RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/12/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52
BDG 1979 Anl1
BDG 1979 §137 Abs3 idF 2018/I/060
BDG 1979 §137 idF 2018/I/060
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Es ist zumindest eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können. Eine in einem Gutachten enthaltene beispielhafte Auflistung von Richtverwendungen der Anlage 1 des BDG 1979 - ohne diese einer näheren Prüfung und Bewertung zu unterziehen - genügt den Anforderungen an einen Richtverwendungsvergleich nicht. Ebenso wenig genügen im Gutachten wiedergegebene Behauptungen über die Punktewertgrenze zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen gestützt auf die Auskunft des Bundeskanzleramts (bzw. hier des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport). Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setzt die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0118; 1.3.2012, 2011/12/0149).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L05

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten