TE Lvwg Beschluss 2019/7/12 VGW-001/V/004/8888/2019

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

VStG §30 Abs2
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
EMRK 7. ZP Art. 4 Abs1
StGB §180

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.7.2018, Zl. ..., wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 15 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft AWG 2002 StF: BGBl l Nr. 102/2002 idgF. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl ll Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" und 2.) § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGB ll Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", den

BESCHLUSS

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt 1) des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„1) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der E. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person von 31.01.2018 bis 05.02.2018 in Wien, G.-Straße, Asbestzementplatten (asbesthaltige Fassadenplatten), welche als gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S 2100 („Abfallverzeichnis“), nämlich „Asbestzement“, Schlüsselnummer 31413, einzustufen sind, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002) nicht so gelagert und gesammelt hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden, als einerseits durch die nicht befeuchtete, nicht staubdichte, auf dem Boden verstreute, vor Beschädigungen nicht geschützte vorläufige Lagerung dieser Abfälle (gebrochene

Asbestzementplatten unterschiedlichster Größe) rund um das kleine Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, krebserregende Fasern freigesetzt wurden und andererseits durch das mittels Brechstange durchgeführte Aushebeln der Unterkonstruktion und das Abschlagen der Asbestzementplatten und anschließende Fallenlassen zum Boden, krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden (durch die verbundene Zerstörung der asbesthaltigen Fassadenplattenabfälle) und damit Gefährdungen der Gesundheit von Menschen und Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden wurden. Eine Freisetzung der krebserzeugenden Faser wäre z.B. bei händischer Einbringung in verschließbare Behältnisse (wie zB. Big Bags) vermieden worden.

2) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der E. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß §  2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002) und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person entgegen § 15 Abs 3 Abfallwirtschafsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, nachstehender gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S  2100 („Abfallverzeichnis“), nämlich „Asbestzement“, Schlüsselnummer 31412, von 31.01.2018 bis 05.02.2018 in Wien, G.-Straße, gelagert hat:

Bruchstücke von zerbrochenen Asbestzementplatten, da die Bruchstücke der zerbrochenen Asbestzementplatten nicht befeuchtet, staubdicht und vor Bruch gesichert gelagert wurden, sondern trocken rund um das kleine Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, ungeschützt vor weiteren Zerstörung und damit außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten oder genehmigten Anlagen gelagert wurden. Die Bodenfläche rund um das Haus ist mangels Erfüllung des Anlagenbegriffs des AWG 2002 anlagenrechtlich nicht genehmigt. Sie ist auch für die Lagerung der genannten Abfälle kein geeigneter Ort, da durch Betreten der am Boden liegenden Abfälle durch Personen im Zuge der Abbrucharbeiten die Möglichkeit einer weiteren Zerstörung besteht und damit eine Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfastern möglich ist.

Die E. GmbH wurde von dem Bauherrn (Herr Dr. C. D.) mit dem Abbruch/ der Sanierung/ der Entsorgung beauftragt und hatte somit mit Beginn der Abbrucharbeiten die beim Abbruch anfallenden Abfälle inne (Ablösung der Platten). Die E. GmbH agierte auch als Abfallsammlerin (Asbestzement wurde von der E. GmbH an einen Abfallbehandler übergebe). Die E. GmbH gilt damit als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)       § 15 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis“

2)       § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002.

ad 2.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002

Summer der Geldstrafen : € 17.790,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 1 Tag und 8 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 889,50,

ad 2.) € 889,50

Summe der Strafkosten: € 1.779,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.) € 9.784,50,

ad 2.) € 9.784,50

Summe der Strafen und Strafkosten: € 19.569,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die E. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn Dr. techn. A. B. verhängten Geldstrafen von

1)   € 8.895,00

2)   € 8.895,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von

1)   € 889,50

2)   € 889,50 sowie für die sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Mit Strafantrag vom 12.2.2019, GZ. ..., legte die Staatsanwaltschaft Wien u.a. dem Beschwerdeführer zur Last, er habe in Wien nachgenannte Arbeiter dazu bestimmt, entgegen § 15 AWG 2002, der Grenzwerteverordnung 2011 und der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519 Asbest: Abbruch -, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, die Luft so verunreinigt zu haben, dass dadurch eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen entstehen konnte, und zwar als die Bauaufsicht ausübender Entscheidungsträger der gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 als Abfallbesitzerin fungierenden E. GmbH nicht die sofortige vorschriftsmäßige Entsorgung der am Boden verstreuten und ungeschützt vor weiterer Zerstörung entsprechend der Lichtbildbeilage AS 12ff in ON 2 lagernden Asbest-Eternitplatten veranlasst und vielmehr erst zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 5.2.2018 noch auszuforschende Arbeitnehmer beauftragt habe, die Asbest-Eternitplatten einzusammeln, obwohl er Kenntnis über den Umstand gehabt habe, dass die Eternitplatten aus krebserregenden Asbest-Eternitplatten bestehen, die beauftragten Arbeiter nicht darüber informiert habe, diesen nicht die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt habe, diese nicht zur fachgemäßen Sammlung und Lagerung der Asbest-Eternitplatten angeleitet habe, sodass es dazu gekommen sei, dass diese die krebserregenden Asbest-Eternitplatten ohne entsprechende Schutzausrüstung händisch und mittels Schaufeln und ohne Befeuchtung der Asbest-Eternitplatten in nicht staubdichte Müllsäcke gefüllt hätten, wodurch krebserzeugende Asbestfasern in einer den Grenzwert weit überschreitenden Höhe freigesetzt worden seien. Er habe dadurch das Vergehen der Vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 180 Abs. 1 Z 1 StGB begangen.

Begründend führte die Staatsanwaltschaft Wien aus, dass am 5.2.2018 die Magistratsabteilungen 22 und 37 eine gemeinsame Kontrolle der Baustelle Wien, G.-Straße, wo die E. GmbH mit Sanierungsarbeiten beauftragt gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer dieser GmbH sei, durchgeführt hätten. Die Fassade des zu sanierenden Hauses sei mit krebserregenden Asbest-Eternitplatten eingedeckt gewesen. Im Zuge der Kontrolle, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei festgestellt worden, dass die Asbest-Eternitplatten gewaltsam demontiert und nunmehr ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden verstreut entsprechend der Lichtbildbeilage AS 12ff in ON 2 gelagert seien. Der Beschwerdeführer sei über den vorschriftsmäßigen Umgang und die vorschriftsmäßige Demontage von Asbest belehrt worden und sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieses zerstörungsfrei zu demontieren und staubdicht, geschützt vor weiterer Zerstörung zu lagern sei. Der Amtssachverständige der MA 22 habe angeordnet, dass die Asbestbruchstücke vor weiterer Bautätigkeit zu entfernen seien, um ein weiteres Zerbrechen der Asbest-Eternitplatten zu verhindern. Dabei habe er die konkrete Anweisung, dass die Bruchstücke zerstörungsfrei in ein geeignetes, staubdichtes, verschließbares Sammelgebinde, einen Bigbag, einzubringen seien, gegeben. Des Weiteren habe er die Anweisung gegeben, die Asbest-Eternitplatten zu befeuchtet und mittels einer Folie abzudecken und habe einen Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement ausgehändigt. Bis zur Kontrolle und auch noch eine noch festzustellenden Zeit danach habe es der Beschwerdeführer als Bauaufsichtsorgan unterlassen für die sofortige vorschriftsmäßige Entsorgung der am Boden verstreuten und ungeschützt vor weiterer Zerstörung entsprechend der Lichtbildbeilage AS 12ff in ON 2 lagernden Asbest-Eternitplatten zu veranlassen. Vielmehr habe er erst zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 5.2.2018 noch auszuforschende Arbeiter beauftragt, die Asbest-Eternitplatten einzusammeln. Obwohl er Kenntnis über den Umstand gehabt habe, dass die Eternitplatten aus krebserregenden Asbest-Eternitplatten bestanden, habe er die beauftragten Arbeiter nicht darüber informiert, ihnen nicht die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und diese auch nicht zur fachgemäßen Einsammlung und Lagerung der Asbest-Eternitplatten angeleitet. In Unkenntnis der Gefährlichkeit von Asbest hätten die Arbeiter die krebserregenden Asbest-Eternitplatten ohne entsprechende Schutzausrüstung händisch und mittels Schaufeln und ohne Befeuchtung der Asbest-Eternitplatten in nicht staubdichte Müllsäcke verfüllt. Ein trockenes Kehren, Aufschaufeln wie im Fall setze naturgemäß Asbestfasern frei, wobei die Asbestfaserkonzentration in der Luft mindestens im Bereich der unsachgemäßen Demontage liege. Während der Kehrarbeiten und bis zur Dekontamination des Grundstückes sei es im Bereich zu den angrenzenden Liegenschaften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer zeitweisen Überschreitung dieses Sanierungsgrenzwertes von 500 F/m³ gekommen. Aufgrund der räumlichen Nähe der angrenzenden Wohnhäuser sei eine unbekannte Anzahl an Menschen, welche sich in unmittelbarer Umgebung aufgehalten hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls Asbestfaserkonzentrationen ausgesetzt worden, welche den Grenzwert für Sanierungen deutlich überschritten hätten und sohin eine Gefahr für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit entstehen hätte können. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die abzubrechende Fassade und die am Boden verstreut liegenden Fassadenbruchstücke asbesthaltig und Asbest gefährlicher Abfall und krebserregend sei, er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Lagerung der krebserregenden Asbest-Eternitplatten an einem ungeeigneten Ort und die oben beschriebene unsachgemäße Sammlung der mit krebserregenden Asbest-Eternitplatten, eine Asbestkonzentration, die 500 Fasern/m³ weit überschreitet, freigesetzt und die Luft durch Asbestfasern verunreinigt werde. Ihm sei zumindest laienhaft bewusst gewesen, dass bei einer unfachgemäßen zerstörenden Einsammlung und unsachgemäßen Lagerung eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen entstehen konnte, und habe sich damit abgefunden.

Das Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird zur GZ ... geführt und ist bis dato nicht abgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1.       die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.       Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 leg.cit. begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Gemäß § 180 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft.

Gemäß § 30 Abs. 2 VStG hat die Behörde, sofern eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Gegenständlich wurde von der Staatsanwaltschaft Wien ein Strafantrag gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Übertretung des § 180 Abs. 1 Z 1 StGB gestellt. Das diesbezügliche strafgerichtliche Verfahren ist derzeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ ... anhängig.

Dem Strafantrag liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt bzw. Vorwurf wie zu Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses zugrunde, welcher aber gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nur zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Da das strafgerichtliche Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien derzeit noch anhängig ist, war das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses auszusetzen, bis vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ ... über den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Übertretung des § 180 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig entschieden ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ergeben sich aus der klaren Rechtslage.

Schlagworte

Abfälle; Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen; Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.V.004.8888.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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