TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 G313 2220321-1

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch


G313 2220321-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 69 Abs. 2 FPG der mit 12.12.2017 datierte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 23.05.2019. erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 07.06.2019 beim BFA, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Verwaltungsgericht möge dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgeben. Begründet wurde, dass der BF die Straftaten wegen familiärer Schwierigkeiten begangen habe und mit der Rückkehr nach Deutschland neuerlich eine Straftat begangen habe. Er sei verheiratet, er und seine Gattin arbeite.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.6.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2012 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen .

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2011 Zl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer 33 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der BF ist am 21.05.2013 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgereist.

Am XXXX .2014 wurde der BF in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen gemeinschaftlichem schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der BF ist seit dem Jahre 2009 in Deutschland gemeldet. Seine Ehegattin und er sind in Deutschland erwerbstätig.

In Österreich weist der BF keinerlei Anknüpfungspunkte auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten des BVwG zum gegenständlichen Verfahren. In der vorliegenden Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dem Argument in der Beschwerde er sei wegen familiärer Schwierigkeiten in Österreich verurteilt worden, ist entgegenzuhalten dass er nach Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und freiwilliger Ausreise nach der Verbüßung seiner Haftstrafe in Österreich sofort wieder in Deutschland erneut einschlägig straffällig wurde und auch dies in Deutschland eine Verurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich zog.

Ein maßgebliche Änderung der Umstände hat sich nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des Aufenthaltsverbotes Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 67 Abs. 4 2. Satz FPG idgF beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 125 Abs. 30 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I 145/2017, richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 2. Satz FPG idF BGBl. I Nr. 82/2012, d.h. die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Das im gegenständlichen Fall zugrundeliegende und letztlich auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2012 rechtskräftig erlassen. Da der BF am XXXX .2013 aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde, und der BF am XXXX .2013 freiwillig nach Deutschland ausgereist ist, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ab XXXX .2013 festzustellen.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung somit noch nicht abgelaufen und daher weiterhin aufrecht.

Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes begründete der BF damit, dass er in Deutschland eine Arbeit aufgenommen hat. Auch seine Gattin arbeite in Deutschland.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung der dann im Bescheid im Einzelnen näher dargelegten Umstände, insbesondere dem strafrechtlichen Vorleben und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Es müsse somit noch immer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem „Verbleib“ (gemeint wohl: neuerlichen Aufenthalt) in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel bei seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei, außerdem der BF kurz nach der Ausreise aus Österreich in Deutschland sofort wieder straffällig wurde.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde der im Aufhebungsantrag dargestellte und Vorlage von Gehaltsnachweisen als Beweismittel vorgelegt.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wird – wie bereits dargelegt – lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF und seine Gattin einer geregelten Arbeit in Deutschland nachgehen, sowie keine neuen Verurteilungen aufweisen. Weitere Umstände wurden aber weder im Aufhebungsantrag noch in der Beschwerde vorgebracht.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die privaten und familiären Bindungen des BF bereits Gegenstand der Verhandlung waren und diese Umstände dann auch bei der Feststellung des für Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bereits berücksichtigt wurden. Dass er keinerlei persönliche und private Anknüpfungspunkte in Österreich aufweise. Daher ist dem BF entgegenzuhalten, dass er im gegenständlichen Verfahren keinerlei geänderte oder neue Umstände vorbrachte, die nach seiner Ausreise aus Österreich eingetreten wären. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, eine seit der Ausreise allenfalls erfolgte maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände anzunehmen.

Auch wenn nunmehr ein Großteil der Zeit des Aufenthaltsverbots verstrichen ist, ist aufgrund der vorhin getroffenen Feststellungen, dass seitdem beim BF ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher zu einen gänzlichen Wegfall der Gefährdung führen könnte, nicht anzunehmen. Dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, hat sich nicht ergeben.

Seitens des BF wurde auch nicht dargelegt, weshalb bei ihm – gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in Deutschland erwerbstätig und seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war gemäß § 67 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Des Weiteren wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher –eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Gebührenfestsetzung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit öffentliches Interesse Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2220321.1.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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