RS OGH 2020/11/26 4Ob178/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Norm

ABGB §1489 III
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die 30?jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.Die 30?jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133416

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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