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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0252 E 13. Dezember 2018 RS 3Stammrechtssatz
Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L03Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021