TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 L511 2162675-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


L511 2162675–1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 29.08.2016, XXXX , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 29.08.2016, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1.       Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1.    Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, einer Druckerei, wurde ab 15.01.2016 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2012 bis 31.12.2014 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt (AT 1/68).

1.2.    Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 29.08.2016, XXXX , verpflichtete die SGKK die beschwerdeführende Partei die mit Beitragsabrechnung vom 02.02.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 8.521,16 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 1.744,21 an die SGKK zu entrichten (AT 1/56-64).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt die Beitragsgrundlagen der im Bescheid angeführten Dienstnehmer seien nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und den vorliegenden Lohnunterlagen berichtigt worden. Die Überstundenvergütungen seien dabei jenen Beitragszeiträumen zugeordnet worden, in denen die Überstunden erbracht worden seien. Der jeweilige Auszahlungsbetrag sei gemäß den Ausführungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage nachverrechnet worden.

1.3.    Mit Schreiben vom 27.09.2016 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den am 31.08.2016 zugstellten Bescheid fristgerecht Beschwerde [Bsw] (AT 1/3-55).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen festgehalten, die Überstunden seien entsprechend dem Kollektivvertrag für Arbeiter im graphischen Gewerbe korrekt abgerechnet worden. Gerügt wird darüber hinaus, dass bei einigen Dienstnehmern eine Zuordnung der Überstundenentlohnung in Beitragszeiträume vorgenommen worden seien, in welchen sich die Dienstnehmer den ganzen Kalendermonat auf Zeitausgleich bzw. Urlaub befunden hätten und dementsprechend durchgängig keine Arbeitsleistung erbracht hätten. Nachweislich konnten in diesen Monaten daher keine Überstunden erbracht worden sein, vielmehr bauten die Dienstnehmer ua bestehende Zeitguthaben in diesen Monaten ab. In einigen Fällen sei eine Zuordnung in die auf die Auszahlung folgenden Kalendermonate vorgenommen worden, obwohl es hier zu keiner Überstundenleistung [Anmerkung BVwG: für diese bereits ausgezahlten Überstunden(grundstunden)] mehr gekommen sein kann. Zudem seien Zuordnungen nur in jenen Beitragszeiträumen vorgenommen worden, in denen die Dienstnehmer einen Bezug unter der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage aufwiesen.

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt am 27.06.2017 (sic!) in elektronischer (nicht durchnummerierter) Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AT 1-3, BVL]).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Im gegenständlichen Verfahren ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von (unstrittig geleisteten) Überstunden von Dienstnehmern, welche an Druckmaschinen für XXXX tätig sind, zwischen den Verfahrensparteien strittig.

1.2.    Die betroffenen Dienstverhältnisse unterliegen dem Kollektivvertrag für Arbeiter im graphischen Gewerbe sowie den darin enthaltenen Sonderbestimmungen für XXXX [ST].

1.3.    Die Überstundenabgeltung in der Druckerei erfolgte entsprechend der kollektivvertraglichen Bestimmung (§9 Abs. 2 ST) (auch) in den verfahrensgegenständlichen Beitragsjahren 2012 bis 2014 dergestalt, dass in jenem Monat, in dem Überstunden geleistet werden, die Überstundenzuschläge ausbezahlt und die (Überstunden-)Grundstunden auf ein Zeitkonto gebucht werden. Diese Zeitguthaben verbleiben so lange am Zeitkonto des Dienstnehmers bis dieser entweder den Zeitausgleich konsumiert oder eine Abgeltung in Geld verlangt oder das Dienstverhältnis beendet wird. Erfolgt auf Wunsch des Dienstnehmers eine monetäre Abgeltung (auch) des Überstundengrundlohns oder wird dieses zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt, wird diese Zahlung im Monat der Auszahlung in der Sozialversicherung als laufender Bezug abgerechnet (Bsw 3, BVL 4-5).

1.4.    Der Bescheid enthält keine Feststellungen, welche eine Zuordnung der Überstundenentgelte zu bestimmten Beitragszeiträumen ermöglichen würde, und es liegen auch keine diesbezüglichen Unterlagen vor.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes

?        Zeitaufzeichnung und Lohnzettel

?        Bescheid und Beschwerdevorlage der ÖGK

?        Beschwerde

?        Prüfungsunterlagen

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Aktenteilen.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1.2.  Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2.    Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2.  Verfahrensgegenständlich hat die ÖGK Beitragsgrundlagen von mehreren Dienstnehmern berichtigt. Dabei sind Überstundenvergütungen bestimmten Beitragszeiträumen zugeordnet worden.

3.2.3.  Soweit verfahrensgegenständlich relevant, ist gemäß § 44 Abs. 1 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, wobei bei pflichtversicherten Dienstnehmern als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) iSd § 49 Abs. 1 ASVG maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (für viele VwGH 18.12.2019, Ra2019/08/0049 mwN). Die Vergütung von Überstunden zählt zum laufenden Entgelt iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG, und ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer die Überstunde, für die er die Vergütung erhält, geleistet hat (VwGH 17.03.2004, 2000/08/0220 mwN). Im Hinblick auf ein angesammeltes Zeitguthaben, welches zur Auszahlung kommt, kommt in der Regel eine "Aufrollung" der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen dieses Guthaben stammt, nicht in Betracht, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines "Arbeitszeitkontokorrents" das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird, wobei es nicht zu einer willkürlichen Akkumulierung beitragspflichtiger Entgelte zur Vermeidung von Beiträgen mit Hilfe der Höchstbeitragsgrundlage kommen darf (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0048; 17.03.2004, 2000/02/0220).

3.2.4.  Fallbezogen ist somit von Relevanz, ob die Überstunden jenem Zeitraum in dem sie gleistet wurden zugeordnet werden können, oder – zumal sie grundsätzlich durch Zeitausgleich abzugelten sind – ein angesammeltes Zeitguthaben, welches zur Auszahlung kommt, darstellen und ob es dabei zu willkürlichen Akkumulierungen gekommen ist.

3.2.5.  Es liegen im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt aber weder Unterlagen dazu vor, in welchen Zeiträumen die Überstunden erbracht, in welchen Zeiträumen diese gegebenenfalls als Zeitausgleich konsumiert oder in welchen Zeiträumen diese tatsächlich ausbezahlt wurden. Auf Grund welcher Basis welche Überstunden in welcher Periode mit welchem Stundensatz nachverrechnet wurden, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen somit nicht nachvollziehen.

In der Beschwerde wird diesbezüglich etwa konkret auf den Dienstnehmer XXXX verwiesen. Für diesen ergibt sich aus dem Prüfbericht eine Nachverrechnung von Jänner bis April 2012 idH von EUR 829,10 (Beitragsgrundlage EUR 2.595,00), obwohl dieser – wie sich aus den mit der Beschwerde übermittelten ihn betreffenden Zeitprotokollen ergibt – in diesem Zeitraum in Zeitausgleich und Urlaub befindlich war und somit in diesem Zeitraum keine Überstunden erbracht haben konnte. Entgegen den Ausführungen der ÖGK im Bescheid wurden in diesem Fall die Überstunden somit nicht in jenem Zeitraum in dem sie erbracht wurden nachverrechnet.

3.2.6.  Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN).

Wie dargelegt befinden sich im Verwaltungsverfahrensakt der ÖGK keine Unterlagen, aus denen sich die vorgenommenen Zuordnungen sowie die Höhe der Nachverrechnungen ergäben. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zusätzlich ein (weiterer) umfassender Ermittlungsbedarf, da sich diese Unterlagen mit den vorgenommenen Zuordnungen nicht in Einklang bringen lassen.

Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften (vgl. dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen.

Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4.       Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III.    ad B) Zulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Überstundenabrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2162675.1.00

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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