Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Die 30?jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.Die 30?jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133416Im RIS seit
10.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023