TE Bvwg Beschluss 2020/9/1 L529 2193614-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


L529 2193610-2/8E

L529 2193616-2/7E

L529 2193614-2/7E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2020, Zl. 441216705 – 191138592:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2020, Zl. 653273703 – 191138649:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2020, Zl. 1016679201 – 191138690:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang:

I.1. Die Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) sind georgische Staatsangehörige. Die erstgenannte Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch „BF1“) ist die Mutter der in Österreich geborenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge „BF2 und „BF3“).

I.2. Die BF stellten am 06.12.2016 erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG. Begründend führten die BF aus, dass die BF1 im März 2008 als Au Pair nach Österreich gekommen sei und sich seit 2010 durchgängig in Wien aufhalte. Die BF1 habe zudem bis November 2016 einen Aufenthaltstitel „Studierender“ besessen, dieser sei jedoch nun abgelaufen und habe die BF1 aufgrund ihrer privaten und familiären Situation keine Möglichkeit, den nötigen Studienerfolg zu erbringen. Die BF1 habe allerdings ihre in Georgien absolvierte Ausbildung als Zahnarzt als Diplom als zahnärztliche Assistentin anerkennen lassen und ermögliche ihr diese Qualifikation in Verbindung mit ihren Sprachkenntnissen, leicht einen Arbeitsplatz zu finden. Zudem habe die BF1 in Österreich den Vater der BF2 und BF3, welcher sich derzeit in Haft befinde, geheiratet und sei es wichtig, dass die Kinder in Kontakt mit dem Vater bleiben würden.

Die BF1 wurde am 23.10.2017 vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte die BF1 vor, dass sie ihr Studentenvisum nicht verlängern könne, jedoch Österreich nicht verlassen wolle und sie sich für ihre Kinder eine gute Ausbildung hier wünsche. Der Vater der Kinder, von welchem sie seit Oktober geschieden sei, würde sich derzeit bis 2020 in Haft befinden und hätte sie zu ihm wegen der Kinder noch ab und zu Kontakt. Der Vater sei ursprünglich Asylwerber gewesen, ob er einen Aufenthaltstitel besitzt, wisse die BF1 nicht. In Österreich würden die BF von der Diakonie unterstützt werden und eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und zusätzlich EUR 650 pro Monat erhalten. Zu ihrer in Georgien wohnhaften Familie habe die BF1 nur noch selten Kontakt, gesehen habe sie sie das letzte Mal im Jahr 2010. In Georgien habe sie die Schule besucht und drei Jahre ein Kolleg für Medizin und fünf Jahre die Medizinische Universität besucht.

I.3. Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurden die Anträge der BF abgewiesen und in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Begründend führte das BFA aus, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zum Nachteil der BF ausfalle, da die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der BF überwiegen würden. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.07.2018 die Beschwerde der BF als unbegründet ab.

I.5. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde stattgab und das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht lud in weiterer Folge die BF zu einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2019. Die BF stellten mit Schreiben vom 03.05.2019, eingelangt am 06.05.2019, die Bitte, die Verhandlung zu vertagen, da sich die BF1 eine Fraktur des linken Unterschenkels zugezogen hätte und reiseunfähig wäre. Mit Schreiben vom 07.05.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die BF darauf hin, dass aufgrund der von der BF1 vorgelegten Ambulanzkarte nicht festgestellt werden könne, ob die BF1 in der Lage wäre, an der Verhandlung teilzunehmen und das Gericht daher am Verhandlungstag prüfen werde, ob die BF erschienen bzw. gegebenenfalls, ob sie berechtigt nicht erschienen seien. Die BF erschienen in Folge nicht zu der für den 08.05.2019 anberaumten Verhandlung und ging das Gericht aufgrund durchgeführter Nachforschungen davon aus, dass die BF1 reisefähig gewesen wäre und die BF daher unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben waren. Die Verhandlung wurde folglich in Abwesenheit der BF durchgeführt und anschließend mündlich das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde der BF, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt, abgewiesen wurde, verkündet.

I.7. Am 08.11.2019 stellten die BF einen neuen, den nun gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG.

Mit Schreiben vom 08.11.2019 erteilte die Behörde den BF einen Verbesserungsauftrag und forderte die BF dazu auf, den Antrag in deutscher Sprache ausführlich zu begründen, sowie ein gültiges Reisedokument und den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen.

Die BF legten eine Kopie ihrer Reisepässe, ihrer Geburtsurkunden und die BF1 noch ihre Heiratsurkunde vom 27.03.2013 (Tag der Eheschließung 06.10.2011), sowie den gerichtlichen Beschluss vom 04.10.2017, mit welchem die Ehe geschieden wurde, vor. Zudem legte die BF1 eine Amtsbestätigung vom 04.10.2017 vor, nach der ihr die alleinige Obsorge der BF2 und BF3 zukomme. Des Weiteren wurde eine Bestätigung der Diakonie vorgelegt, welche ausführte, dass die BF im Rahmen der Grundversorgung-Wien in ihrem Wohnprojekt „LARES-Wien“ untergebracht seien.

Mit Schreiben vom 05.12.2019, eingelangt am 09.12.2019, legten die BF durch ihre Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme und ihre Reisepässe, Geburtsurkunden und die BF1 die Bestätigung über die von der MA35 erteilten Aufenthaltstitel vom 15.02.2016 und den Bescheid der MA35 vom 25.02.2016 über die gleichwertige Anerkennung der Ausbildung, sowie eine Ausbildungsbestätigung abc-kinderbetreuung vom 18.02.2011 und eine Prüfungsbestätigung über die Integrationsprüfung B1 vom 27.11.2016 des Clubs für interkulturelle Begegnung vor. Die BF2 legte zudem eine Schulbesuchsbestätigung und die BF3 eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens vor.

Als Begründung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF1 im März 2008 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und hier als Au-Pair gearbeitet habe. Danach sei ihr ein Aufenthaltstitel „Schüler“ erteilt worden, mit welchem die BF1 die Bundeshandelsakademie besuchen konnte und studierte die BF1 dann mit dem Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher bis zum 27.11.2016 gültig war. Aufgrund familiärer Schwierigkeiten sei es der BF1 dann allerdings nicht mehr möglich gewesen, den geforderten Studienerfolg zu erbringen, sodass einer Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierende“ nicht mehr stattgegeben wurde. Zudem habe die BF1 in Georgien eine Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin abgeschlossen und wurde diese auch in Österreich als gleichwertig anerkannt und habe die BF1 in Österreich auch eine Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person für Kinderbetreuung absolviert. Die BF1 sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bereits sehr gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Die BF2 und BF3 seien in Österreich geboren und wären noch nie in Georgien gewesen, hier würden sie auch den Kindergarten bzw. die Volksschule besuchen.

Die BF1 habe die Prüfung über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 samt Integrationsprüfung abgelegt; das Zeugnis würde die BF1 erst in 2 – 3 Wochen erhalten, weshalb sie darum bitte, die Frist zur Vorlage der abgelegten Deutschprüfung zu erstrecken.

I.8. Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BFA vom 15.01.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die BF bereits am 06.12.2016 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG eingebracht hätten und seit der rechtskräftigen Entscheidung über diese Anträge keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei und zwischen den Zeitpunkten des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts und der jetzigen Bescheiderlassung nur ca. zwei Monate liegen würden. Das Privat- und Familienleben der BF habe sich in dieser Zeit nicht geändert und sei dadurch eine neuerliche Prüfung des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen. In Bezug auf die abgelegte B2 Prüfung führte die belangte Behörde aus, dass das BFA ohnehin die Sprachkenntnisse der BF1 mit B2 bewertete und dem Arbeitsvorvertrag nur eine untergeordnete Beweiskraft zukomme, da es nicht sicher sei, ob die BF1 dann tatsächlich die Arbeit antreten würde bzw. könnte.

Mit 16.01.2020 legte die BF1 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 27.11.2019 auf dem Sprachniveau B1 vor.

I.9. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2020 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen insbesondere vorgebracht, dass seit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 und dem Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids acht Monate vergangen seien und in diesem Zeitraum die BF weitere maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hätten und sich der Sachverhalt insgesamt so geändert hätte, dass eine Neubeurteilung des Art. 8 EMRK nötig gewesen wäre. Zudem habe die Behörde den Antrag der BF ohne Durchführung einer Einvernahme durchgeführt und in diesem Zusammenhang es auch unterlassen, die BF1 nach ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu befragen, da die BF1 an psychischen Problemen leide und diese sich seit Oktober 2019 massiv verschlechtert haben sollen. Zudem hätte sich die Behörde auch nicht mit der konkreten Situation der BF2 und BF3 auseinandergesetzt; so leide auch der BF2 unter psychischen Problemen.

I.10. Mit Schreiben vom 12.05.2020 gaben die BF ein rechtliches Vertretungsverhältnis mit der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH bekannt und legten hierzu eine Vollmacht vor. Zudem machten die BF auf eine akute Abschiebegefahr in ihrem Fall aufmerksam, da die Fremdenpolizei den Wohnort der Familie bereits vor einigen Tagen aufgesucht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die erstangeführte Beschwerdeführerin („BF1“) ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer „BF2“ und „BF3“. Die Identitäten der BF stehen fest.

Die BF1 kam 2008 als Au Pair nach Österreich und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig; zwecks ihres Aufenthalts war sie in Besitz mehrerer Aufenthaltstitel als „Sonderfall unselbst. Erwerb“, „Schüler“ und „Studierender“. Ihr letzter Aufenthaltstitel für Studierende, welcher bis 27.11.2016 gültig war, wurde nicht verlängert. Am 06.12.2016 brachten die BF erstmalig Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 in Abwesenheit der BF negativ entschieden wurden; diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Es wird festgehalten, dass die BF1 am 23.10.2017 vor der Behörde niederschriftlich einvernommen wurde und diese Einvernahme die bisher einzige Einvernahme darstellt, bei welcher die BF ihre Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK persönlich und mündlich schilderten.

Die BF stellten am 08.11.2019 gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 AsylG. Begründend führten die BF aus, dass sich die BF1 seit 2008 in Österreich aufhalte und seit 2010 nicht mehr in ihrem Heimatstaat Georgien gewesen sei. Die BF1 habe auch bis November 2016 einen Aufenthaltstitel „Studierende“ besessen; dieser sei jedoch aufgrund des mangelnden Studienerfolges nicht mehr verlängert worden. Die BF2 und BF3 seien in Österreich geboren.

II.1.2. Die belangte Behörde hielt fest, dass die BF1 keine Studentin mehr sei und ihr daher auch kein Aufenthaltstitel „Studierende“ mehr erteilt werden würde, womit sich die BF mangels eines Aufenthaltsrechts unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden. Das BFA stellte zur Rückkehrsituation der BF fest, dass die BF1 gesund und arbeitsfähig sei und in ihrem Herkunftsstaat weder strafrechtlich, politisch noch privat verfolgt werde. Zudem sei die BF1 in Georgien aufgewachsen und habe dort ihre gesamte schulische und berufliche Ausbildung absolviert. Zum Privat- und Familienleben der BF1 zum Zeitpunkt des Vorverfahrens hielt das BFA fest, dass die BF1 geschieden und die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 sei, welche in Österreich geboren wurden; weitere Familienmitglieder würden die BF nicht in Österreich haben.

II.1.3. Die belangte Behörde stellte insgesamt fest, dass seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei und der Antrag der BF daher zurückzuweisen war. Eine niederschriftliche Einvernahme wurde nicht durchgeführt und fand die letzte Einvernahme der BF, bei welcher sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen konnte, am 23.10.2017 statt.

II.1.4. Fazit: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere in Hinblick auf die Rückkehrsituation der BF und ihre Situation in Österreich, steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren bezüglich der Erstanträge der BF.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

II.3.1.4. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

?        wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

?        wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

?        bloß ansatzweise ermittelt hat.

?        Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) – bei entsprechender Untätigkeit der Behörde – der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.

Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben.

Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie – wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet – eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Die Erstanträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG vom 06.12.2016 wurden mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 rechtskräftig negativ entschieden. Da die persönliche Situation der BF im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, ist bezüglich der rechtskräftigen, negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als maßgeblicher Zeitpunkt der 08.05.2019 heranzuziehen, da das Gericht zu diesem Zeitpunkt seine Entscheidung basierend auf dem von ihm festgestellten Sachverhalt getroffen hat. Der Beschwerde ist daher zuzustimmen, dass seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 und der gegenständlichen Entscheidung des BFA vom 15.01.2020 acht Monate vergangen sind und dieser Zeitraum für die Frage, ob eine maßgebliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten ist, zu berücksichtigen ist.

II.3.3.2. Die BF1 wurde im Zuge der Erstanträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK am 23.10.2017 vor der zuständigen Behörde niederschriftlich einvernommen und konnte bei dieser Einvernahme ihre Gründe und die ihrer minderjährigen Kinder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich schildern. Seit dem 23.10.2017 fand keine Einvernahme mehr statt, bei welcher sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von den Integrationsschritten der BF bzw. deren konkreten Situation verschaffen konnte. Die BF waren für den 08.05.2019 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und blieben dieser, wie bereits beschrieben wurde, trotz Reisefähigkeit der BF1 fern, wodurch die Verhandlung in deren Abwesenheit geführt werden konnte. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Gegenständlich wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass die BF1 – zwar auch durch ihr eigenes Verschulden – letztmalig am 23.10.2017 die Möglichkeit hatte, die Gründe für sich und auch ihre minderjährigen Kinder persönlich vor einem entscheidungsbefugten Organwalter zu darzulegen. Angesichts dessen wäre eine persönliche Einvernahme der BF1 notwendig gewesen.

Zudem unterließ es die Behörde auch, den BF mitzuteilen, dass sie beabsichtige, den Antrag der BF zurückzuweisen, womit den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben wurde, in einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme ihre gesamte jetzige Situation zu schildern bzw. eine mündliche Einvernahme zu beantragen. Wie die Beschwerde richtig ausführt, unterließ es die belangte Behörde daher, etwa konkrete Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF zu treffen und kam die Behörde ihren diesbezüglichen Ermittlungspflichten nicht nach.

II.3.3.3. Da es die belangte Behörde unterließ, sich im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck von der Rückkehrsituation der BF und ihrer derzeitigen Lage in Österreich bzw. ihren Integrationsschritten zu machen, konnte die Behörde daher auch nicht nachvollziehbar darstellen, dass keine maßgebliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten ist. Für eine solche Feststellung würde es zuerst einer Feststellung des aktuellen Sachverhaltes bedürfen, um diesen anschließend mit dem festgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Erstanträge vergleichen zu können. Da die Behörde allerdings konkrete Ermittlungsschritte zur Feststellung des jetzigen, maßgeblichen Sachverhaltes unterließ, war es ihr auch nicht möglich, einen solchen Vergleich vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat daher bloß ansatzweise ermittelt und ist aus dem Vorgehen der belangten Behörde ableitbar, dass die notwendigen Ermittlungen unterlassen wurden, um sie auf das BVwG abzuwälzen.

II.3.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Dass gegebenenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist gegenständlich nicht erkennbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einvernahme Ermittlungspflicht Familienverfahren Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2193614.2.00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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