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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Die Bedeutsamkeit der Richtigkeit der Reihung ergibt sich aus § 18a B-GlBG 1993. Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 (Vorgängerbestimmung zu § 18a B-GlBG 1993) geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden. Bei einem Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z 2 legcit. wäre allein damit der Vorwurf der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt eine Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu Unrecht nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die Behörde entweder a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme der Antragstellerin in diesen Vorschlag oder b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 3 Z 5 legcit. erfasst sind, nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 legcit. von Bedeutung sein kann. Dies gilt auch für Ansprüche für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht gemäß § 18a B-GlBG 1993 (VwGH 28.4.2008, 2007/12/0064. Nichts anderes gilt für die behauptete Diskriminierung nach dem Alter (VwGH 11. 12. 2013, 2012/12/0165; VwGH15.5.2013, 2012/12/0013). Der Rw hat sich auf eine Diskriminierung durch die Reihung berufen. Das VwG ging davon aus, dass rechtlich lediglich relevant sei, ob der Rw durch seine Nichternennung diskriminiert worden sei. Aus diesem Grund nahm es ausschließlich einen Vergleich zwischen dem Rw und dem Erstgereihten vor. Es beschränkte sich daher auf die Prüfung einer Diskriminierung des Rw gegenüber dem erfolgreichen Bewerber. Inwiefern die Reihung des Rw an die letzte Stelle zu Recht erfolgte oder diese Reihung auf Gründe zurückzuführen wäre, die nicht von § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG 1993 erfasst sind, lässt sich dem Erkenntnis somit nicht entnehmen. Auch die Begründung des VwG, der Rw habe mangels Behauptung einer Diskriminierung gegenüber dem unterlegenen Mitbewerber seinen Anspruch nicht rechtzeitig binnen sechs Monaten gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG 1993 geltend gemacht, ist nicht tragfähig. Im Hinblick auf den für das Verfahren vor der belangten Behörde geltenden Amtsermittlungsgrundsatz sind auch an die fristwahrende "Geltendmachung" von Ansprüchen durch Anträge im Verständnis des § 20 Abs. 3 B-GlBG 1993 keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist es - anders als für die Unterbrechung der Verjährung in einem Zivilverfahren durch Klage - nicht erforderlich, den Anspruch gemäß § 18a B-GlGB 1993 betragsmäßig zu beziffern oder ihn nach den jeweiligen Ziffern des Absatzes 2 legcit. bzw. nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt zu substantiieren. Vielmehr genügt die Behauptung, im Zuge eines bestimmten Ernennungsverfahrens nach einem verpönten Grund diskriminiert worden zu sein. Entsprechendes gilt - ungeachtet der abweichenden Verfahrensbestimmungen vor der Gleichbehandlungskommission (vgl. dazu § 25 Abs. 1 B-GlBG 1993) - auch für die Frage der Hemmung der Frist des § 20 Abs. 3 legcit. durch einen Antrag im Verständnis des Abs. 6 legcit., weil eine "Teilverfristung" eines Anspruches nach § 18a legcit. im Bereich des öffentlichen Rechtes nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120006.L02Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021