TE OGH 2020/12/21 1Ob214/20g

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, vertreten durch die DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH, Mödling, gegen die Beklagte L*****, vertreten durch die Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG, Mödling, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. September 2020, GZ 19 R 19/20k-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 25. Februar 2020, GZ 18 C 111/19h-7, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       1. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen leitete das Berufungsgericht ab, dass die Klägerin den Eintritt der Beklagten in das Mietverhältnis anerkannt habe. Ausgehend davon bestätigte es das Ersturteil, mit dem das Begehren der Klägerin, es möge festgestellt werden, dass zwischen den Streitteilen ein Mietverhältnis hinsichtlich eines bestimmten Objekts nicht bestehe, abgewiesen worden war. Sowohl eine behauptete Nichtigkeit wie auch eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte es.

Rechtliche Beurteilung

[2]       2. Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihrer Berufung eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Frage eines Unternehmenskaufs releviert hatte, kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0043405; RS0042981), wie auch eine verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963 ua).

[3]       3. Ein konstitutives Anerkenntnis, mit dem ein
– von einem anderen behauptetes – Rechtsverhältnis (hier ein Mietverhältnis) für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben gerufen wird (RS0032848), kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund an einem solchen Rechtsfolgewillen zu zweifeln übrig lassen. Ob ein Verhalten – aus der maßgeblichen Sicht des redlichen Erklärungsempfängers – als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden darf, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Darin liegt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dies ist der Klägerin vom Obersten Gerichtshof bereits zwei Mal im Zusammenhang mit diesem Bestandverhältnis erläutert – und ein solches Anerkenntnis bejaht – worden (5 Ob 37/18d mwN [betreffend die Höhe des gesetzlichen Hauptmietzinses für das in Rede stehende Geschäftslokal]; 7 Ob 90/19i mwN [Abweisung der von der Klägerin begehrten Räumung dieses Objekts]).

[4]       4. Eine klare Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht, das der Argumentation in den beiden genannten Entscheidungen gefolgt ist, kann die Klägerin – auf Basis des tatsächlich festgestellten Sachverhalts – nicht aufzeigen.

[5]       Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E130542

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00214.20G.1221.000

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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