RS OGH 2021/1/4 11Ns98/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2021
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Norm

StPO §43 Abs1 Z1
StPO §43 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein Richter hatte im Rahmen seiner führenden Tätigkeit bei der WKStA als einer von wenigen Lizenzträgern deren internetbasierten Hinweisgebersystems (§ 2a Abs 6 StAG) mehrmals die Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und dem zuständigen Referenten - ohne in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein - ermöglicht.

Somit wurde er lediglich manipulativ bei einer Staatsanwaltschaft und nicht in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 20 Abs 1 StPO) tätig (vgl § 43 Abs 1 Z 1 StPO: „im Verfahren Staatsanwalt“). Durch diese bloße Kontaktvermittlung bestehen auch keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133423

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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