RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/12/0010

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §46
AVG §52
BDG 1979 §137 idF 2018/I/060
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Maßgebend für den dem Arbeitsplatz zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse. Diese faktischen Verhältnisse sind vor der Bewertung eines Arbeitsplatzes amtswegig zu ermitteln, festzustellen und dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben (vgl. VwGH 20.5.2008, 2005/12/0218). Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Entscheidend ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0010).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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