TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/12 97/18/0292

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 1997, Zl. SD 138/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 1997 ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 63 Abs. 3 leg. cit. habe eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wenngleich die Begriffsmerkmale eines solchen Antrages nicht formalistisch ausgelegt werden dürften, müsse die Berufung aber zumindest erkennen lassen, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Wesentlich sei auch, daß erkennbar werde, weshalb der Berufungswerber den bekämpften Bescheid für unzutreffend halte. Der bloße Hinweis auf das bisherige Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stelle keinen begründeten Berufungsantrag dar.

Da die vorliegende Berufung lediglich unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen "mit allgemeinen rechtlichen Erwägungen begründet" werde und ihr daher nichts darüber zu entnehmen sei, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sein soll, sei sie als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Die gegen den Zurückweisungs-Bescheid gerichtete Beschwerde begehrt dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Bei der Auslegung des Merkmals des "begründeten" Berufungsantrages soll zwar kein strenger (allzu formalistischer) Maßstab angelegt werden, wohl aber muß aus der Berufung zu erkennen sein, worin die Partei die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung erblickt, also aus welchen Gründen sie den Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1966, 509 ff wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit, bezieht - das weitaus überwiegende Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die nach Meinung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verfügte Ausweisung und verkennt damit den bloß verfahrensrechtlichen Charakter des bekämpften Bescheides vom 27. Februar 1997, weshalb auf diese Ausführungen nicht einzugehen war -, vermag es den von der belangten Behörde vertretenen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgenden, Standpunkt nicht zu erschüttern.

Mit der Behauptung, die Berufung habe "einen Berufungsantrag und eine Begründung" enthalten, der "Hinweis auf die geltende Gesetzeslage ist zweifellos ausreichend" einerseits und dem Vorbringen, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin "aufzufordern, die Berufung entsprechend zu verbessern", andererseits zieht die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid getroffene maßgebliche Feststellung, die Berufung sei lediglich "mit allgemeinen rechtlichen Erwägungen" - unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen (im erstinstanzlichen Verfahren) - "begründet" worden, nicht in Zweifel. Unter Zugrundlegung dieses Sachverhaltes aber begegnet die Ansicht der belangten Behörde, der Berufung der Beschwerdeführerin fehle es an einem "begründeten" Berufungsantrag i.S. des § 63 Abs. 3 AVG, keinen Bedenken, läßt doch die jegliche Substantiierung ermangelnde Bezugnahme auf "allgemeine rechtliche Erwägungen" nicht einmal ansatzweise erkennen, worin die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gelegen sein soll, zumal auch der Hinweis in der Berufung auf im Verfahren vor der Erstbehörde erstattetes Vorbringen den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG nicht genügt (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, aaO, 511 unter 8b angeführten hg. Entscheidungen). Was aber die angebliche behördliche Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Berufung aufzufordern, anlangt, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages unter der Voraussetzung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung - Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung wird nicht behauptet - kein der Behebung zugängliches Formgebrechen i.S. des § 13 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. die bei Hauer/Leukauf, aaO, 513 unter 22a und b zitierten hg. Entscheidungen).

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180292.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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