TE Bvwg Beschluss 2020/11/17 W213 2230186-1

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
ZDG §21
ZDG §8a

Spruch


W213 2230186-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.03.2020, GZ. 483089/18/ZD/0320, betreffend Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienstes, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.2019 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 zugewiesen.

I.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 21.03.2020, Zl. 483089/18/ZD/0320wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG iVm § 21 Abs. 1 ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei. Der Bescheid wurde am 24.03.2020 zugestellt

I.3. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim XXXX , begonnen habe.

Durch den mit dem bekämpften Bescheid angeordneten außerordentlichen Zivildienst würde sein im Wintersemester 2019/20 begonnenes Studium der Informatik an der TU XXXX beeinträchtigt bzw. unterbrochen werden. Das gelte auch für seine mit Wirkung vom 01.03.2020 eingegangenes Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU XXXX . Darüber hinaus könne er seine seit 01.08.2017 ausgeübte als IT-Support Angestellter im Ausmaß von sechs Wochenstunden bei der XXXX , nicht mehr ausüben.

Zusätzlich sei noch hinzuzufügen, dass er an Hämatophobie leide, was soweit gehe, dass es bereits mehrmals zu Ohnmachtsanfällen in diesbezüglichen Situationen gekommen sei. Ein konkretes Beispiel wäre der Erste-Hilfe-Kurs, welchen er im Rahmen des Führerscheinkurses, beim Roten Kreuz absolviert habe und bei welchem er das Bewusstsein verloren habe. Der Einsatz seiner Person im Gesundheitswesen sei daher unzumutbar.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, da die Durchsetzung des bekämpften Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn ergeben würde und seine Beschäftigung als Studienassistent genauso im öffentlichen Interesse stehe wie die Verlängerung der Leistung des Zivildienstes. Darüber hinaus würde der Schaden bereits entstehen, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Es werde daher beantragt,

1.       der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 2a Abs. 4 ZDG zuzuerkennen;

2.       den angefochtenen Zuweisung Bescheid ersatzlos zu beheben;

3.       in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des zu leistenden außerordentlichen Zivildienstes herabgesetzt wird;

4.       eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.04.2020 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 12 ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen seien, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Ein solches Zuweisungshindernis liege im vorliegenden Fall nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer weise die Tauglichkeit für den Zivildienst auf und habe auch bereits seinen ordentlichen Zivildienst tatsächlich geleistet. Einer Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der Altenpflege stehe daher nichts im Wege, zumal es sich bei Insassen von Altersheimen um eine unter dem Gesichtspunkt der Covid-19 Pandemie besonders von vulnerable Gruppe handle.

Da der Einsatz des tauglichen Beschwerdeführers als Zivildienstleistender aufgrund der aktuellen Situation zur pandemiebedingten Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich sei, keine Zuweisungshindernisse vorlägen und der Beschwerdeführer nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

I.5. Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.09.2020, GZ. B1262/2020, dieses Erkenntnis aufgehoben, und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 6a Abs. 3 ZDG ist der außerordentliche Zivildienst als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außer-ordentlichen Notständen 1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 leg.cit. und 2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 leg.cit. zu leisten sei. Nach § 8a Abs. 6 ZDG sei der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen, sofern ein Einsatz nach Abs. 1 leg.cit über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 leg.cit. hinaus erforderlich werde; dieser Einsatz gelte als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG. Nach § 21 Abs. 1 ZDG habe die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten.

Im vorliegenden Fall fehlten Feststellungen, auf Grund welcher Erkenntnisse oder Ermittlungsergebnisse die Heranziehung von Zivildienstleistenden zum außerordentlichen Zivildienst für "erforderlich" im Sinne des § 8a Abs. 6 ZDG gehalten werde. Im Bescheid der Zivildienstserviceagentur werde ausgeführt, die durch das COVID-19-Virus ausgelösten Folgen, insbesondere jene im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung und im Pflegebereich, hätten das Ausmaß eines außerordentlichen Notstandes erreicht. Zahlreiche Einrichtungen des Zivildienstes hätten die Zivildienstserviceagentur informiert, dass viele Beschäftigte, die in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe sowie in der Altenbetreuung zur Betreuung von Klienten eingesetzt gewesen seien, auf Grund einer Erkrankung oder einer behördlichen Anordnung nicht mehr ihren Dienst versehen könnten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach auch das Fehlen des Vorliegens der "Erforderlichkeit" der Verlängerung gerade seines Zivildienstes im Sinne des § 8a Abs. 6 ZDG geltend gemacht, indem er darauf hingewiesen habe, dass die Zivildienstserviceagentur neben der Verlängerung des Zivildienstes auch "auf freiwilliger Basis ehemalige Zivildiener rekrutiert" habe. Mit Stand 17.03.2020 hätten sich bereits 2500 Freiwillige zum außerordentlichen Zivildienst gemeldet, des Weiteren seien auch ordentliche Zivildiener aus anderen Bereichen versetzt worden und man habe Zivildienstpflichtige, deren ordentlicher Zivildienst erst mit Juli begonnen hätte, auf Mai vorgezogen, wodurch man weitere Hilfskräfte mobilisieren hätte können.

Das Bundesverwaltungsgericht wäre vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen, Ermittlungen zu den Grundlagen der Entscheidung durchzuführen. Insbesondere fehlten Ausführungen zu den Fragen, auf Grund welcher Tatsachen der (weitere) Einsatz des Beschwerdeführers im Sinne des § 8a Abs. 6 ZDG als erforderlich erachtet werde bzw. auf Grund welcher sachlichen Kriterien gerade der Beschwerdeführer für eine Verlängerung ausgewählt wurde. Weder in den Verwaltungs- noch in den Gerichtsakten fänden sich Hinweise, dass zu der Frage, ob ein solcher Einsatz erforderlich wäre, Ermittlungen getätigt oder Einsicht in schriftliche Unterlagen genommen worden wären.

I.6. Aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sind gemäß § 87 Abs. 2 VfGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde über die Zeit des ordentlichen Zivildienstes hinaus mit dem gegenständlichen Bescheid vom 21.03.2020 der Einrichtung Geriatrische Gesundheitszentren der Stadt XXXX , für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zur Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er hat sein 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim XXXX , angetreten. Während des laufenden Zivildienstes begann er im Wintersemester 2019/20 mit dem Studium der Informatik an der TU XXXX . Mit Wirkung vom 01.03.2020 ging er ein Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU XXXX ein.

Seit 01.08.2017 ist der Beschwerdeführer im Ausmaß von sechs Wochenstunden als IT-Support Angestellter bei der XXXX , beschäftigt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der – Ende März 2020 - aktuellen Situation der Covid-19 Pandemie. Es stehe das gesamte österreichische Gesundheitssystem vor substantiellen Einschränkungen bzw. Anforderungen. Diese beträfen auch die oben genannte Einrichtung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten Einrichtung diene der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Dabei ist hervorzuheben, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm begonnenen Studiums und der von ihm eingegangenen Dienstverhältnisse vollinhaltlich Glauben geschenkt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Die §§ 8a und 21 ZDG lauten wie folgt:

„§ 8a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1

1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder

2. an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.

(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen. Abweichend von § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann einer Beschwerde gegen eine solche Anweisung jedoch aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.

(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.

(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.

§ 21. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß.

(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9, 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.

(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes zur Sicherung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge weitere Dienstleistungsgebiete bestimmen, in denen die Mitwirkung von Zivildienstleistenden vorgesehen werden kann.

(6) Entgegen § 4 Abs. 2 Z 3 können auch sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, anerkannt werden. Diese Anerkennung ist jedenfalls mit der Dauer des außerordentlichen Zivildienstes befristet. Solchermaßen anerkannte Rechtsträger haben dem Bund vollen Kostenersatz für den Einsatz der Zivildienstleistenden zu erstatten. Ein solcher Anerkennungsbescheid gilt als Bescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

(7) Bescheide gemäß § 18 gelten für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes als Bescheide im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG (unaufschiebbare Maßnahmen).

(8) Die Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende-DZ-V, BGBl. Nr. 678/1988, gilt auch für den außerordentlichen Zivildienst.“

Im vorliegenden Fall fehlten Feststellungen, auf Grund welcher Erkenntnisse oder Ermittlungsergebnisse die Heranziehung von Zivildienstleistenden zum außerordentlichen Zivildienst für "erforderlich" im Sinne des § 8a Abs. 6 ZDG gehalten werde. Ferner fehlten Feststellungen hinsichtlich der "Erforderlichkeit" der Verlängerung gerade des Zivildienstes des Beschwerdeführers im Sinne des § 8a Abs. 6 ZDG, zumal dieser darauf hingewiesen habe, dass die Zivildienstserviceagentur neben der Verlängerung des Zivildienstes auch "auf freiwilliger Basis ehemalige Zivildiener rekrutiert" habe. Mit Stand 17.03.2020 hätten sich bereits 2500 Freiwillige zum außerordentlichen Zivildienst gemeldet, des Weiteren seien auch ordentliche Zivildiener aus anderen Bereichen versetzt worden und man habe Zivildienstpflichtige, deren ordentlicher Zivildienst erst mit Juli begonnen hätte, auf Mai vorgezogen, wodurch man weitere Hilfskräfte mobilisieren hätte können.

Es wäre daher erforderlich gewesen, Ermittlungen zu den Fragen, auf Grund welcher Tatsachen der (weitere) Einsatz des Beschwerdeführers im Sinne des § 8a Abs. 6 ZDG als erforderlich erachtet werde bzw. auf Grund welcher sachlichen Kriterien gerade der Beschwerdeführer für eine Verlängerung ausgewählt worden sei durchzuführen.

Die belangte Behörde hat allenfalls ansatzweise in diese Richtung ermittelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung der insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerordentlicher Zivildienst Erforderlichkeit Ermittlungspflicht Kassation notwendige Maßnahme Pandemie Rechtsanschauung des VfGH Verlängerung Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230186.1.01

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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