RS OGH 2020/11/25 6Ob203/20a

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

AktG §52
AktG §65
AktG §178
AktG §224
AktG §226
GmbHG §82

Rechtssatz

Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verschmelzung real überschuldet übertragende Gesellschaft negatives Vermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133401

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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