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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Fall der Übertretung des AuslBG genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd. § 44a Z 1 VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat, die konkrete Arbeitstätigkeit braucht nicht angeführt zu werden (vgl. VwGH 15.9.2004, 2001/09/0153, VwSlg. 16455 A).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L06Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021