewilligung für den Fenstertausch und den ersichtlichen Teilabbruch gebe. Er hat hinsichtlich des Teilabbruches darauf verwiesen, dass es sich um eine Konsensberichtigung handle. Es gab dann in weiterer Folge ein Bauverfahren und es erging auch ein Bauauftrag. Der Bauauftrag und die Verhandlungsschrift werden zum Akt genommen.

Über Befragen des BfV:

Die E-Mail traf am Samstag bei uns ein, da ist die Dienststelle nicht besetzt, darum bin ich dann gleich am Montag auf die Baustelle. T. hat vermutet, dass die Platten asbesthältig sind, er hat dann ein Stück für die Untersuchung mitgenommen.

Über Befragen durch die Vertreterin der Behörde:

Der Bf ist etwas später gekommen. Er war bei den Gesprächen, die ich mit Herrn P. geführt habe, dabei. Ich glaube dies. Er ist den Ausführungen von Herrn P. nicht entgegen getreten.“

U. T. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich wurde von der MA 37, Frau Kollegin M., verständigt, dass es möglicherweise Probleme mit Asbestzement auf der Liegenschaft E.-Str. … gebe. Unter Asbestzementplatten sind landläufig die sogenannten Eternitplatten zu verstehen. Auf der Liegenschaft habe ich den Bf und Herrn N. P. angetroffen. Der Bf hat sich als zuständiger Architekt vorgestellt und Herrn P. als zuständigen Polier. Es ging um ein Gebäude im Hof der Liegenschaft. Bei diesen lagen „Chaoshaufen“ (ca. 2 m³) von abgeschlagenen Platten, wobei diese auf drei Seiten des Gebäudes abgeschlagen waren, auf der Rückseite zur Nachbarliegenschaft waren die Platten noch am Gebäude vorhanden. Aufgrund des Zustandes des Hauses und der Platten, bin ich davon ausgegangen, dass es sich um asbesthältige Platten handelt (die Firma Eternit hatte bis ca. 1994 den Platten Asbest beigemengt). Zerbrechen derartige Platten, werden pro Zentimeter Bruchstelle bis zu 25.000 Fasern freigesetzt. Deshalb sollen die Platten möglichst bruchfrei demontiert werden. Der Polier P. erklärte, dass der Arbeiter R. S. die Platten am 31.1. und 1.2.2018 mit Brechstange entfernt hat. Ich klärte den Bf und P. darüber auf, wie die Platten zu entsorgen sind und dass sie in der aktuellen Situation befeuchtet werden müssen, um die Fasern zu binden. Ich habe dann einen Platte mitgenommen und die Probe auswerten lassen. Die Platte enthielt Asbest. Ich war dann am 28.2.2018 noch einmal auf der Liegenschaft. Die Platten waren entfernt und mir wurden auch schriftliche Unterlagen über eine ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt. Die am Boden befindlichen Asbestzementplatten waren zerbrochen, in jeweils größere oder auch kleinere Teile. Ich verweise auf die Fotos im Akt.

Es waren praktisch alle Platten zerstört. Wenn man die Platte abnimmt, kann zwar die ein- oder andere Platte zerbrechen, aber das lässt sich üblicherweise schon machen. Ich habe schon mehrere Baustellen besichtigt, wo dies funktioniert hat. Hier wurde dies aus meiner Sicht nicht einmal versucht.

Die Liegenschaft war selbstverständlich keine genehmigte Anlage zur Lagerung von Asbestzementabfällen, aber auch kein geeigneter Ort. Dies deshalb, weil keinerlei Gebinde vorhanden waren, um die Asbestzementplatten ordnungsgemäß zu lagern. Die Asbestzementplatten waren zudem nicht befeuchtet und auch nicht witterungsgeschützt oder geschützt vor weiterem Zerbrechen gelagert.

Ich halte es aus meiner Erfahrung heraus für unmöglich, dass die Platten so wie ich sie vorgefunden habe, von alleine heruntergefallen sein könnten. Da hätte noch Polsterholz da sein müssen, das war aber alles schon weg. Außerdem halte ich es für unmöglich, dass zufällig drei Fassaden auf einmal herunterfallen. Außerdem wären sie wohl anders als vorgefunden zerbrochen.

Was man beim Abschlagen sieht, ist der Zementstaub. In diesem Zementstaub ist Asbest enthalten, nach den Ausführungen der Firma Eternit enthalten die Platten bis zu 10 % Asbest und ist krebserregend.

Bei meiner Stellungnahme vom 9.2.2018 ist mir ein Schreibfehler unterlaufen. Richtig sollte es heißen 31.1.2018 bis 1.2.2018.

Der Bf und Herr P. haben mir zu verstehen gegeben, dass sie Mitarbeiter der Firma C. sind. Auch wohl Herr S., allerdings kann ich nicht sagen, in welchem konkreten Verhältnis.

Über Befragen des BfV:

Aufgrund meiner Erfahrung war ich mir zu 99,9 % sicher, dass es sich um asbesthältige Platten handelt. Aufgrund des Verwitterungsgrades aber auch der Stärke der Platten, war ich mir sicher, dass es sich um asbesthältige Platten handelt. Neue Platten, die nicht mehr asbesthältig sind und seit Mitte der 90er Jahre verwendet wurden, haben den Aufdruck NT (New Technology), dieser war gegenständlich nicht vorhanden. Zudem sind neue Platten dicker. Zur Absicherung lasse ich die Platten aber jeweils auch noch von einem Labor untersuchen.“

Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit erstreckt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.7.2019, …, wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt, weil die Staatsanwaltschaft Wien u.a. gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag vom 12.2.2019, GZ …, wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt als Beteiligter gemäß §§ 12 zweiter Fall, 180 Abs. 1 Z 1 StGB erhob und dem Strafantrag im Wesentlichen derselbe Sachverhalt bzw. Vorwurf wie zu Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses zugrunde liegt. Dieses Strafverfahren ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl … nach wie vor anhängig.

Am 11.9.2019 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführervertreter zunächst ausführte, dass am nächsten Tag die Fortsetzung der Hauptverhandlung … stattfinde. Er beantragte die Beischaffung des Strafaktes und Verlesung der dortigen Aussagen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alles erforderliche getan habe um eine Gefährdung durch Asbest zu vermeiden; dass er für die Lagerung keinerlei Veranlassung getroffen habe und keinerlei Verantwortung trage und für die Lagerung und Behandlung der Asbestzementplatten keinerlei Verantwortung trage. Diesbezüglich wurde die Einvernahme des N. P. p.A. C. GmbH beantragt. Der Ausgang des Strafverfahrens wäre im Hinblick auf eine mögliche Doppelbestrafung abzuwarten, sowohl betreffend das AWG-Verfahren als auch betreffend das Verfahren nach der Bauordnung. Der Beschwerdeführervertreter legte sodann das Protokoll der Verhandlung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.8.2019 zur d.g. GZ … vor und verwies darauf, dass die Seiten 33 und 34 fehlten, wobei hinsichtlich der Seiten 33 und 34 keine konkreten Angaben gemacht werden könnten, sie seien bei Gericht beantragt worden. Diese Verhandlungsschrift wurde in weiterer Folge verlesen. Der Beschwerdeführervertreter gab bekannt, dass der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer nicht erweitert worden sei.

Dem Beschwerdeführervertreter bzw. Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit geboten das Vorbringen in der derzeitigen Verhandlung zu ergänzen, wobei der Beschwerdeführervertreter darauf verwies, dass er die Einvernahme des Zeugen P. beantragt habe und weiters die Beischaffung des Aktes. Darüber hinausgehend bedürfe es keiner Fragen an den Beschwerdeführer oder Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dem Antrag auf Einvernahme des Herrn P. wurde nicht nachgekommen, woraufhin der Beschwerdeführervertreter den Beschwerdeführer einvernommen haben wollte. Dieser gab sohin Folgendes zu Protokoll:

Der Bf gibt über Befragen durch den BfV, ob er etwas mit der Demontage der Platten hinsichtlich des Bauverfahrens zu tun hatte an:

„Ich war mit dem Gartenhaus und dem Abbruch nicht befasst. Es gab keine Absicht an dem Gartenhaus etwas zu ändern, es gab keinen Auftrag. Es sollten nur Bauarbeiten im Vordertrakt des Hauses durchgeführt werden (Dachgeschoss).

Am 31.1.2018 war ich in einem Gerichtsverfahren (Zivilgericht) vor Gericht und war nicht erreichbar. Der Bf legt zwei Ladungsformulare vor.

Sämtliche Veranlassungen vor Ort wurden vom Bauleiter P. vorgenommen ohne Rücksprache mit mir.

Herr P. hat dies auch vor dem Strafgericht ausgesagt. Ich war erstmals am 5.2.2018 mit der Angelegenheit konfrontiert, als auch die Baubehörde vor Ort war. Ich wurde bei dieser Besprechung darauf hingewiesen, dass die Platten speziell zu entsorgen seien, händisch in Säcke gebracht werden müssten. Ich habe das dann veranlasst, eine spezielle Entsorgungsfirma beauftragt und innerhalb von zwei Tagen danach waren die Platten entsorgt. Ich habe dann dies auch den Arbeitern erklärt, auch dass sie Handschuhe bräuchten. Ich habe auch gesagt sie bräuchten Schutzmasken, das ist ja üblich. Herr P. war Bauleiter und Mitarbeiter der Firma C.. Herr S. ist ein Arbeiter der Firma C.. Er ist jene Person, die die Platten abgerissen hat. Ich habe dann nachher mit P. gesprochen. Er hat mir die Sache derartig geschildert, dass beim Herausbrechen eines Fensters ein Teil der Platten abgebrochen war. Er wurde dann vom Arbeiter geholt und hat festgestellt, dass die Unterkonstruktion morsch ist und aufgelöst. Er hat mich nicht erreicht und hat dann entschieden, dass die Platten zur Gänze abgerissen werden, weil er Gefahr in Verzug sah. Es wurde das Fenster abmontiert. Das heißt es wurden Schrauben aus dem Mauerwerk entfernt. Herr P. hat das Fenster gebraucht, um eine provisorische Öffnung im Stiegenhaus zuzumachen.

Befragt weshalb die vierte Seite von Eternitplatten nicht abgebaut wurde:

Dies war die Seite zu den Nachbarn. Diese wurde nicht berührt. Sie hing auch nicht mit der anderen Konstruktion zusammen.

Ich möchte auch noch darauf verweisen, dass Ende Jänner es eine gewisse Feuchtigkeit gab, dennoch haben wir nach Hinweis der MA 22 auch noch die Platten zusätzlich befeuchtet. Als ich auf die Baustelle kam, waren die Platten schon in kleine Teile zerbrochen und in einer Ecke zusammengekehrt.

Ich möchte auch betonen, dass es keinen Vorteil für die C. gebracht hätte, die asbesthaltigen Platten bewusst so abzubrechen. Die Entsorgung wäre um rund € 50,00 pro Kubikmeter teurer gewesen. Das hat selbst die MA 22 gesagt.

Es handelte sich um 1,2m³.

Außerdem wäre der Mehraufwand dem Bauherrn G. in Rechnung gestellt worden. Auch die Arbeitsweise und Arbeitszeit wäre gleich.

Über Befragen durch den BfV:

Nachdem die MA 22 Schutzmasken angeordnet hat, haben wir die im Lager auf der Baustelle befindlichen Besten (FF3) verwendet.

Über Befragen durch die VL, wie die Platten demontiert wurden:

Herr P. hat mir erzählt, dass die Platten mit einer Brechstange abgelöst wurden. Diese sind teilweise zu Boden gefallen, teilweise wurden sie aufgefangen. Bis zum Zeitpunkt der Kontrolle war P. davon überzeugt, dass die Platten kein Asbest enthalten.

Über Befragen durch den BfV:

Vor dem 5.2.2018 habe ich mir keine Gedanken über die Platten des Gartenhauses gemacht, da es keinen Grund dafür gab. Deshalb habe ich diesbezüglich auch nichts angeordnet vor dem 5.2.2018. Herr P. war in weiterer Folge aufgrund meiner Weisung für die Verfüllung der Platten in Säcke und Ausrüstung der Arbeiter verantwortlich. Die C. hat hauptberuflich nichts mit Abfallentsorgung zu tun, sie ist vorwiegend ein Planungsbüro. Wir haben vier Arbeiter für kleinere Tätigkeiten, für alles weitere beauftragen wir Subunternehmer. Ich habe dann am 5.2.2018 den Anordnungen der MA 22 rasch Folge geleistet im Sinne ihrer Aufträge und für den möglichst raschen Abtransport gesorgt. Es war auch keine Absicht gegeben unsere eigenen Arbeiter in irgendeiner Weise zu gefährden.

Über Befragen der BhV des Bauverfahrens:

Vor dem 31.1.2018 hatte ich in der Praxis noch nicht mit asbesthaltigen Fassaden oder asbesthaltigen Dächern zu tun. In unserer Firma gibt es keine Arbeitsanweisungen wie mit asbesthaltigem Material zu verfahren ist. Ich habe Herrn P. nie gesagt wie er mit Asbest verfahren sollte. Ich habe auch keine Veranlassung gesehen. Ich habe als verantwortlicher Beauftragter für diese Liegenschaft diese Liegenschaft öfters besichtigt, auch vor dem 31.1.2018. Meine Baustelle war allerdings das Dachgeschoss des Vordertrakts und nicht das Hofgebäude, das im hinteren Teil der Liegenschaft liegt.

Der Beschwerdeführer führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus:

Ich bin nach wie vor in Konkurs. Ich habe € 600,00 Einkommen. Im Konkurs geht es um ca. 26 Millionen Euro die von mir zur Gänze bestritten sind. Der Masseverwalter hat 7,8 Millionen Euro anerkannt. Es bestehen keine Sorgepflichten.

Es gibt eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem insgesamt 16 Jahre dauernden Verfahren wegen versuchter betrügerischer Krida. Es gab eine bedingte Verurteilung von 12 Monaten. Die Probezeit wäre an und für sich abgelaufen.“

Der Beschwerdeführervertreter führte schließlich aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer erst am 5.2.2018 mit der gegenständlichen Sache befasst gewesen sei und ihn daher im Tatzeitraum kein Verschulden treffe. Es seien daher sämtliche Verfahren einzustellen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet, wobei der Beschwerdeführervertreter die Vollausfertigung beantragte.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bauherr, F. G., beauftragte die C. GmbH mit der Sanierung des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, E.-Straße und ebenso auch mit der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle. Der Beschwerdeführer, A. B., ist verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH betreffend das Bauvorhaben Wien, E.-Straße. Alle vier Fassadenseiten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Hof im hinteren Teil der Liegenschaft (Gartenhaus) waren mit Asbestzementplatten verschalt. Die Asbestzementplatten wurden in der Zeit von 31.1.2018 bis 1.2.2018 durch einen Mitarbeiter der C. GmbH mittels einer Brechstange durch Abheben der Unterkonstruktion und Abschlagen an drei der vier Fassadenseiten entfernt. Am 5.2.2018 waren an drei Fassadenseiten des Gebäudes die Asbestzementplatten vollständig entfernt und lagerten vor der südlichen Fassadenseite des Gebäudes ca. 2 m³ zerbrochene Asbestzementplatten. Auch auf der Ostseite des Gebäudes lagerten vereinzelt gebrochene Asbestzementplatten. Die am Boden gelagerten gebrochenen Asbestzementplatten waren trocken und wurden ohne Witterungsschutz und ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden und auf Schütthaufen gelagert. Gebinde zur ordnungsgemäßen Lagerung der Asbestzementplatten waren nicht vorhanden.

Die C. GmbH verfügt über Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes Baumeister sowie Bauträger.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Begehung der angelasteten Übertretung und brachte im Wesentlichen vor, dass die C. GmbH weder einen Abtragungsauftrag bekommen, noch Abbrucharbeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt habe.

Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers, welcher einen äußerst gewissenhaften Eindruck hinterließ, waren die Angaben des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptungen zu werten, auch weil bei der Kontrolle angetroffene Mitarbeiter der C. GmbH den Sachverhalt bestätigten und der ebenso anwesende Beschwerdeführer diesen Angaben im Zuge der Kontrolle – den ebenso glaubhaften Angaben der Zeugin M. zu Folge – nicht entgegen getreten ist. Das Beschwerdeverfahren ergab zudem keine Hinweise darauf, dass der einvernommene Zeuge eine ihm unbekannte Person durch eine unrichtige Angabe einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen hätte wollen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 11.9.2019 ändern daran nichts. Auch wenn die Hauptaufgabe der C. GmbH nicht in Bauarbeiten betreffend das Gartenhaus gelegen sein möge, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – so wie er vermeint - mit dem Gartenhaus überhaupt nichts zu tun gehabt hatte. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass ein Arbeiter der C. GmbH die Asbestzementplatten am verfahrensgegenständlichen Gebäude im Hof abgebrochen hat. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Protokoll des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.7.2019, GZ …, erweist nichts anderes. So hat etwa der dortige Zeuge P. angegeben, dass der Beschwerdeführer den Auftrag gegeben hat, ein Fenster aus dem Gartenhaus abzumontieren, weshalb in weiterer Folge die Asbestzementplatten heruntergenommen worden sind.

Dass die zerbrochenen Asbestzementplatten am 5.2.2018 an drei Fassadenseiten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vollständig entfernt waren und vor der südlichen Fassadenseite des Gebäudes ca. 2 m³ zerbrochene Asbestzementplatten bzw. auf der Ostseite des Gebäudes vereinzelt gebrochene Asbestzementplatten jeweils am Boden lagerten, welche gebrochen und trocken und ohne Witterungsschutz und ungeschützt vor weiterer Zerstörung auf Schütthaufen waren, ergibt sich neben der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Meldungslegers auch aus den zahlreichen von ihm im Zuge der Kontrolle am 5.2.2018 angefertigten Lichtbildern, welche sich im Akt der belangten Behörde befinden. Dass keine Gebinde zur ordnungsgemäßen Lagerung der Asbestzementplatten vorhanden waren, ergibt sich ebenso aus der glaubhaften Aussage des Meldungslegers und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Er führte vielmehr selbst aus, dass er erst aufgrund der entsprechenden Aufforderung durch den Meldungsleger im Zuge der Kontrolle die Asbestzementabfälle ordnungsgemäß verbracht und in weiterer Folge entsorgt hat.

Die Feststellungen zur C. GmbH gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage im Zusammenhalt mit der Einschau in öffentliche Register und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass F. G. als Bauherr die C. GmbH mit der Sanierung des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, E.-Straße und ebenso auch mit der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beauftragte, ergibt sich aus seinem im Akt der belangten Behörde befindlichen Schreiben vom 17.4.2018 an die Magistratsabteilung 22 in Verbindung mit seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Dass der Beschwerdeführer, A. B., verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH betreffend das Bauvorhaben Wien, E.-Straße, ist, ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde vom 10.2.2017 im Akt der belangten Behörde, die nicht in Zweifel zu ziehen war. Zudem wurde dies auch in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten auszugsweise:

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

         1.       die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

         2.       Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

         1.       abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

         2.       nur durch den Mischvorgang

         a)       abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

         b)       anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

         3.       dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

         1.       hiefür genehmigten Anlagen oder

         2.       für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

         a)       die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

         b)       die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.

(7) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.

(8) Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen.

§ 79. (1) Wer

         1.       gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 3 AWG (Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Unzweifelhaft handelt es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um keine hiefür genehmigte Anlage, aber auch um keinen geeigneten Ort für die Sammlung oder Behandlung der Asbestzementplatten, weil keinerlei Gebinde zur ordnungsgemäßen Lagerung der (zerbrochenen) Asbestzementplatten vor Ort waren und zudem die gebrochenen Asbestzementplatten trocken und ohne Witterungsschutz und ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden und auf Schutthaufen gelagert waren.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich mit Blick auf das Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ … um eine Doppelbestrafung, ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG „in jeder Beziehung“ umfasst, zumal die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 7. ZP-EMRK vor (VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105).

Daher war lediglich das Verfahren zu Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses auszusetzen und das Verfahren betreffend Spruchpunkt 2 fortzuführen.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervorgekommen, dass es dem Erstbeschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der gegenständliche Vorfall alleine von N. P. zu verantworten gewesen wäre, geht ins Leere, da er unbestritten als verantwortlicher Beauftragter für die gegenständliche Liegenschaft bestellt wurde. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde darüber hinaus weder behauptet noch belegt. Deshalb konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit dem Gartenhaus nichts zu tun gehabt, nicht zum Erfolg verhelfen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst zugestand, dass Arbeiter der C. GmbH die Asbestzementplatten am Gartenhaus unsachgemäß abgeschlagen und gelagert haben.

Der Erstbeschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver wie in subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da in den Bestimmungen des AWG 2002 keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von EUR 850 bis EUR 41200 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 4200 bedroht.

An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das gesetzlich geschützte Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft sowie an der ordnungsgemäßen Lagerung von (gefährlichen) Abfällen erheblich gefährdet. Die Gefahr, die durch derart gelagerte zerbrochene Asbestzementplatten besteht, ist evident. Daher war der objektive Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls als geringfügig, sondern an sich schon als bedeutend zu werten.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Erstbeschwerdeführers hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite darf verwiesen werden.

Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend waren keine Umstände.

Aufgrund des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers war von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden und den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 41200 ist die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr bestätigte Geldstrafe, tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige, besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der Strafe kam auch aufgrund der generalpräventiven Funktion einer Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Schließlich konnten auch spezialpräventive Erwägungen nicht zu einer Herabsetzung der Geldstrafe führen, soll diese doch den Beschwerdeführer von künftigen Übertretungen solcher Art abhalten.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat - aus.

Die gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe war spruchgemäß herabzusetzen, da die belangte Behörde den erheblichen Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze von EUR 41200 nicht zu begründen vermochte (VwGH 25.1.2013, 2010/09/0238; 22.3.2012, 2009/09/0214).

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten