TE Bvwg Beschluss 2020/9/1 W144 2234551-1

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

AsylG 2005 §4a
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W144 2234551-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2020, Zl. 1215294010/191322954, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und im Dezember 2019 ins Bundesgebiet eingereist.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag vom 30.12.2019 auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung ausgesprochen. Weiters wurde ausgesprochen, dass kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt werde, die Abschiebung nach Griechenland gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei und sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Gegen diesen zurückweisenden Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Es befindet sich die Lebensgefährtin des BF ( XXXX geb.), die er subjektiv als Ehefrau bezeichnet und die im Bundesgebiet seit Mai 2018 anerkannter Flüchtling ist, in Österreich.

Die Ehe des BF mit XXXX wurde im Jahr 2013 traditionell geschlossen als die „Ehegattin“ erst 15 Jahre alt war, sodass die Ehe zwar im Bundesgebiet nicht als gültig anzusehen ist, doch lebten beide nach übereinstimmenden Angaben seit damals als Gefährten zusammen. Sie sind überdies gemeinsam aus dem Heimatland ausgereist und haben sich gemeinsam nach Griechenland begeben, wo es nach Angaben beider beim Versuch der Weiterreise nach Österreich zu einer ungewollten Trennung gekommen ist, da dem BF - im Gegensatz zu XXXX – die Weiterreise nicht gelungen ist.

Der BF, dem im Jänner 2019 in Griechenland Subsidiärschutz gewährt worden ist, hat laut seiner Angaben zwischenzeitig und nach erfolglosen Versuchen einer legalen Familienzusammenführung bis zu seiner Nachreise nach Österreich den Kontakt weiter aufrechterhalten und lebt mittlerweile nach Einreise ins Bundesgebiet (wieder) im gemeinsamen Haushalt mit XXXX .

Es erscheint in casu bei einer hier vorzunehmenden Grobprüfung naheliegend, dass eine nicht unerhebliche emotionale und familiär-kulturelle Bindung des BF zu seiner Lebensgefährtin und auch ein Familienleben zwischen diesen besteht, sodass durch die Umstände dieses speziellen Falles (- enges Zusammenleben seit 2008; „Heirat“ zu einem Zeitpunkt mangelnder Ehefähigkeit der Braut aber anschließendes gemeinsames Leben, das beide fortsetzen wollten; letztlich erst durch eine unfreiwillige Trennung in Griechenland temporäre Unterbrechung des gemeinsamen Lebens; etc.) nicht hinreichend ausgeschlossen erscheint, dass eine Trennung des BF von seiner Gefährtin eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK bedeuten könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2234551.1.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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