Norm
StPO §43 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Richter hatte im Rahmen seiner führenden Tätigkeit bei der WKStA als einer von wenigen Lizenzträgern deren internetbasierten Hinweisgebersystems (§ 2a Abs 6 StAG) mehrmals die Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und dem zuständigen Referenten - ohne in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein - ermöglicht.
Somit wurde er lediglich manipulativ bei einer Staatsanwaltschaft und nicht in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 20 Abs 1 StPO) tätig (vgl § 43 Abs 1 Z 1 StPO: „im Verfahren Staatsanwalt“). Durch diese bloße Kontaktvermittlung bestehen auch keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133423Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021