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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Fall der Übertretung des AuslBG genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd. § 44a Z 1 VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat, die konkrete Arbeitstätigkeit braucht nicht angeführt zu werden (vgl. VwGH 15.9.2004, 2001/09/0153, VwSlg. 16455 A).Im Fall der Übertretung des AuslBG genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat, die konkrete Arbeitstätigkeit braucht nicht angeführt zu werden vergleiche VwGH 15.9.2004, 2001/09/0153, VwSlg. 16455 A).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L06Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021