TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 L518 1307185-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L518 1307185-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Aserbaidschan, vertreten durch Dr. KAPFERER und Dr. DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.11.2018, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 FPG BGBl 100/2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 19.11.2005 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 19.967-BAI, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gem. § 8 Abs. 2 leg cit wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde (folglich kurz „bB“ bezeichnet) die Angaben der Mutter zur Identität als nicht glaubwürdig, zumal die Beschwerdeführer keine objektivierbaren Urkunden in Vorlage bringen konnte. Auch wurde die persönliche Glaubwürdigkeit der Mutter, insbesondere im Hinblick der mangelnden Wahrnehmungen zur Reiseroute, verneint.

Gegen diese abschlägige erstinstanzliche Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 31.10.2006 das Rechtsmittel der Beschwerde beim UBAS ein.

Am 29.4.2009 wurde in Anwesenheit des BF, seiner Familie und des rechtsfreundlichen Vertreters eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu Zl. E12 307.185-1/2008-9E durchgeführt.

Folglich wurde durch den erkennenden Senat des AGH die Beschwerde gem. der §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde festgehalten, dass sich das fluchtkausale Vorbringen infolge Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten als unglaubwürdig erweist.

Zudem wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

I.1.2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet), stellte am 27.7.2018 gem. § 88 Abs. 1 Zif. 1 FPG für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Begründend führte der BF ins Treffen, dass die Botschaft der Familie keine Dokumente gebe, da diese keine hatten. Darüber hinaus benötige er den Pass, weil er sehr oft im Ausland sei.

Die am 6.8.2018 bei der LPD Tirol und der NAG Behörde angeforderten Akte langten am 9.8.2019 (LPD Tirol) bzw. am 20.8.2018 (NAG-Behörde) ein und es wurde Einsicht in die Akten genommen und soweit sachverhaltserheblich Aktenkopien angefertigt.

Am 21.8.2018 erging an den BF gem. § 45 Abs. 3 AVG ein Parteiengehör mit einer 6 wöchigen Frist zur Stellungnahme.

Am 5.10.2018 langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung ein.

Als Bescheinigungsmittel wurden der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, eine Meldebestätigung des Stadtmagistrats Innsbruck vom 5.12.2016, eine Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt am 28.3.2017, gültig bis 28.3.2022, Staatsbürgerschaft: ungeklärt; Kopie des Fremdenpasses F1100359, ausgestellt von der LPD Tirol am 6.9.2013, gültig bis 5.9.2018, sowie eine Stellungnahme eingebracht.

I.2. Der Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde wie folgt begründet.

„Trotz Parteiengehör ge. § 45 Abs. 3 AVG vom 21.8.2018, nachweislich durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 24.8.2018, haben Sie weder einen Nachweis erbracht, welches Interesse die Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für Ihre Person hat, noch einen, welcher eine Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit bestätigt.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Feststellung des Bundesasylamtes, nunmehr BFA, bzw. des AGH der BF keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft hat. Diese Feststellung sei falsch und werde durch ihre ständige Wiederholung nicht weniger falsch.

Auch die vom Vater im Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Ortskenntnis festgestellte aserbaidschanische Staatsbürgerschaft sage über die Staatsangehörigkeit nichts aus.

I.4. Im Rahmen des von der bB erfolgten Ermittlungsverfahrens und der Sichtung der maßgeblichen Aktenteile der NAG Behörde geht im Hinblick auf ein Antwortschreiben der aserbaidschanischen Botschaft vom 11.5.2010 (AS 297) hervor, dass mit den angefragten personenbezogenen Daten weder die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit noch die Staatenlosigkeit verifiziert werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht – wie bereits die bB feststellte - mangels Vorlage identitätsbescheinigender Dokumente nicht fest.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und hinreichend tragfähig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

Der bB ist nicht entgegenzutreten, wenn diese beweiswürdigend darlegt, dass es der bP nicht gelungen ist einen Nachweis dafür zu bringen, dass die Republik Österreich ein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person hat, noch dass die Staatsangehörigkeit des BF ungeklärt oder der BF staatenlos ist.

Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit sowie die mangelnde Feststellung der Identität stützt sich auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 7.10.2009 sowie die Würdigung unter Pkt. 3.2.

Ebenso zutreffend stellte die bB zu der im Zuge der versuchten Effektuierung der Abschiebung getätigten Äußerung der aserbaidschanischen Botschaft, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, er nie registriert war und es keine Informationen zu seinem Geburtsdatum gibt und er weder als aserbaidschanischer Staatsangehöriger noch als Staatenloser registriert ist, fest, dass aufgrund dieser gescheiterten Bemühungen, den BF in das Heimatland abzuschieben, von der SID Tirol folglich festgestellt wurde, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Auf Antrag wurde dem BF folglich über Antrag eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG mit der Staatsangehörigkeit Aserbaidschan ausgestellt.

Einem am 18.4.2012 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde durch die LPD Tirol entsprochen und zu Nr. F1004227 ein Fremdenpass mit der StA „ungeklärt“ ausgestellt.

Zu Recht verwies die bB auf die Rechtskraftwirkung der oben bezeichneten Entscheidung des AGH hin.

Ebenso richtig erweisen sich die Ausführungen der bB, wenn diese im Hinblick auf die im Asylverfahren am 23.11.2005 getätigten Aussagen des Vaters des BF auf Seite 2 der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, ob er Dokumente habe, die seine Identität bestätigen würden, festhielt, dass dieser wörtlich angab: „Ich hatte Dokumente. Wir hatten aserbaidschanische Pässe. Nach 1988 haben wir keine neuen Dokumente bekommen ….“ (AS 86)

Diese Angaben wurden – wie ebenso zutreffend die bB feststellte – durch die Mutter des BF am selben Tag einvernommen bestätigt, wenn diese wiederum auf dieselbe Frage wörtlich antwortete: „Wir hatten Dokumente. Unser Haus in Lacin ist aber verbrannt. Jetzt haben wir keine Dokumente mehr.“ (AS 92)

Die in der Beschwerdeschrift der rechtsfreundlichen Vertretung getätigten Ausführungen, dass im Bescheid des BAA, in welchem die Angaben des Vaters des BF angeblich vollständig angeführt sind, diese Angaben nicht aufscheinen, vermag nicht zu überzeugen.

Vielmehr erwecken die der erstinstanzlichen und der ggst. Entscheidung zu Grunde liegende Bescheinigungsmittel den Eindruck, dass die vom Beschwerdeführer und dessen Familie im Asylverfahren herangezogenen personenbezogene Daten lediglich Verfahrensidentitäten sind, welche jedoch mit der wahren Identität des BF nicht in Einklang zu bringen sind.

Insoweit geht auch die Argumentation der Beschwerdeschrift, dass die aserbaidschanische Botschaft die Anträge des BF und dessen Familie nicht bearbeitet hätten bzw. der BF mehrmalig bei der Botschaft vorsprach ins Leere, ist es doch beim Passerteilungsverfahren immanent, dass nationale Reisedokumente nur identifizierten Bürgern ausgestellt werden.

Angesichts der oben dargelegten Überlegungen war nach wie vor von der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit des BF auszugehen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1.         eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
2.         im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.         der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.         der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3.         der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4.         der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5.         durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung

Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe § 14 Passgesetz („Passversagung“) anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von § 14 Passgesetz erweitert werden können.

In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).

Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).

GGF:

Auch wenn –wie bereit erwähnt- im gegenständlichen Fall § 14 Passgesetz und somit auch Abs. 1 Z 1 leg cit („Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, 1. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert“) nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, ist im Ergebnis der belangten Behörde, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität –und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt, zuzustimmen. Dies ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität –und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländer, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).

Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildauseises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren trifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit befreit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, dass es an der bP gelegen wäre, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und ihre Identität nachzuweisen und es aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche … Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatten, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fremdenpass Identität Mitwirkungspflicht Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.1307185.3.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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