TE Vwgh Beschluss 1997/6/12 95/09/0031

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der

1. EA, 2. MB, 3. GE, 4. GL, 5. BR, 6. JR und 7. TZ, alle in W, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den "Bescheid" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Dezember 1994 (ohne Zahl), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Unter der in der entsprechenden Antragsrubrik aufgenommenen Bezeichnung "C-Projekt TAHIC, ARGE L, R ua." stellten laut Beiblatt zu diesem Antrag "sieben Personen" den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die bosnische Staatsangehörige T. für die berufliche Tätigkeit als Haushaltshilfe und Kinderbetreuung. Laut dem Beiblatt zu diesem Antrag sei T. als "defacto-Flüchtling" aus Bosnien anzusehen und werde von der Caritas der M.-Pfarre betreut. Eine Beschäftigung habe sie bisher trotz intensiver Versuche nicht finden können. Einige Mitglieder "unserer Pfarre" hätten sich nunmehr zusammengeschlossen, um T. gemeinsam als Haushaltshilfe und zur Kinderbetreuung anzustellen.

Mit Erledigung vom 16. August 1994 (gerichtet an den Arbeitgeber "C/ARGE L" zu Handen des Rechtsvertreters) gab das Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe dem Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m.

§ 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge. Nach der Begründung sei aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Hausgehilfinnen Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Weiters habe der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufungsschrift vom 1. September 1994, die im Rubrum als Berufungswerber die "C/ARGE L" nennt, wurde beantragt, entgegen der Beurteilung durch die Behörde erster Instanz die Beschäftigungsbewilligung für T. zu erteilen. Der Berufungsschriftsatz enthält folgende Schlußklausel "C/ARGE L (EA, MB, GE, Prof. GL, BL, JR, NZ)".

Mit der nunmehr angefochtenen, an die "C/ARGE L" (zu Handen des Rechtsvertreters) ergangenen, Erledigung wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Unter einem hob sie den Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 16. August 1994 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und wies weiters den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für T. gemäß § 9 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung wird dazu ausgeführt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei eine Berufung zurückzuweisen, wenn dem Berufungswerber hiezu die Berechtigung fehle. Der "antragstellenden Arbeitsgemeinschaft" fehle insofern die Berechtigung zur Berufung, als ihr auch schon mangels Rechtsfähigkeit die Berechtigung zur Antragstellung auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gefehlt habe. Gemäß § 9 AVG richte sich die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in der Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt sei, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Demnach wiesen nur natürliche und juristische Personen und unter bestimmten Voraussetzungen auch OHG und KG Rechtsfähigkeit auf, nicht jedoch Arbeitsgemeinschaften ("auch wenn diese selbst wieder aus mehreren Einzelrechtssubjekten zusammengesetzt sind, die für sich betrachtet Rechtsfähigkeit besitzen"). Da "Sie als Arbeitsgemeinschaft keine Rechtsfähigkeit besitzen, war spruchgemäß zu entscheiden".

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG verletzt. Die belangte Behörde hätte sich vor ihrer Entscheidung Klarheit darüber verschaffen müssen, wem die Berufung zuzurechnen sei - "entweder der rechtlich unbeachtlichen Arbeitsgemeinschaft oder den sie bildenden natürlichen Personen".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer "Gegenschrift" die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, daß der Bescheid erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Fehlt ein Bescheidadressat oder ist ein solcher nur ungenau umschrieben, ist ein "Bescheid" absolut nichtig (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz. 411/1).

Die von den Beschwerdeführern bekämpfte Erledigung ist - wie bereits der erstinstanzliche Bescheid - an eine "C/ARGE L", sohin an eine auch nach den Beschwerdeausführungen "rechtlich unbeachtliche Arbeitsgemeinschaft", ergangen. Mangels eines tauglichen Bescheidadressaten kam damit der von den nunmehrigen Beschwerdeführern (die im übrigen auch teilweise namentlich nicht mit den in der Schlußklausel der Berufung angeführten Personen - so BL und NZ - übereinstimmen) angefochtenen Erledigung vom 16. Dezember 1994 keine Bescheidqualität zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.567/A).

Da die Beschwerdeführer somit durch keinen "Bescheid" in ihren Rechten verletzt sein konnten, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der belangten Behörde geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, weil die "Gegenschrift" inhaltlich nur einen Vorlagebericht mit bloßem Verweis auf die angefochtene Erledigung darstellt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090031.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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