vgl; Beisatz: "Tätigkeit als Amtsträger" umfasst jede Handlung, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Amtsträgers steht. Gänzlich außerhalb des abstrakten Zuständigkeitsbereichs liegende Handlungen scheiden hingegen ebenso als Bezugspunkt des Vorsatzes aus wie privates Handeln des Amtsträgers, selbst wenn es vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung, unter Ausnutzung derselben oder der vom Rechtsträger zur Verfügung gestellten Ressourcen erfolgt. (T1)