RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/09/0065

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1
AuslBG §3 Abs1
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0066

Rechtssatz

Im Fall der Übertretung des AuslBG genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd. § 44a Z 1 VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat, die konkrete Arbeitstätigkeit braucht nicht angeführt zu werden (vgl. VwGH 15.9.2004, 2001/09/0153, VwSlg. 16455 A).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L06

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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