TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/5 W170 2188806-1

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Entscheidungsdatum

05.11.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2188807-1/13E
W170 2188806-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 1112595405-160579645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 1112596402-160579661, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht :

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), eine syrische Staatsangehörige, und deren minderjähriger Tochter XXXX , stellten am 24.04.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, der – nach Durchführungen eines Ermittlungsverfahrens – mit im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 12.02.2018 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des „Status des Asylberechtigten“ (richtig: der Asylberechtigten) abgewiesen, unter einem aber den Genannten jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 12.03.2018 zugestellt.

Gegen die Abweisungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit (einheitlichem) Schriftsatz vom 12.03.2018 Beschwerde erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2018 vorgelegt wurde. Nach einer entsprechenden Abnahme am 18.10.2019 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 29.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung hinsichtlich dieser Rechtssachen durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, sie ist Araberin und Sunnitin. Die Identität der XXXX steht fest, sie ist in Österreich unbescholten.

XXXX ist die unmündige Tochter der XXXX .

1.2. XXXX und in deren Begleitung XXXX haben Syrien auf dem Landweg mittels eines Taxis am 03.01.2016 legal verlassen, mussten aber an verschiedenen Checkpoints der Regierung Bestechungsgeld bezahlen.

Der Bruder von XXXX , XXXX , hat im Jahr 2011 in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Man hat ihn gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, dass dieser nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde.

Der Vater von XXXX , XXXX , hatte vor Beginn des Aufstandes im Jahr 2011 Probleme mit dem syrischen Regime, da dieser Mitglied der kommunistischen Partei war, derzeit hat der XXXX aber keine Probleme mit dem syrischen Regime. Allerdings wurde dieser vermutlich zufällig im Jahr 2014 an einem Checkpoint angeschossen.

XXXX hat glaubhaft gemacht, dass sie in Syrien immer wieder Probleme an Checkpoints der Regierung hatte, da sie den gleichen Nachnamen wie ein prominenter Oppositioneller und Mitbegründer der FSA trägt, auch wenn diese Probleme nie zu mehr als einer Anhaltung vor Ort geführt haben.

XXXX stammt aus der Umgebung von Damaskus, Dorf XXXX . Das Herkunftsgebiet ist in der Hand der Regierung. Um legal und sicher in ihr Herkunftsgebiet zu gelangen, müsste XXXX über die Grenzübergänge zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus einreisen, diese Grenzübergänge und der Flughafen von Damaskus sind in der Hand des Regimes.

Auf Grund der oben festgestellten Umstände besteht das reale Risiko – wenn auch nicht die Gewissheit – dass XXXX im Falle einer Einreise nach Syrien angehalten und zum Zweck ihres inzwischen zweieinhalbjährigen Auslandsaufenthaltes befragt wird, da man ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht mit Gewissheit – auf Grund der vergangenen Aktivitäten ihrer (männlichen) Familienmitglieder und auf Grund des der Opposition zugeordneten Familiennamens eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Diese Anhaltung wäre mit realem Risiko mit Folter verbunden, zumal XXXX als alleine reisende Frau (ihre Tochter fällt diesbezüglich nicht ins Gewicht) in einer besonders verletzlichen Lage ist. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX diese Folgen im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchtet.

1.3. XXXX und XXXX haben keine Asylausschluss- und -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Reisepass der Beschwerdeführerin und dem Familienregister sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin.

2.2. Die Feststellungen zu 2.2. ergeben sich hinsichtlich der Ausreise aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin und deren Aussage zum Modus ihrer Ausreise. Diese ist glaubhaft, weil das Vorbringen im Verfahren diesbezüglich gleichartig war und sich mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringen ist.

Die Feststellungen zu 2.2. hinsichtlich der Teilnahme des Bruders der Beschwerdeführerin an einer regimekritischen Demonstration und deren Folgen ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und – vor allem – aus den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin. Letztere sind unter strafbewehrter Wahrheitspflicht getätigt worden, mit dem Vorbringen des Bruders in seinem Asylverfahren und mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringen, da insbesondere bei „Erstdemonstranten“ am Beginn des Aufstandes im Jahr 2011 eine Unterschriftsleistung auf einer Erklärung, an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen, der (historischen) Lage in Syrien entspricht.

Auch die Feststellungen unter 2.2. zum Vater der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Aussage und aus der gleichartigen, strafbewehrten Aussage ihres Bruders, der als Zeuge einvernommen wurde.

Selbiges gilt im Wesentlichen für die Feststellung unter 2.2., dass und warum die Beschwerdeführerin an Checkpoints Probleme hatte. Auch dieser Feststellung liegen die im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin, die übereinstimmenden Aussagend es als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommenen Bruders, der mit der Beschwerdeführerin längere Zeit unter einem Dach gelebt hat, und die mit der (historischen) Lage in Syrien in Einklang zu bringen sind, zumal XXXX ein Gründungsmitglied der FSA ist.

Die Feststellungen zum Herkunftsgebiet ergeben sich im Wesentlichen aus den gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin und den übereinstimmenden Aussagen des als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommenen Bruders; dass das Herkunftsgebiet in der Hand der Regierung ist und dieses nur über die Grenzübergänge zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus erreichbar ist, ergibt sich aus dem Amtswissen, den Länderberichten und – hinsichtlich des Umstandes, dass dort das Regime die Macht in der Hand hat – der Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/.

Dass die festgestellten Umstände zu einem realen Risiko – wenn auch nicht der Gewissheit – und einer objektiv nachvollziehbaren Furcht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Einreise nach Syrien angehalten und zum Zweck ihres inzwischen zweieinhalbjährigen Auslandsaufenthalt befragt wird, führen, ergibt sich aus den Länderberichten und dem Amtswissen.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin und deren Tochter keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- und -endigungsgründe zu sehen sind.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 1005 gesetzt hat.

3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

XXXX würde im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreise über einen vom Regime kontrollierten Grenzübergang kontrolliert werden. Dabei würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich die Familie der XXXX einerseits eine oppositionelle Gesinnung zur Schau gestellt hat (der Bruder hat aus syrischer Sicht amtsbekannt an einer Demonstration teilgenommen und der Vater hat der kommunistischen Partei angehört) und andererseits die Beschwerdeführerin den Namen eines Gründungsmitglied der FSA trägt; daher und weil sich diese schon über zweieinhalb Jahre im Ausland befindet, besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht die Gewissheit, die aber auch nicht nötig ist, dass man XXXX festnehmen, und – unter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbundenen – wegen ihrer (allenfalls unterstellten) oppositionelle politische Gesinnung festgenommen und diese zumindest für einige Tage anhalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterwerfen würde. Jedenfalls ist die entsprechende Befürchtung der XXXX objektiv nachvollziehbar.

Daher liegt eine XXXX objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor, unabhängig davon, dass XXXX bis dato keine Verfolgung erlitten hat.

3.3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).

3.4. Da darüber hinaus keine von XXXX verwirklichte Asylausschluss- oder
-endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, XXXX der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.

3.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. XXXX ist daher Familienangehörige der XXXX .

Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages einer Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. XXXX ist (als Strafunmündige) unbescholten, gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig und waren keine von XXXX verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen. Daher ist der Beschwerde stattzugeben, XXXX im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Entscheidung liegen keine grundsätzlichen Rechtsfragen sondern im Wesentlichen nur Tatsachenfragen zu Grunde, daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2188806.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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