RS Lvwg 2020/11/4 405-1/577/1/2-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, ein dem Stand der Technik entsprechendes Projekt einzufordern, sondern dienen „nur“ dazu, Formmängel eines Ansuchens zu verbessern (Verbesserungsauftrag). Es ist unzulässig, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG den Beschwerdeführer zu einer inhaltlichen Modifikation seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Antrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt (VwGH 27.06.2002, 98/07/0147).

Die Vorlage eines dem Stand der Technik entsprechenden Projektes war jedenfalls im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG unzulässig.

Schlagworte

Verfahrensrecht, Wasserrecht, Verbesserungsauftrag, Formmängel, inhaltliche Modifikation, Projektänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.577.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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